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29003

OLG zum Streit zweier Adelsbrüder: Sch­loss­herr darf im Innenhof parken

07.06.2018

Schloss Ering (Eingangsportal)

Bild: luckyprof, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Ein Schloss, zwei blaublütige Brüder und eine Frage, die sie spaltet: Darf der eine Bruder in den Innenhöfen des gemeinsamen Schlosses parken? Das OLG in München hat nun geurteilt: Er darf.

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Im blaublütigen Parkplatzstreit um die Innehöfe des Schloss Ering im niederbayerischen Landkreis Rottal-Inn hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass beide dort residierenden Brüder in den Innenhöfen parken dürfen.

Vor zwölf Jahren hatte der ältere dem jüngeren Bruder einen Teil des Schlosses Ering in dem gleichnamigen Ort verkauft: Ein Quergebäude, das die beiden Höfe des Schlosses voneinander trennt. Er gestattete seinem kleinen Bruder, dessen Familie und Gästen aber nicht, auch in den Höfen zu parken. Der Streit landete vor Gericht.

Vor dem OLG saßen sich die Geschwister am Mittwoch mit ihren Anwälten erneut gegenüber. Das Parken sei durch das zugesicherte Geh- und Fahrtrecht hinsichtlich der beiden Innenhöfe im Kaufvertrag abgedeckt, argumentierte der jüngere Schlossherr.

Es sei aber nicht mehr wie früher, hielt der ältere Bruder dagegen: "Heute muss ich schauen, dass ich die Gebäude nutze oder erhalte. Und deswegen kann ich es mir nicht leisten, dass stets vier oder mehr Parkplätze frei gehalten werden." Gestritten wurde im gleichen Atemzug auch darüber, wer für die Elektrik des Schwimmbads zahle und für die Instandhaltung der Höfe.

"Offenbar tiefgreifender Spalt"

Nach mehr als einer halben Stunde Diskussion zog die Richterin Bilanz: Es komme hier nicht zu einer Einigung. Den "offenbar tiefgreifenden Spalt" zwischen den Brüdern könne sie vor Gericht sowieso nicht bearbeiten. Das Gericht entschied sodann zugunsten des jüngeren Bruders: Zwar sei der Anspruch zu Parken - wie es schon die Vorinstanz sah - nicht vom bloßen Geh- und Fahrtrecht im Kaufvertrag abgedeckt. Das dort ebenfalls festgehaltene Mitnutzungsrecht der Innenhöfe enthalte aber auch ein Recht zum Abstellen der Fahrzeuge. "Uns drängt sich kein anderer Inhalt auf, als dass damit auch das Parken von Fahrzeugen verbunden ist", sagte die Richterin.

Schon in dem ersten Verfahren vor dem Landgericht in Landshut war ein Vergleich gescheitert. Dort waren weitere Streitigkeiten – wie die Gestaltung des Rosengartens und des Schwimmbads - vom Gericht geklärt worden. Den Anspruch auf das Parken bekamen die Kläger damals allerdings nicht zugesprochen, weswegen sie Berufung einlegten - erfolgreich, wie sich nun zeigte.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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OLG zum Streit zweier Adelsbrüder: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29003 (abgerufen am: 08.03.2026 )

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