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Eine Frage an Thomas Fischer: Stra­f­er­lass für Diebe bei Rück­gabe von Juwelen?

von Prof. Dr. Thomas Fischer

10.01.2023

Das Bild zeigt Thomas Fischer neben wertvollen Juwelen und Schmuckstücken, während eine rechtliche Frage diskutiert wird.

"Strafmildernde Berücksichtigung der freiwilligen Rückgabe einer besonders wertvollen Diebstahlsbeute widerspricht keineswegs 'Prinzipien' des Rechtsstaats", Collage LTO/Staatliche Kunstsammlungen Dresden (SKD)

Im fortgesetzten Prozess um das "Grünes Gewölbe" könnte es einen Straferlass wegen Rückgabe von Beute geben. Für BILD ein Skandal. Der Staat verkaufe seine Prinzipien. Thomas Fischer über mediale Irrtümer und die Rechtslage.

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Im dem Strafverfahren des Landgerichts Dresden wegen Bandendiebstahls (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 Strafgesetzbuch (StGB), genauer gesagt: wegen Einbruchs in das "Grüne Gewölbe" am 25. November 2019 und Diebstahl von kulturhistorisch bedeutenden Preziosen aus dem 18. Jahrhundert – der Geldwert wurde mit 113 Mio. Euro angegeben – deutete sich nach 40 Hauptverhandlungstagen zuletzt eine "Wende" an, nachdem aufgrund von Hinweisen der Angeklagten große Teile der Beute wieder aufgetaucht sind und an die Staatsanwaltschaft übergeben wurden.  

Die historisch-kunstgeschichtliche Einzigartigkeit der durch die Tat entwendeten Preziosen spielt, soweit es die mediale Bearbeitung betrifft, eine wichtige Rolle. Ob dies im allgemeinen öffentlichen Bewusstsein tatsächlich der Fall ist, ist zweifelhaft. Die Darstellung und Bedeutungs-Zuschreibung "öffentlicher" Juwelen ist stets mit einer Aufmerksamkeits-Aura umgeben, welche von der historisch-symbolischen Bedeutung fast unabhängig ist und eher als eine irrationale Ehrfurcht vor der "Unermesslichkeit" des (angenommenen) Geldwerts erscheint. 

Der medial oft als "Juwelenraub" skandalisierte – einbruchstechnisch erstaunlich einfache –  Diebstahl erregte auch deshalb öffentliche Aufmerksamkeit, weil als Beschuldigte sechs Mitglieder eines "Clans" ermittelt und angeklagt wurden, also einer Personen-Gruppierung, deren kriminologische Einordnung den herkömmlichen Erfassungs- und Zuordnungsrastern in der Bundesrepublik widerspricht und (gerade deshalb) in der Bevölkerung massive Befürchtungen und Ablehnung auslöst. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und kriminologisch interessant; sie sind aber an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern. 

Strafzumessung

Es wird nun darüber spekuliert, ob und wie die Rückgabe der Beute sich auf den Ausgang des Strafverfahrens auswirken wird, soll oder darf. Für diese Frage kommt es nicht darauf an, ob die Beute eines Diebstahls aus Geldscheinen, Luxusuhren, höfischen Juwelen des 18. Jahrhunderts oder unvertretbaren, persönlich wichtigen Sachen (§ 242 StGB) besteht. In allen – und beliebigen weiteren – Fällen ist zu fragen, ob sich aus der freiwilligen Rückgabe der abhanden gekommenen Sache durch den oder die Beschuldigten (oder auf deren Veranlassung) ein materiellrechtlicher Grund ergibt, der auf die Strafzumessung (im weiteren Sinn) Einfluss nehmen kann oder soll. Das ist, allgemein gesagt und ganz unabhängig von "Gewölben" jeglicher Art, eine Frage des § 46 StGB, der die Grundsätze der Strafzumessung regelt.

Bild-Artikel v. 20.12.22Stellvertretend für viele Meinungsäußerungen darf auf die Berichterstattung der "Bild"-Zeitung hingewiesen werden, die am 22. Dezember unter dem Teaser Überschrift "Jetzt diktieren die Clans nicht nur die Regeln auf der Straße, sondern auch schon in unseren Gerichten" kommentierte: "Folgen jetzt tatsächlich milde Strafen, gar vorzeitige Haftentlassungen, verkauft der Staat seine Prinzipien" und forderte: "Unsere Urteile sind nicht verhandelbar. Daher: keine Gnade für kriminelle Clans!".

 

Das sind, auch wenn man von dem spezifischen Sound der zitierten Zeitung absieht, erstaunliche Thesen, wenn man berücksichtigt, dass § 46 Abs. 2 StGB in der Bundesrepublik seit 73 Jahren gilt. Nach seiner letzten Variante kommt als Gesichtspunkt der Strafzumessung "namentlich in Betracht: Das Bemühen (des Täters), den Schaden wiedergutzumachen." Wenn etwa bei Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) eine Wiedergutmachung im engeren Sinn schwierig ist, weswegen das Gesetz hier auf einen "Ausgleich mit dem Verletzten" verweist, ist die Wiedergutmachung von Vermögensschäden einschließlich der Verletzung des Eigentums leicht möglich, indem das Entwendete zurückgegeben oder der Vermögensverlust ausgeglichen wird. 

Es liegt also auf der Hand, dass eine freiwillige Rückgabe von Diebstahlsbeute gem. § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung für einen  - von der Presse notorisch "Raub" genannten - Diebstahl "namentlich in Betracht kommt". Es ist schwer nachvollziehbar, wie man sich über diese dem Gesetz zu entnehmende, im Übrigen auch nach allgemeinen Gesichtspunkten der Strafzumessung sich aufdrängende Selbstverständlichkeit in rechtspolitische Empörung verfallen kann. 

Absprache

"Bild" meinte, die prinzipienverratende "Gnade" sei "ganz legal – geregelt in § 257c der StPO". Hier irrte der Rechercheur. Eine Absprache im Strafprozess, gern und nicht ganz zu Unrecht auch abfällig "Deal" genannt, hat nichts mit "Gnade" zu tun. Die Möglichkeit einer "Absprache" ist, nachdem viele Jahre lang erbittert über ihre Legitimität gestritten und zuletzt gar der große Senat des Bundesgerichtshofs beteuert hatte, ohne sie sei eine sachgerechte Erfüllung der Staatsaufgabe der Strafverfolgung gar nicht möglich (BGHSt 50, 40 [64]), durch Gesetz vom 29.7.2009 in die StPO eingefügt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19.3.2013 die Regelungen als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehen (BVerfGE 126, 170). Das hat sich nach fast einem Jahrzehnt gewiss auch dort herumgesprochen, wo der die (vermeintliche oder tatsächliche) Stimme der "Praxis" stets besonderes Gewicht gegenüber den juristischen "Prinzipien" genießt. 

Eine Absprache im gesetzlichen Sinn (§ 257c StPO) findet zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten im Rahmen einer Hauptverhandlung statt. Vorbereitende Gespräche, auch nur zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung, sind zulässig und nicht selten; auch Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung, die aber sorgfältig protokolliert und in allen Einzelheiten in die Hauptverhandlung eingeführt werden müssen. Sinn und Ergebnis einer Absprache in diesem formellen Sinn ist eine gegenseitige Bindung von Beschuldigtem und Gericht, die regelmäßig von einem bestimmten Prozessverhalten des Angeklagten abhängig gemacht ist. Das kann ein (Teil-)Geständnis sein, der Verzicht auf Beweiserhebungen oder Anträge, aber auch außerprozessuale Handlungen in Verbindung mit solchen. Im Gegenzug sichert das Gericht in der Regel einen "Strafrahmen" zu, der bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht überschritten wird. 

Neben und jenseits der gesetzlich und höchstrichterlich inzwischen sehr genau geregelten Absprache-Voraussetzungen gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, diese strikten Regeln zu umgehen, zu unterlaufen oder abzuschwächen. Diese Möglichkeiten werden, wie zwei große Gutachten von 2012 (Altenhain) und 2020 (Altenhain/Jahn/Kinzig) erwiesen haben, vielfach genutzt, was nach dem zitierten Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Regelung selbst führen muss, jedoch bislang ersichtlich unbeachtet geblieben ist.

Um diese Grundsatzfrage geht es hier aber nur am Rande. Laut Polizei und Staatsanwaltschaft ist "zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft unter Einbeziehung des Gerichts über eine mögliche Verfahrensverständigung und Rückführung noch vorhandener Beutestücke" gesprochen worden. Was den Angeklagten hierfür versprochen wurde, blieb bislang unklar.  

Skandal?

Weder der Abschluss einer prozessualen Absprache noch gar die - zwingende! –  Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 StGB wären in irgendeiner Hinsicht "skandalös". Soweit die öffentliche Diskussion auf die Persönlichkeiten der Beschuldigten, ihr Vorleben sowie ihre persönlichen Verhältnisse abstellt, sind auch dies gesetzliche Gesichtspunkte, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. § 46 StGB gibt keine starren Regeln vor, sondern begreift die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als eine umfassende Abwägung von Unrecht der Tat und schuldbestimmenden (schulderhöhenden und schuldmindernden) Umständen. Jede einzelne Tat ist anders, jeder Beschuldigte ist ein Individuum. Strafen oder Straferhöhungen wegen Zugehörigkeit zu "Clans", Großfamilien oder bestimmten sozialen Milieus kommen nicht in Betracht; sie wären verfassungswidrig. 

Im Übrigen gilt: Die oft geforderte oder vermisste "aufrichtige Reue" ist, wenn sie denn vorliegt, ein selbständiger Strafmilderungsgrund. Die Wiedergutmachung des Schadens (hier: Rückgabe der Beute) ist es auch; beide Umstände sind unabhängig voneinander. Für die Berücksichtigungsfähigkeit kommt es vor allem auf die Freiwilligkeit an; ein zusätzlich edles Motiv ist wünschenswert und nützlich, aber erst in zweiter Hinsicht von Belang.

Antworten, im Ergebnis: 

  1. Eine strafmildernde Berücksichtigung der freiwilligen Rückgabe einer besonders wertvollen Diebstahlsbeute ist weder im Allgemeinen noch im vorliegenden Einzelfall ein "Skandal" und widerspricht keineswegs "Prinzipien" des Rechtsstaats. Sie ist vielmehr einfachrechtlich vorgeschrieben und verfassungsrechtlich geboten. Wie sie sich in der Gesamtabwägung aller Strafzumessungsgründe auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. 
  2. Für eine prozessuale Absprache im Sinn von § 257c StPO, bei welcher etwa eine gemilderte Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses und einer Rückgabe der Beute zugesichert wird, gilt im Grundsatz dasselbe. Bei der Absprache im Strafprozess handelt es sich um seit 13 Jahren geltendes, verfassungsgemäßes Recht. Eine skandalöse Preisgabe rechtsstaatlicher Prinzipien wäre es vielmehr, die Anwendung der Regelung allein deshalb auszuschließen, weil Beschuldigte einem "Clan" oder einer Familie angehören, von deren Mitgliedern schon früher Straftaten begangen wurden. 
  3. Mit "Gnade" hat weder die Anwendung der Strafzumessungsregeln noch die der Abspracheregeln etwas zu tun. "Gnade" ist ein spezifisches Institut, das seiner Natur nach gerade außerhalb der strikten Regeln des materiellen und prozessualen Strafrechts steht. Als Rechtsfolge in einem Strafprozess steht sie nicht zur Verfügung und kommt nicht in Betracht. 

Prof. Dr. Thomas Fischer ist Rechtsanwalt in München und Rechtswissenschaftler. Er war von 2013 bis 2017 Vorsitzender Richter des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof. 

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Zitiervorschlag

Eine Frage an Thomas Fischer: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50699 (abgerufen am: 15.01.2026 )

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