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OLG Frankfurt am Main bestätigt Vorinstanz: Keine Ent­schä­d­i­gung für nur aus Kulanz durch­ge­führte Flüge

02.09.2022

Die Seychellen, die er in diesem Fall klagende Mann besucht hat

Die Reise auf die Seychellen endet für einen Fluggast mit zwei Instanzurteilen zu seinen ungunsten. Doch beim BGH könnte sich das Blatt noch wenden. Foto: Jag_cz - stock.adobe.com

Eine Fluggesellschaft war bereits im Insolvenzverfahren, führte aber aus Kulanz noch Flüge durch. Findet die EU-Fluggastrechteverordnung dann Anwendung? Mit dieser Frage hat sich auch das OLG Frankfurt am Main befasst.

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Bei Flügen, die von bereits im Insolvenzverfahren befindlichen Fluggesellschaften nur noch aus Kulanz durchgeführt werden, bestehen keine Ansprüche nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden (Urt. v. 20.07.2022, Az. 13 U 280/21).

Ein Mann hatte für Anfang 2020 eine Flugreise auf die Seychellen gebucht. Nach der Buchung und noch vor Reiseantritt wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fluggesellschaft eröffnet. Um ihren guten Ruf zu wahren, entschied sich die Fluggesellschaft gleichwohl dazu, aus Kulanz noch Fluge für Passagiere durchzuführen, die vor der Insolvenzantragsstellung ihr Ticket gebucht hatten.

Bei den Flügen kam es zunächst wegen eines technischen Defekts, dann wegen der beginnenenden Corona-Pandemie zu mehrfachen Verspätungen und Umbuchungen durch die Fluggesellschaft. Ursprünglich war der Rückflug für den 04. April 2020 geplant, wurde aber letztlich auf den 08. Oktober desselben verschoben. Deshalb organisierte sich der klagende Mann einen anderen Rückflug für den 01. August 2020. Hierfür verlangte er Erstattung der Hotelkosten für die Zeit vom 04. April bis zum 01. August sowie hälftige Ersattung seines Rückfluges. Ferner verlangte er noch Entschädigung für den verzögerten Hinflug.

In erster Instanz hat das Landgericht (LG) Darmstadt die Klage vollumfänglich abgewiesen. Nun führte auch das Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich war hier die Frage nach der Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung. Beide Instanzen verneinten dies mit der Begründung, dass die aus Kulanz gewährte Beförderung "kostenlos" im Sinne der Verordnung erfolgt sei. Entsprechend sei die EU-Fluggastrechteverordnung auf solche Konstellationen nicht anzuwenden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

jb/LTO-Redaktion

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OLG Frankfurt am Main bestätigt Vorinstanz: . In: Legal Tribune Online, 02.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49515 (abgerufen am: 11.10.2026 )

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