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AG Frankfurt a.M. erklärt Stadionverbot für unwirksam: Kein Pau­schal­ur­teil über Fuß­ball­fans

28.09.2018

Rote Karte im Stadion (Symbol)

© WavebreakmediaMicro - stock.adobe.com

Der DFB darf keine Stadionverbote aussprechen, wenn diese nur auf einer Empfehlung der Polizei beruhen, ansonsten aber jeglicher Tatsachengrundlage entbehren. Dies hat das AG Frankfurt a.M. im Falle eines Hannoveraner Fans entschieden. 

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Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Stadionverbot unwirksam sein kann, wenn keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Besorgnis künftiger Störungen besteht (Urt. v. 09.08.2018, Az. 30 C 3466/17 (71)). 

Geklagt hatte ein Fan des Bundesligisten Hannover 96. Er und 177 weitere Hannover-Fans hatten sich zwei Tage vor Anpfiff auf einem Parkplatz zur gemeinsamen Anreise verabredet. Das Treffen verlief dabei friedlich, gegnerische Fans waren nicht anwesend. Die Polizei führte eine Kontrolle sämtlicher Fahrzeuge und Insassen durch, wobei beim Kläger keine verbotenen oder anderweitig gefährliche Gegenstände gefunden wurden. Ein Ermittlungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Der Fan war und ist nie weiter polizeilich, insbesondere als Fußballfan, aufgefallen oder wurde vom Deutschen Fußballbund (DFB) bzw. einem Bundesligaverein in irgendeiner Form negativ auffällig angetroffen.

DFB darf sich nicht auf subjektive Einschätzung der Polizei verlassen

Dennoch wurde der Mann eine Nacht lang festgehalten, die Polizei sprach gegen ihn und alle anderen Fans einen Platzverweis für den Bereich der Stadt Braunschweig aus. Weil die Polizei im Bereich des Parkplatzes Vermummungsgegenstände, Boxbandagen und andere Gegenstände gefunden hatte, empfahl sie dem DFB später gegen alle 177 Fans ein Stadionverbot auszusprechen. Dem kam der DFB nach Anhörung des Fans auch nach und erteilte im September 2017 ein bis März 2019 befristetes bundesweites Stadionverbot.

Das AG entschied nun, dass der Mann einen Anspruch auf Aufhebung des Stadionverbots hat. Es entbehre einer sachlichen Grundlage. Zwar stehe es dem DFB grundsätzlich frei, über den Zutritt Dritter zu Stadien zu entscheiden. Der Ausschluss eines Einzelnen dürfe jedoch nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich erfolgen. Der DFB müsse eine eigene Tatsachengrundlage ermitteln und dürfe sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Polizei verlassen, so das AG.

Allein der Platzverweis gegen den Kläger reiche im konkreten Falle nicht aus, da neben diesem und der Ingewahrsamnahme keinerlei Tatsachen vorlägen, die eine Besorgnis künftiger Störungen durch den Mann rechtfertigten. Selbst wenn in einzelnen Fahrzeugen bei einer Kontrolle gefährliche Gegenstände gefunden würden, könnten diese nicht ohne weiteren Erkenntnisse 177 Personen zugerechnet werden. Der DFB habe ein Pauschalurteil gefällt, ohne dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ausspruch eines Stadionsverbot bestanden hätte, entschied das Gericht.

acr/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt a.M. erklärt Stadionverbot für unwirksam: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31231 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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