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AG München zu Unfall bei Hotelübernachtung: Hotelier haftet auch ohne Verschulden für kaputte Duschtür

14.05.2012

Ein Münchener Hotelbesitzer muss einer Frau 2.000 Euro Schmerzengeld zahlen, nachdem sich diese an einer defekten Duschtüre verletzt hatte. Dies entschied das AG in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.

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Die Kieferorthopädin hatte im Juli 2008 in dem Münchener Hotel übernachtet. Als sie am Morgen die Glastüre zur Dusche öffnete, barst diese plötzlich explosionsartig. Durch die herumfliegenden Glassplitter wurde die Frau im Gesicht und an der rechten Hand verletzt. Auch ihre Brille wurde irreparabel beschädigt. Die Schnittverletzung am rechten Zeigefinger verschlechterte sich. Es entwickelte sich eine rosinengroße Verhärtung am Zeigefinger, die schließlich eine Operation notwendig machte. Es verblieb eine Narbe.

Die Hotelbesucherin wollte daraufhin vom Hotelier die Kosten für die Brille in Höhe von 878 Euro ersetzt sowie ein angemessenes Schmerzensgeld gezahlt bekommen. Dieser weigerte sich jedoch. Zum einen könne die Geschichte der Besucherin nicht stimmen, da es sich um ein den DIN-Normen entsprechendes Sicherheitsglas gehandelt habe. Außerdem habe er keine Verkehrssicherheitspflicht verletzt.

Die Ärztin erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht (AG) München, wobei sie auch noch festgestellt wissen wollte, dass das Hotel ihr auch den Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall vielleicht noch entstehen könnte.

Die zuständige Richterin gab ihr Recht (Urt. v. 07.09.2011, Az. 111 C 31658/08).

Zunächst habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Vorgang tatsächlich so abgelaufen war, wie die Klägerin ihn beschrieben hatte. Insbesondere habe ein Sachverständiger mitgeteilt, dass auch ein Sicherheitsglas zerspringen kann.

Der Hotelbetreiber hafte daher auch ohne Verschulden, da der Mangel des Zimmers schon bei dessen Anmietung vorhanden gewesen war. Die Glasscheibe der Dusche habe eine Gefahrenquelle dargestellt. Eine Gefahrenlage sei ein Mangel. Es spiele dabei auch keine Rolle, ob die Einrichtung des Zimmers den technischen Vorgaben entsprochen habe. Der Hotelier schulde die gefahrlose Benutzung der Einrichtungen des Hotelzimmers, nicht die Einhaltung bestimmter Normen.

Daher habe er die Kosten für die Wiederbeschaffung der Brille zu ersetzen und 2.000 Euro Schmerzensgeld zu bezahlen. Da die Klägerin als Kieferorthopädin auf funktionsfähige Finger angewiesen sei, die Schnittverletzung sogar operiert werden musste und auch eine Narbe verblieb, sei ein Schmerzensgeld in dieser Höhe angemessen.

Auch der Feststellungsantrag sei begründet. Da angesichts der Verletzungen und der Art der beruflichen Tätigkeit der Klägerin, bei der sie ständig ihre Hände für filigrane Arbeiten benötigt, zukünftige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen seien, müsse der Beklagte auch für zukünftige Schäden einstehen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

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AG München zu Unfall bei Hotelübernachtung: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6193 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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