In einem Urteil von Anfang Januar hat das AG Köln entschieden, dass Verletzungen, die durch einen Treffer mit Wurfmaterial anlässlich eines Karnevalsumzuges entstehen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen.
Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzugs vom Umzugswagen aus sei sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt, urteilten die Kölner Richter (Urt. v. 07.01.2011, Az. 123 C 254/10).
Dieses Verhalten entspreche langjährigen Traditionen und werde allgemein begrüßt. Es dürfte für viele Zuschauer einen ganz wesentlichen Teil des Vergnügens der Teilnahme an einem Karnevalsumzug ausmachen. Auch treffe den Karnevalsverein keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Das Werfen von kleinen, leichten und abstrakt betrachtet ungefährlichen Gegenständen aus Anlass eines traditionellen Karnevalsumzuges sei insgesamt nicht als rechtswidrig zu werten. Die Verletzung der Klägerin sei ein "bedauerliches Unglück", welches keinen Schadensersatzanspruch auslöse.
Im entschiedenen Fall war eine Frau beim Rosenmontagszug 2010 in Köln von einem Schokoladenriegel am Kopf getroffen worden. In der Folge musste sie sich aufgrund einer Augenverletzung zweimal für je vier Tage im Krankenhaus stationär behandeln lassen.
Die Richter des Amtsgerichts (AG) Köln verweisen in ihrem Urteil auf eine Reihe ähnlicher Entscheidungen: Das AG Eschweiler hatte bereits 1986 einem Karneval-Geschädigten Schadensersatz versagt. Damals war ein Karnevalist durch eine geworfene Blume verletzt worden (Urt. v. 03.01.1986, Az. 6 C 599/85). Das Landgericht Trier hatte es mit einem Fall zu tun, bei dem durch einen Bonbonwurf ein Zahn in Mitleidenschaft gezogen worden war (Urt. v. 07.02.1995, Az. 1 S 150/94). In beiden Fällen gingen die Geschädigten leer aus.
mbr/LTO-Redaktion
AG Köln: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2669 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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