Eine Klausel, wonach unbenutzte Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs nach einer Tarifänderung nur noch längstens drei Monate gültig sind, ist wirksam. Dies geht aus einer am Montag bekannt gegebenen Entscheidung des AG München hervor.
Ein Münchner hatte 2004 bei einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs, das dem Münchner Verkehrs- und Vertriebsverbund (MVV) angehört, Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten gekauft. Gültig war zu diesem Zeitpunkt der Tarif vom 1. April 2004. Die Fahrausweise trugen folgenden Aufdruck: "Nach einer Preisänderung ist diese Fahrkarte noch längstens drei Monate gültig."
Zum 1. April 2005 erfolgte eine Tarifänderung. Da der Kunde noch im Besitz unbenutzter Fahrkarten war, legte er diese Ende Oktober 2005 zur Erstattung vor. Das Nahverkehrsunternehmen weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass die Erstattungsfrist am 30. Juni 2005 abgelaufen sei. Daraufhin klagte der unzufriedene Kunde und berief sich dabei auf die Eisenbahn-Verkehrsordnung, nach der eine Fahrpreiserstattung für unbenutzte Fahrausweise binnen sechs Monaten nach Ablauf geltend gemacht werden kann.
Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage ab: Das Beförderungsunternehmen habe die Erstattung der Fahrkarten zu Recht verweigert, da der Antrag auf Erstattung zu spät gestellt wurde. Nach dem MVV-Gemeinschaftstarif verlören die Einzelfahrkarten und Streifenfahrkarten nach drei Monaten ihre Gültigkeit und könnten weder aufgebraucht noch erstattet werden. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung, auf die sich der Kläger berufe, lasse in § 5 abweichende Beförderungsbedingungen zu, sofern diese veröffentlicht und genehmigt wurden. Dies liege bei den im Amtsblatt der Landeshauptstadt München veröffentlichten Vorschriften des MVV-Gemeinschaftstarifs vor. Damit komme die Eisenbahn-Verordnung mit der dort enthaltenen Frist nicht zur Anwendung (Urt. v. 08.06.2010, Az. 241 C 20589/09).
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15. September 2011 abgewiesen.
age/LTO-Redaktion
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AG München: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4567 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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