Einem Ehepaar wurde während des Urlaubs Geld aus dem Hotelsafe in seinem Zimmer entwendet. Seine Schadensersatzklage gegen den Reiseanbieter wies das AG München allerdings ab, da ein Diebstahl in der Regel keinen Reisemangel darstelle.
Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt in der Regel keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, entschied das Amtsgericht (AG) München in einem jetzt veröffentlichten Urteil (v. 06.08.2015, Az. 275 C 11538/15).
Ein Mann aus Neuengönna buchte für sich und seine Ehefrau bei einem Münchner Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Er behauptete, dass während des Aufenthalts in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem dort installierten Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden seien. Er und seine Frau hätten sich daraufhin zwei bis drei Stunden bei der örtlichen Polizei zur Anzeigenaufnahme befunden und überdies aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können.
Mit der Klage verlangte der Mann vom Reiseveranstalter 756,98 Euro als Schadensersatz für das verwendete Geld. Außerdem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft gewesen sei und begehrte ebenso Schadensersatz in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises wegen umsonst aufgewendeten Urlaubs, also noch einmal 167 Euro für die verbliebenen sechs Tage seit dem Diebstahl. Denn wie an entsprechenden Spuren an der Zimmertür erkennbar, sei es vor der Anreise des Ehepaars zumindest schon mindestens einmal zu einem Einbruchsversuch gekommen.
Erholungserfolg zwar beeinträchtigt, aber kein Reisemangel
Das AG München wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Diebstahl als solcher keinen Reisemangel darstelle, auch wenn dieser den Erholungserfolg durchaus beeinträchtige. Ein Diebstahl sei vielmehr eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre.
Allein die Tatsache, dass sich möglicherweise an der Hotelzimmertür alte Einbruchsspuren befunden haben, bedeute nicht, dass das Hotel besonders sicherheitsgefährdet gewesen sei und der Veranstalter daher verpflichtet gewesen wäre, weitergehende Maßnahmen zur Sicherheit der Hotelgäste zu ergreifen. "Um ein Organisationsverschulden des beklagten Reiseanbieters und damit einen Mangel zu begründen, bedarf es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hat", so das Gericht.
ms/LTO-Redaktion
AG München verneint Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17760 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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