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AG Frankfurt a.M. zu Fitnessvertrag: Keine frist­lose Kün­di­gung "aus gesund­heit­li­chen Gründen"

27.12.2019

Fitnessstudio

aumnat - stock.adobe.com

Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Fitnessstudio-Kunde weiter Beiträge zahlen muss. Ein pauschales "aus gesundheitlichen Gründen" reiche nicht, um aus dem Vertrag aussteigen zu können.

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Kunden von Fitnessstudios können nach einer Amtsgerichtsentscheidung nicht pauschal "aus gesundheitlichen Gründen" fristlos aus einem Nutzungsvertrag aussteigen. Das geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main hervor. Das Gericht verurteilte einen Kunden, rund 1.510 Euro an Nutzungsentgelten nachzuzahlen (Az. 31 C 2619/18(17)).

Bereits eine Woche nach Abschluss des über zwei Jahre laufenden Vertrages hatte der Kunde wieder "aus gesundheitlichen Gründen" außerordentlich gekündigt. Dazu legte er zwar ärztliche Atteste vor, schwieg sich allerdings zur Art seiner Krankheit und näheren Umständen aus. Der Studiobetreiber vermutete, dass es sich der Kunde lediglich "anders überlegt" haben könnte, und pochte auf Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.

Laut Urteil ist der pauschale Hinweis auf "gesundheitliche Gründe" noch kein "wichtiger Grund", um einen Fitness-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hätte darüber hinaus angeben müssen, welche gesundheitlichen Einschränkungen ihn konkret an dem Fitness-Training hindern. Ohne diese Angaben seien Risiken und Auswirkungen nicht nachprüfbar gewesen. Nach Angaben eines Gerichtssprechers bestand für den fraglichen Vertrag kein Rücktrittsrecht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

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AG Frankfurt a.M. zu Fitnessvertrag: Keine fristlose Kündigung "aus gesundheitlichen Gründen" . In: Legal Tribune Online, 27.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39439/ (abgerufen am: 01.02.2023 )

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