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28801

BSG zur Unzulässigkeit der Container-Signatur: Nicht mehr im elek­tro­ni­schen Con­tainer zu Gericht

von Christopher Brosch

25.05.2018

Elektronischer Rechtsverkehr (Symbol)

 © fotogestoeber  - stock.adobe.com

Das BSG hat eine Form der qualifizierten elektronischen Signatur für unzulässig erklärt. Christopher Brosch erläutert, was das während der beA-Zwangspause nun für EGVP-Nutzer bedeutet.

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Es klingt wie eine Warnung an alle Nutzer des elektronischen Rechtsverkehrs. Am 9. Mai wies das  Bundessozialgericht (BSG) in seiner Pressemitteilung 25/2018 auf die Unzulässigkeit der Container-Signatur hin und führte zum Schutz der Kläger weiter aus:

"angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen [ist] vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."

Bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs  darf seit 1. Januar 2018 die sogenannte Container-Signatur nicht mehr verwendet werden, das hat der 12. Senat des BSG am 9. Mai 2018 in einem Beschlussverfahren festgestellt, Az. B 12 KR 26/18 B. Das BSG spricht selbst von einer seit Jahresbeginn "in der Praxis weitgehend unbeachtet" gebliebenen Rechtsänderung.

Container-Signatur schafft Probleme bei elektronischer Aktenführung

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) legt seit Januar 2018 die "für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen" im elektronischen Rechtsverkehr fest. Weitere Einzelheiten enthält zudem die Bekanntmachung nach § 5 ERVV. Mit einer dieser Festlegungen hat sich das BSG in seinem aktuellen Beschluss auseinandergesetzt – dem Verbot der Container-Signatur durch § 4 Abs. 2 ERVV.

Mithilfe der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) soll die Schriftform der übersendeten elektronischen Dokumente gewahrt werden. Es lassen sich verschiedene Arten der Verbindung einer  qeS mit den zu signierenden Daten unterscheiden: Bei der sogenannten "detached"-Signatur entsteht neben jeder signierten Datei eine weitere Datei, welche die qeS enthält. Jede Signaturdatei bezieht sich auf eine signierte Datei. Bei einer Container-Signatur ist die qeS hingegen nicht unmittelbar auf ein einzelnes Dokument bezogen, sondern auf den elektronischen Container, der das Dokument enthält.

Ein solcher Container kann etwa eine Zip-Datei sein, oder auch eine EGVP-Nachricht, die mitsamt aller Anhänge signiert wird. Zur Prüfung der Signatur muss stets der gesamte Container herangezogen werden, was bei der praktischen Handhabung im Zusammenhang mit elektronischer Aktenführung zu Schwierigkeiten führt. Der Schriftsatz müsste etwa stets gemeinsam mit der gesamten EGVP-Nachricht aufbewahrt werden, um die Signatur nachträglich prüfen zu können.

Herausforderung für Nutzer nach vorläufigem Aus fürs beA

Deshalb schließt § 4 Abs. 2 ERVV für den Anwendungsbereich der ERVV die Verwendung einer Container-Signatur aus. Der Wortlaut der Vorschrift hätte dabei durchaus deutlicher gefasst werden können. Die Begründung macht jedoch deutlich, dass es dem Verordnungsgeber primär auf die Mittelbarkeit der Signaturanbringung über einen Container und die daraus folgenden Schwierigkeiten bei der Signaturprüfung ankam (BR-Drs. 645/17, S. 15).

Zu besonderen Herausforderungen für Nutzer des elektronischen Rechtsverkehrs führt diese Vorschrift, auch weil das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) seit nunmehr einigen Monaten nicht zur Verfügung steht und nicht absehbar ist, wann es wieder in Betrieb gehen kann.

Die beA-Webanwendung bot dem Anwender eine Funktion zur Anbringung einer "detached"-Signatur, über die Schaltfläche "Anhänge signieren". Zugleich stand auch eine Funktion zur Erzeugung einer Container-Signatur zur Verfügung über "Nachrichtenentwurf signieren". Da das beA derzeit nicht genutzt werden kann, hat die Justiz das Ende des EGVP-Bürgerclients verschoben; dieser kann somit weiterhin zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verwendet werden.

Allerdings erzeugt die Signaturfunktion des EGVP-Bürgerclients eine Container-Signatur. Eine Einreichung von Dokumenten unter Verwendung der Signaturfunktion des EGVP-Bürgerclients führt zu einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 ERVV. Der Versand von mit "detached"-Signaturen versehenen Dokumenten ist möglich, allerdings muss die qeS hierfür mit einer externen Software erzeugt werden.

BSG: Keine Anwendung der Eingangsfiktion des § 65a Abs. 6 S. 2 SGG

Das BSG ist in seiner Entscheidung aus Mai der Auffassung, dass wenn entgegen § 4 Abs. 2 ERVV mit einer Container-Signatur eingereicht wird, nicht § 65a Abs. 6 SGG zur Anwendung kommt. Diese Vorschrift sieht neben einer Hinweispflicht des Gerichts vor, dass ein zunächst fehlerhaft eingereichtes Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen gilt, wenn es unverzüglich verbunden mit einer Glaubhaftmachung, dass beide Dateien inhaltlich übereinstimmen, in der vorgesehenen Form nachgereicht wird. § 65a Abs. 6 SGG entspricht § 130a Abs. 6 ZPO und weiteren Regelungen anderer Verfahrensordnungen.

Ob die am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auffassung des Gerichts, dass § 65a Abs. 6 SGG deswegen nicht anwendbar ist, weil auch eine mit einer Container-Signatur versehene "zur Bearbeitung geeignet" sei, so die Pressemitteilung vom 9. Mai 2018, zutreffend ist, kann hinterfragt werden. Auch wenn es objektiv betrachtet möglich ist, einen mit einer Container-Signatur versehenen Schriftsatz weiterzuverarbeiten, wäre es im Sinne der Rechtssicherheit nahe liegend und sinnvoll, zumindest bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der ERVV davon auszugehen, dass das Dokument zur Bearbeitung nicht "geeignet" im Sinne der Vorschrift ist. Denn was "zur Bearbeitung geeignet" ist, legt gemäß § 65a Abs. 2 S. 2 SGG in erster Linie die dort vorgesehene Rechtsverordnung, d.h. die ERVV fest. Auch wenn das Gericht eine Hinweispflicht annimmt - vorteilhaft für die Verfahrensbeteiligten wäre die Anwendung des § 65a Abs. 6 SGG gegenüber der Notwendigkeit, sich im Zweifelsfall auf eine Widereinsetzung in den vorigen Stand verlassen zu müssen.

Nicht die erste Entscheidung zur Container-Signatur

Container-Signaturen sind dabei nicht zum ersten Mal Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Das Brandenburgische OLG (Beschl. v. 06.03.2018, Az: 13 WF 45/18) hat abweichend von der Rechtsauffassung des BSG erst kürzlich eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 2 ERVV vorgenommen. Jedenfalls dann, wenn bei dem Gericht noch Papierakten geführt werden und die eingereichten Dokumente sämtlich ein Verfahren betreffen, soll nach dem OLG abweichend von dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 ERVV eine Container-Signatur zulässig sein. Ob sich diese Auffassung weiter durchsetzen wird, erscheint nach der Entscheidung des BSG fraglich.

Der BGH hatte am 14. Mai 2013 entschieden, dass die Container-Signatur den Anforderungen des § 130a ZPO genüge (BGH, Beschl. v. 14.05.2013; Az. VI Z B 7/13) – dieser Entscheidung lag jedoch die vorherige Rechtslage zugrunde, deren Änderung § 4 Abs. 2 ERVV beabsichtigte; sie ist damit gegenstandslos geworden.

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Die Konsequenzen der BSG-Entscheidung

Allgemein ist jedem Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr zu raten, sich mit den Regelungen der ERVV und der Bekanntmachung nach § 5 ERVV vertraut zu machen – es ist zu vermuten, dass weder das BSG noch das Brandenburgische OLG über die Container-Signatur hätten entscheiden müssen, wenn allen Beteiligten § 4 Abs. 2 ERVV und die Funktionsweise der eingesetzten Software hinreichend bekannt gewesen wären und sie an Stelle einer Container-Signatur ein nach der ERVV zulässiges Signaturformat verwendet hätten.

Verwendet werden kann die Container-Signatur hingegen dort, wo das Verbot des § 4 Abs. 2 ERVV nicht gilt: Dies ist der Fall bei von Dritten mit einer Container-Signatur versehenen Dokumenten, die als Anlage eingereicht werden (BR-Drs. 645/17, S. 15), bei der Nutzung des Schutzschriftenregisters oder des Automatisierten Mahnverfahrens.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Er war in der Vergangenheit bei der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Bundesjustizministerium für Fragen des elektronischen Rechtsverkehrs zuständig. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.

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BSG zur Unzulässigkeit der Container-Signatur: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28801 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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