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LG Köln zu zerkratztem Mercedes: Kein Scha­dens­er­satz nach Sex auf Motor­haube

27.01.2023

Händchenhalten im Auto

Im Kölner Parkhaus blieb es nicht beim Händchenhalten. Foto: sipcrew - stock.adobe.com

Ein Paar entdeckte in einer Sommernacht die Motorhaube eines fremden Mercedes für sich, der Halter fand am nächsten Tag ein demoliertes Auto vor. Der Parkhausbetreiber muss dafür aber nicht aufkommen, so das LG Köln.

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Weil sein Mercedes von einem fremden Paar beim Sex zerkratzt wurde, wollte ein Mann von einem Parkhausbetreiber Schadensersatz. Darauf hat er aber keinen Anspruch. Das hat das Landgericht (LG) Köln entschieden (Urt. v. 09.01.2023, Az. 21 O 302/22).

Der Mercedes-Fahrer hatte seinen Wagen über Nacht in einem Parkhaus abgestellt. Als er am nächsten Morgen zur Arbeit fahren wollte, stellte er am Fahrzeug mehrere Beschädigungen, darunter Lackkratzer auf der Motorhaube sowie Eindellungen und Schäden an einem Außenspiegel fest. Die Überwachungskamera des Parkhauses konnte aufklären was passiert war: in dieser Sommernacht hatten zwei Personen das Parkhaus im Umfeld des Kölner Hauptbahnhofs als gute Gelegenheit gesehen, um dort auf einem Auto Sex zu haben.

Die beiden Personen blieben unerkannt, für den Mann entstand, so das Landgericht, "durch das Treiben", ein Sachschaden in Höhe von 4.676,36 Euro. Diesen hätte er gerne vom Betreiber des Parkhauses ersetzt und begehrt ferner die Feststellung, dass auch künftige Schäden sowie Rechtsanwaltsgebühren ersetzt werden. Der Kläger meint, der Parkhausbetreiber hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Videoüberwachung dauerhaft live beobachtet werden. Jedenfalls hätte umgehend die Polizei zwecks Identitätsfeststellung gerufen werden müssen.

Kammer: Neun Minuten "kurz"

Das LG Köln wies die Klage ab. Die Nebenpflichten des Parkhausbetreibers gegenüber den parkenden Kunden als Vertragspartner gingen nicht so weit, dass Überwachungskameras durchgehend von Mitarbeitern beobachtet werden müssten, um etwaige Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern.

Die Kammer erblickt in der Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck. Das bedeutet konkret, dass der Parkhausbetreiber beispielsweise bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Dies wird nach Überzeugung der Kammer auch regelmäßig gelingen, da in vielen Fällen das Kennzeichen von Schädigern zu sehen sein wird und so der Halter ermittelt werden kann.

Auf dem Videofilm sei allerdings lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers darin, eine mögliche Beschädigung durch Unbekannte in diesem "kurzen" Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Ohnehin sei fraglich, wie das Parkhauspersonal ohne Eigengefährdung hätte einschreiten sollen und ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können.

jb/LTO-Redaktion

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LG Köln zu zerkratztem Mercedes: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50916 (abgerufen am: 16.12.2025 )

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