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AG Frankfurt a.M. zur Entschädigung für verspätetes Gepäck: Keine Ein­la­dung zum Luxus-Ein­kauf

01.12.2017

Mann auf Shoppingtour (Symbolbild)

© twinsterphoto - stock.adobe.com

Wenn das Gepäck nicht rechtzeitig ankommt, muss Ersatzkleidung her. Die muss die Fluggesellschaft auch grundsätzlich bezahlen. Eine Luxus-Shoppingtour auf Malta muss sie aber nicht finanzieren, entschied das AG Frankfurt.

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Wenn das Gepäck später ankommt als man selbst, muss die Ersatzbeschaffung von Kleidung und Kosmetika angemessen sein. Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. entschieden und die Klage eines Mannes abgewiesen, der rund 1.300 Euro Schadensersatz von einer Fluggesellschaft verlangte (Urt. v. 01.06.2017, Az. 30 C 570/17 (68)).

Der Mann flog von Frankfurt nach Malta, sein Gepäck erreichte das Ziel aber zunächst nicht. Auf Malta teilte die Fluggesellschaft ihm mit, dass sein Gepäck erst am Folgetag eintreffen würde. Der Reisende, der behauptete, am nächsten Tag einen Geschäftstermin wahrnehmen zu müssen und anschließend einen Urlaub geplant zu haben, nahm daraufhin eine Ersatzbeschaffung vor und ging in den Luxusboutiquen der Insel einkaufen.

Dabei erwarb er in einem "Armani Jeans Shop" einen kompletten Satz Kleidung, unter anderem Schuhe für 140 Euro, einen Gürtel für 110 Euro, eine Boxershorts für 95 Euro, ein T-Shirt, Hosen und ein Sweatshirt. Außerdem kaufte der Mann Kosmetikprodukte für rund 120 Euro. Die Kosten dafür, insgesamt knapp 1.300 Euro, verlangte der Mann von der Fluggesellschaft ersetzt. Diese zahlte ihm jedoch nur einen pauschalen Betrag in Höhe von 300 Euro.

Auf den wirtschaftlich Denkenden kommt es an

Ihm sei zuzugestehen, die kosmetischen Produkte zu verwenden, die er auch sonst verwende, trug der Mann vor. Er könne auf Hotelprodukte nicht zurückgreifen, da das dortige Shampoo seine Schuppen nicht wirksam bekämpfe und er besonders empfindliches Zahnfleisch habe. Auch seien die zur Verfügung gestellten Einwegrasierer für seinen Bartwuchs nicht geeignet.

Er trug außerdem vor, sich für gewöhnlich ausschließlich mit Markenartikeln zu kleiden, vor allem der Marken Gucci und Louis Vuitton. Die angeschafften Kleidungsstücke seien dagegen nicht wirklich Qualitätsware und veränderten bereits nach zweimaligem Waschen die Form und könnten an die Fluggesellschaft übergeben werden.

Das AG wies seine Klage gegen die Fluggesellschaft ab. Die Fluggesellschaft müsse nur die  Aufwendungen ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Reisenden für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Erforderlich und angemessen wäre ohne Darlegung besonderer subjektiver Umstände aber lediglich ein Satz neuer Unter- und Oberbekleidung sowie Wäsche für die Nacht und einen Tag gewesen, entschied das Gericht. Schuhe und Gürtel zählten ohnehin nicht zu den Dingen, deren Erforderlichkeit ohne weitere Darlegungen zu erkennen wäre, da der Mann kaum barfuß gereist sein dürfte, wie das Gericht befand

Auch bei den insgesamt 22 Kosmetikartikeln, darunter Stylingprodukte wie Haarwachs und Gegenstände wie eine Nagelschere, liege nicht unbedingt auf der Hand, dass es sich um einen Mindestbedarf für die Nacht und den Morgen handelt. Nach Auffassung des Gerichts ist dieser auch bei starkem Bartwuchs und empfindlicher Haut auf Zahnbürste und –creme, Duschgel, Shampoo, Gesichts- sowie Körpercreme, Rasierer und Rasierschaum begrenzt.

acr/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt a.M. zur Entschädigung für verspätetes Gepäck: Keine Einladung zum Luxus-Einkauf . In: Legal Tribune Online, 01.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25809/ (abgerufen am: 04.02.2023 )

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