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"Fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen": BVerfG lässt Anwälten Raum für Polemik

22.01.2024

Bundesverfassungsgericht

Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung umfassende Linien zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Beleidigung entwickelt. Foto: Klaus Eppele - stock.adobe.com

Im "Kampf um das Recht" können auch derbe Äußerungen durchaus zulässig sein, stellte das BVerfG zugunsten einer Anwältin fest. Deren Verfassungsbeschwerde nahm es aber trotzdem nicht zur Entscheidung an.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Frau, die sich gegen Unterlassungsurteile wegen der Bezeichnung eines anderen Rechtsanwalts als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen" wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Wenngleich die Verfassungsbeschwerde schon unzulässig war, übte das BVerfG dennoch Kritik an den fachgerichtlichen Entscheidungen, die jedenfalls teilweise nicht mit der ständigen Rechtsprechung zu Beleidigungen in Einklang zu bringen seien (Beschl. v. 24.11.2023, Az. 1 BvR 1962/23).

Die Frau trat in einem familiengerichtlichen Verfahren als Verfahrensbeistand auf. Über eine insoweit nichtöffentliche Sitzung berichtete sie auf ihrer Website. Dort bezeichnete sie einen anderen Anwalt als "fetten Anwalt" und "Rumpelstilzchen". Dieser ging hiergegen erfolgreich im Eilverfahren vor den Dresdner Zivilgerichten vor. Die Frau wurde zum einen auf Unterlassung der Aussagen "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen" verurteilt, die Zivilgerichte bejahten insofern eine Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Zum anderen untersagte ihr das Amtsgericht Dresden, im Internet Schriftstücke aus dem familiengerichtlichen Verfahren zu verbreiten sowie Dritte im Internet dazu anzustiften, dem Rechtsanwalt zu schaden, unter anderem durch Abgabe negativer Online-Bewertungen ohne bestehendes Mandatsverhältnis.

Die hiergegen von der Anwältin eingelegte Verfassungsbeschwerde hielt das BVerfG für unzulässig. Der Grundsatz der (materiellen) Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sei nicht gewahrt. Zwar war der Eilrechtsweg bereits erschöpft, jedoch hätte die Frau gemäß § 926 Zivilprozessordnung (ZPO) den Rechtsweg der Hauptsache beschreiten müssen.

Abwägung von Grundrechten erforderlich

Dennoch äußerte sich die 1. Kammer des Ersten Senats noch zu möglichen Grundrechtsverletzungen – und beanstandete dabei die materiell-rechtliche Prüfung der Dresdner Gerichte. Dass die Urteile die Frau in ihren Rechten verletzen, sei nachvollziehbar zu erkennen. Denn die Fachgerichte hätten den Kontext der Äußerungen nicht erörtert und auch keine Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Anwalts und dem Recht auf Meinungsfreiheit der Frau vorgenommen.

Insoweit legt die Kammer die entsprechenden Anforderungen dar, die in ständiger Rechtsprechung entwickelt wurden. Insbesondere mangele es an "jeglichen kontextbezogenen Feststellungen" durch die Zivilgerichte. Soweit sie hier keine Schmähkritik, keinen Angriff auf die Menschenwürde und auch keine Formalbeleidigung festgestellt hätten, sei eine Abwägung der grundrechtlichen Interessen auch gerade nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Zudem hätten die Gerichte "aus dem Blick verloren", so die Kammer, dass es beim "Kampf um das Recht" grundsätzlich erlaubt ist, "auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen". Dies hätte indes bei der Prüfung einer Beleidigung beachtet werden müssen.

jb/LTO-Redaktion

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"Fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen": . In: Legal Tribune Online, 22.01.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53688 (abgerufen am: 09.06.2026 )

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