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VG zu den Jahren 2016/2017: Rich­ter­be­sol­dung in Berlin ver­fas­sungs­widrig "evi­dent zu nie­drig"

19.06.2023

Das Bild zeigt drei Richter in Roben, bereit für eine Gerichtsverhandlung, in einer historischen Gerichtsumgebung.

Verdienen laut VG Berlin zu wenig: Richter:innen in Berlin. Ebenfalls betroffen sind Staatsanwält:innen. Foto: picture alliance/dpa | Christoph Soeder

Richter sind wichtig im Rechtsstaat – und müssen entsprechend bezahlt werden. Das BVerfG erließ dafür einige Vorgaben. Diese hielt Berlin von 2009 bis 2017 allerdings nicht ein, es wurde zu wenig gezahlt. Das hat das VG Berlin klargestellt.

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Die Besoldung der Berliner Richter:innen und Staatsanwält:innen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 war 2016 und 2017 in verfassungswidriger Weise zu niedrig. Das gleiche gilt auch schon für die Jahre 2009 bis 2015. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (VG) in ausgewählten Verfahren (Entscheidungen der Kammer vom 16.6.2023, Vorlagebeschl. VG 26 K 245/23, VG 26 K 246/23 und VG 26 K 247/23; abweisende Urt. VG 26 K 128/23, VG 26 K 129/23 und VG 26 K 157/23).

In zahlreichen Verfahren war das VG von der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsregelungen überzeugt und haben deshalb dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (aus den Jahren 2016 und 2017). In den übrigen Verfahren (aus den Jahren 2018 bis 2021), in denen die Richterinnen und Richter nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgehen, haben sie Urteile gefällt.

How to: Richterbesoldung nach dem BVerfG

Die Besoldung von Richter:innen und Staatsanwält:innen in Deutschland führt immer wieder zu Kritik und wird als zu niedrig eingestuft. Sogar die EU-Kommission hat Deutschland bereits nahe gelegt, Richter:innen besser zu bezahlen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Besoldung einen weiten Entscheidungsspielraum. Dazu, wann dieser überschritten ist und die Besoldung von Beamt:innen "evident unzureichend" ist, entwickelte das BVerfG Maßstäbe. Ausgangspunkt ist dabei die grundgesetzlich verankerte Pflicht des Staates, Richter:innen und andere Beamt:innen ausreichend zu versorgen (Art. 33 Abs. 5 GG). 

Um festzustellen, wann die Besoldung in diesem Sinne nicht ausreichend, sondern "evident unzureichend" ist, gab das BVerfG dem Gesetzgeber fünf Anhaltspunkte vor: Erstens die Differenz der Besoldungs- und Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, zweitens die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes sowie drittens des Verbraucherpreisindexes, viertens der Vergleich der Besoldungsgruppen und fünftens der Quervergleich der Besoldung in Bund und Ländern. 

Besoldung im Land Berlin genügt den Vorgaben nicht

Ein Berliner Richter vom Amtsgericht und ein Berliner Richter vom Landgericht, beide in Besoldungsgruppe R 1, sowie ein Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin aus Besoldungsgruppe R 2 bewerteten ihre Besoldung vor diesem Hintergrund als zu niedrig und wandten sich an das VG. Auf der ersten Stufe bekommt eine R-1-Richterin oder ein Richter 4.720,84 euro und in der letzten (8.) Stufe 7.213,51 Euro brutto. Bei R2 liegen die Stufen bei 5.651,81 bzw. am Ende bei 7.870,40 Euro brutto.

Das VG gab den klagenden Richtern Recht, auch das Gericht bewertete die Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 als zu niedrig im Sinne der Vorgaben des BVerfG. Vier der fünf Vorgaben des BVerfG seien nicht erfüllt: Die Besoldung habe sich deutlich schlechter entwickelt als die Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, als der Normallohnindex und als der Verbraucherpreisindex. Dies könne auch nicht damit begründet werden, dass die Finanzlage in Berlin sehr angespannt sei, es dürfe nicht allein zulasten der Richter:innen und Staatsanwält:innen gespart werden. 

Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage der Besoldung kann abschließend aber nur das BVerfG feststellen, das VG hat die Frage daher dort vorgelegt.

Besoldung von 2018 bis 2021 niedrig - aber nicht "evident niedrig"

Für die Jahre 2018 bis 2021 ordnete das VG die Besoldung hingegen als ausreichend ein. Zwar sei auch in diesen Jahren der Abstand zwischen der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau zu niedrig - allerdings sei die Besoldung im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht "evident zu niedrig", erklärt das Gericht. Die Klagen für diesen Zeitraum wurden entsprechend abgelehnt. 

Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass in den Beamtenrechtskammern des VG noch sehr viele weitere entsprechende Klagen anhängig seien für unterschiedliche Jahre und Besoldungsgruppen. Mündliche Verhandlungen ausgewählter Verfahren zur Besoldungsordnung A ab 2016 seien in Vorbereitung.

ast/LTO-Redaktion

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VG zu den Jahren 2016/2017: . In: Legal Tribune Online, 19.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52027 (abgerufen am: 16.01.2026 )

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