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OLG sieht Verfahrensverzögerung: Drei Ange­klagte aus U-Haft ent­lassen

10.07.2019

Offenes Schloss (Symbol)

(c) viiwee - stock.adobe.com

Drei wegen schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung Angeklagte müssen aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Das OLG Frankfurt hielt die Verfahrensverzögerungen nicht mehr für gerechtfertigt.

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Eine nicht gerechtfertigte und ausschließlich der Justiz zuzurechnende erhebliche Verfahrensverzögerung führt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zur Entlassung von drei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten. Es fehle an einem wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise gerechtfertigte Anordnung der weiteren Haftfortdauer über sechs Monate hinaus, so das Gericht (Beschl. v. 10.07.2019, Az. 1 HEs 215217/19).

Den Angeklagten und zwei weiteren Angeklagten, bei denen der Haftbefehl schon vorher außer Vollzug gesetzt worden war, wird besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Weil das Verfahren gegen sie beim Landgericht (LG) Darmstadt nicht dem Beschleunigungsgebot entsprechend gefördert worden sei, hat das OLG den Haftbefehl gegen drei Angeklagte nun im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens aufgehoben.

Nach § 121 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) darf Untersuchungshaft über sechs Monate ohne Urteilserlass nur aufrechterhalten werden, wenn "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen". Der Haftbefehl "ist" nach Ablauf von sechs Monaten gem. § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen. 

Kein Ersatz für Beisitzerin im Mutterschutz

Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei maßgeblich, dass "alle zumutbaren Maßnahmen getroffen (wurden), um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen", betonte das OLG. Lägen vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen vor, könne das die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.

Die in dem Fall zuständige Jugendkammer hatte den fristgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermin Mitte Mai laut OLG nicht durchführen können, da das Präsidium des Landgerichts der Kammer nicht rechtzeitig Ersatz für die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Mutterschutz befindliche Beisitzerin zugewiesen habe. Die Kammer sei deshalb zum Zeitpunkt des geplanten Termins nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, so das OLG in einer Mitteilung. Ein im Einvernehmen mit den Verteidigern abgestimmter neuer Termin zur Hauptverhandlung könne erst Mitte August stattfinden.

Damit liege eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von drei Monaten vor, entschieden die Frankfurter Richter. Da das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden sei, fehle ein wichtiger Grund für die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus.

acr/LTO-Redaktion

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OLG sieht Verfahrensverzögerung: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36421 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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