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"Oben ohne"-Baden in der Plansche: Land Berlin erkennt For­de­rung teil­weise an

19.12.2023

Gabrielle Lebreton und Leonie Thum

Klägerin Gabrielle Lebreton und ihre Anwältin Leonie Thum äußerten sich zufrieden über das nun erfolgte Anerkenntnis. Foto: picture alliance/dpa | Jörg Carstensen

Das "Oben ohne"-Baden einer Frau in Berlin endete vor Gericht. Nun hat das Land die Forderung der Berlinerin teilweise anerkannt. Die Höhe der Entschädigung für die Diskriminierung wird das Kammergericht gesondert festsetzen.

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Frauen dürfen nicht schlechter behandelt werden als Männer, wenn sie sich oberkörperfrei in einem öffentlichen Bad sonnen. Die Berlinerin Gabrielle Lebreton hatte nach dem Antidiskriminierungsgesetz des Landes Berlin (LADG) gegen das Land Berlin geklagt. Das Land hat die Forderung nunmehr teilweise anerkannt. 

Im Sommer 2021 hatte Lebreton "oben ohne" im Berliner Freibad "Plansche" gebadet. Sie war erst von einem privaten Sicherheitsdienst und später von der Polizei aufgefordert worden, sich "oben rum" zu bekleiden oder das Areal zu verlassen. Wegen einer hierin liegenden Ungleichbehandlung von Frauen und Männern fordert die Frau vom Land Berlin Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro.

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Berlin ihre Klage noch abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Schutz des "geschlechtlichen Schamgefühls" von Teilen der Gesellschaft. Dagegen legte die Frau Berufung zum KG ein, weil aus ihrer Sicht die Maßstäbe des Diskriminierungsverbotes verkannt worden waren.

Ende September 2023 fand dann eine mündliche Verhandlung beim Kammergericht (KG) statt (Az. 9 U 94/22), ein Vergleich konnte dort jedoch nicht erzielt werden. Anders als das LG Berlin sieht das KG aber jedenfalls eine Ungleichbehandlung. Daher regte der 9. Zivilsenat an, das Land Berlin solle die Forderung nach § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) anerkennen. "Bedenken Sie die Weisheit dieses Vorschlags", hatte der Senat damals in Richtung der Prozessvertreter gesagt.

"Frauen haben wie Männer das Recht auf körperliche Selbstbestimmung"

Wie die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), welche die Klägerin unterstützt, nun mitteilt, hat das Land Berlin die Klageforderung mittlerweile teilweise anerkannt. "Das Anerkenntnis zeigt, dass sich der Kampf gelohnt hat. Es war ein langer Weg und ich hoffe, dass ich anderen Betroffenen Mut gemacht habe. Frauen haben genauso wie Männer das Recht auf körperliche Selbstbestimmung. Der weibliche Körper darf nicht weiter ohne unsere Zustimmung sexualisiert werden!", so die Klägerin.

Offen ist damit nur noch die Höhe der Entschädigungszahlung. In der mündlichen Verhandlung hatte der Senat bereits klargemacht, dass die geforderten 10.000 Euro unverhältnismäßig hoch seien. Vielmehr geht es wohl um einen dreistelligen Betrag. Dazu äußert Anwältin Leonie Thum, die die Klägerin vertritt: "Eine Diskriminierung hinterlässt Narben, die nicht durch Geld verschwinden. Umso wichtiger sind Entschädigungszahlungen, die dafür sorgen, dass es in Zukunft gar nicht erst so weit kommt. Die europarechtlichen Vorgaben sind klar: Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Gerichte müssen deshalb entsprechend hohe Entschädigungen ausurteilen, um diese Wirkung zu erzeugen."

Wann das KG die Höhe der Entschädigung festsetzt, ist noch offen.

jb/LTO-Redaktion

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Kanz­lei Thum - Fach­an­wäl­tin für Ar­beits­recht

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"Oben ohne"-Baden in der Plansche: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53450 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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