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AG Augsburg untersagt Netz auf Balkon aus optischen Gründen: Katze im Miets­haus lebt gefähr­lich

21.12.2015

Katze auf Balkon

© Esin Deniz - Fotolia.com

Weil ihn die Optik der Außenfassade störte, verlangte ein im selben Haus wohnender Vermieter von seinem Mieter, dessen am Balkon angebrachtes Katzennetz zu entfernen. Das AG Augsburg entschied nun zu Lasten der absturzgefährdeten Katze.

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Ein Mieter darf nach einem Urteil des Amtsgerichtes (AG) Augsburg nicht ohne Zustimmung des Vermieters ein Katzennetz am Balkon befestigen. Solche weit verbreiteten Netze sollen verhindern, dass Katzen von dem Balkon springen können. Der Mieter muss das Netz nun entfernen (Urt. v. 21.12.2015, Az. 72C 4756/14).

Der Mieter eines Mehrfamilienhauses in einem Augsburger Vorort wollte verhindern, dass seine Katze vom Balkon des 1. Stocks abstürzt. Deshalb brachte er ein Katzennetz an, das er mit Holzstangen an der Balkonbrüstung befestigte. Allerdings hatte er vorher nicht die Genehmigung seines Vermieters eingeholt, der im selben Haus wohnte. Diesem missfiel die Konstruktion aber derart, dass er den Mieter vor dem AG Augsburg auf Beseitigung des Katzennetzes verklagte.

Der Mieter war zwar der Ansicht, dass sich das Netz harmonisch in das Gesamtbild des Hauses einfüge. Außerdem sei das Netz nicht fest mit dem Mauerwerk verbunden, so dass keine bauliche Veränderung vorliege.

Dennoch hatte der Vermieter mit seiner Klage Erfolg. Das Gericht entschied aufgrund der vorgelegten Fotos, dass die Holzstangen des Netzes das Gesamtbild der Hausfassade erheblich stören. Da ein im Haus wohnender Vermieter ein besonderes Interesse an dem Aussehen seiner Außenfassade hat, hätte der Mieter vorher seine Genehmigung einholen müssen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Urteile zu Katzennetzen an Balkonen. Auch das AG München sah eine optische Beeinträchtigung durch ein Netz und verpflichtete im Jahr 2012 eine Mieterin zur Entfernung. Das AG Köln fand hingegen 2001, dass ein Fangnetz auf dem Balkon "mit bloßem Auge kaum zu erkennen" sei und wies die Klage eines Vermieters ab.

ahe/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

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AG Augsburg untersagt Netz auf Balkon aus optischen Gründen: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17932 (abgerufen am: 09.03.2026 )

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