Vor den Arbeitsgerichten gibt es pro Jahr ca. 60.000 Gütetermine, viele nur 15 bis 30 Minuten lang. Beteiligte reisen oft von weit her an. Wie kann das noch sein, fragen Markus Hartung und Paul Krusenotto sich nicht erst seit der Covid-Krise.
Auf die erste Welle der Covid-Krise hat der Gesetzgeber reagiert, indem er im Frühsommer insbesondere § 114 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einführte. Die Norm appelliert als Soll-Vorschrift an die Arbeitsgerichte, in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mündliche Verhandlungen als Videoverhandlungen durchzuführen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis ist damit gegenüber der Kann-Vorschrift des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) umgekehrt, so dass die Ablehnung einer Videoverhandlung eine besondere Begründung verlangt.
Was hat das bewirkt? Nach unserer Erfahrung scheint es, dass die Gerichte weit überwiegend persönliche Verhandlungen statt Videoverhandlungen bevorzugen. Die meisten Anträge auf Anberaumung von Videoverhandlungen werden abgelehnt. Die Begründungen der Ablehnungen sind dabei kategorisierbar.
Judicial Shield: Der Schutz personenbezogener Daten
Eine erste Argumentationslinie zur Begründung abgelehnter Videoverhandlungen verweist auf den Schutz personenbezogener Daten.
Nach einer Verfügung eines Arbeitsgerichts in Sachsen-Anhalt etwa sei der Einsatz von sogenannten „open source“-Produkten - also Software, deren Quelltext öffentlich und von Dritten eingesehen, geändert und genutzt werden kann - aus "Sicherheitsaspekten ausgeschlossen".
Dieselbe Verfügung weist ferner darauf hin, dass Konferenzlösungen "herkömmlicher Anbieter" für die Durchführung der Termine deshalb nicht in Betracht kämen, weil deren Server "regelmäßig" in den USA lägen. Dort sei wiederum in den "meisten Fällen" die Speicherung entsprechender Daten gesetzlich vorgeschrieben, was mit den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht vereinbar sei.
Auf den ersten Blick erscheinen diese Begründungen nachvollziehbar. Nicht erst seit deren Corona-bedingtem Aufschwung stehen die Anbieter von Web-Konferenzlösungen auf dem datenschutzrechtlichen Prüfstand. Durch die Schrems-II-Entscheidung, mit der der Europäische Gerichtshof im Juli dieses Jahres den EU-US Privacy Shield für unwirksam erklärte und den USA damit ein DSGVO-analoges Datenschutzniveau absprach, sind Datentransfers in Nicht-EU-Staaten noch einmal kritischer zu betrachten.
Gleichwohl verbietet die DSGVO keinesfalls die Verwendung von Videokonferenzsoftware. Es lohnt sich ein zweiter Blick auf den Markt. Dort gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Anbietern, die Konferenzdaten nicht in Staaten außerhalb der EU transferieren. Diese Anbieter führen allesamt Auftragsverarbeitungsverträge im Sinne des Art. 28 DSGVO durch, die selbst nach einer Prüfung der als besonders streng geltenden Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weitestgehend rechtsmangelfrei sind.
Jedenfalls scheint sich der zuständige Richter in Sachsen-Anhalt nicht genauer mit den zur Verfügung stehenden Produkten auseinandergesetzt zu haben. So werden "Open source"-Produkte in demselben Prüfbericht gerade besonders empfohlen.
Neuland: Fehlende technische Möglichkeiten
Die große Mehrheit der Anträge auf Durchführung der mündlichen Verhandlung via Videokonferenz wird indessen mit der lakonischen Begründung abgelehnt, dass das jeweilige Arbeitsgericht nicht über die notwenige Technik verfüge.
Mit Ausnahme vereinzelter Gerichte, insbesondere in Baden-Württemberg, aber auch in Niedersachsen, sind die Arbeitsgerichte nicht mit der erforderlichen Hard- oder Software ausgestattet. Erstaunlich ist, dass insbesondere die größeren Arbeitsgerichte in Frankfurt, Düsseldorf oder Berlin Anträge auf Durchführung von Videoverhandlungen regelmäßig aufgrund der fehlenden technischen Ausstattung ablehnen.
In Bayern wurde zwar im Mai dieses Jahres angekündigt, den Gerichten durch eine flächendeckende Ausrüstung Videotermine zu ermöglichen. Doch vernimmt man auch von dort ernüchternde Töne. Noch Mitte Oktober erhielten wir auf einen 114er-Antrag hin einen Anruf vom Vorsitzenden Richter an einem bayerischen Arbeitsgericht, der erklärte, dass es in ganz Bayern nur ein taugliches Gerät in München gebe, und sein "Herr Ministerpräsident" eben doch nicht so gut sei, wie alle behaupteten.
Unklar bleibt jedenfalls, worin die Schwierigkeit liegen soll, die "notwendige Technik" zu beschaffen. Viel mehr als Video-taugliche Hardware, eine Softwarelösung und einen Lautsprecher bräuchte es ja eigentlich nicht, um eine Online-Verhandlung ordnungsgemäß durchzuführen.
Hierüber scheint man sich an einem rheinischen Arbeitsgericht nicht weiter Gedanken gemacht zu haben. Der dortige Vorsitzende tippte durchaus selbstkritisch-ironisch in seinen vermutlich Video-tauglichen Dienst-PC, dass man aufgrund des prozessualen Beschleunigungsgrundsatzes nicht zuwarten könne, bis sein Arbeitsgericht über die erforderliche Ausstattung verfüge.
Zwei exemplarische Antragsablehnungen von Arbeitsgerichten aus dem Rheinland und aus Thüringen legen indessen die Vermutung nahe, dass die eigentliche Problematik gerade nicht in der fehlenden technischen Ausstattung der Arbeitsgerichte liegt.
Die zuständige Richterin im Rheinland teilte Ende September mit, dass gewiss ein großes Interesse an der Durchführung einer Videoverhandlung bestehe, und auch die notwendige Technik bereitgestellt werden könnte. Jedoch habe sie über diese Technik nicht ausreichend Informationen erhalten, weshalb sie nicht sicherstellen könne, dass eine mündliche Verhandlung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt werden könnte.
In Thüringen wiederum wurde zunächst standardmäßig auf die fehlende technische Ausrüstung des Arbeitsgerichts verwiesen, dann aber hinterhergeschoben, dass es sich bei der fraglichen Verhandlung ohnehin um die letzte des Tages handele und zudem ja ausreichend gelüftet würde.
In Anbetracht dieser Beispiele kann man schon bezweifeln, dass es den deutschen Arbeitsgerichten nur an der notwenigen Technik fehlt. Es ist, wie immer, komplexer, und das Problem dürfte auch in diesem Fall eher vor dem Bildschirm sitzen als der Bildschirm sein.
Persönliches Erscheinen: Nicht nur auf dem Bildschirm
Schließlich gefällt es weiteren Ablehnungsgründen zufolge nicht, dass die Prozessbeteiligten nur digital über einen Bildschirm erscheinen.
Nach einer Verfügung eines hessischen Arbeitsgerichts stünden für das Gericht der persönliche Eindruck der Parteien bzw. ihrer Vertreter und die persönliche Verhandlung im Vordergrund. Dieser Eindruck könne nicht durch eine Bild- und Tonübertragung ersetzt werden.
Überzeugen kann das nicht. Insbesondere arbeitsgerichtliche Gütetermine sind auch nach Ansicht der sie leitenden Richter häufig Vergleichs-Basare, in denen auf eine schnelle Beendigung des Rechtsstreits mit gütlichem Ausgang hingewirkt wird. In den seltensten Fällen verschafft das Gericht sich dabei einen vertieften persönlichen Eindruck von den Parteien und Verfahrensbevollmächtigten. Jedenfalls aber fragt man sich doch, wieso weltweit Unternehmen auf der Grundlage virtueller Vorstellungsgespräche neue Mitarbeitende einstellen und komplett einarbeiten können, für deutsche Richterinnen und Richter aber eine funktionierende Videokonferenz nicht ausreichen sollte, um sich einen persönlichen Eindruck von den Teilnehmenden zu verschaffen.
Ferner könnte manch einer anmerken, dass auch die Partei-interne Kommunikation litte. Schließlich sei es den Parteien im digitalen Raum nicht möglich, mit ihren Prozessbevollmächtigten Rücksprache bezüglich des weiteren Vorgehens zu halten.
Das Arbeitsgericht Mannheim zeigte indessen, wie es geht: Dort erteilte der Vorsitzende jeweils das Wort und schaltete alle anderen Beteiligten - kommunikationsfördernd - auf stumm. Sollten Rücksprachen erwünscht sein, wurde man in eine digitale "Lobby" geschickt, um im Anschluss digital wieder aufgerufen zu werden.
Noch mehr als Technik braucht es Willen
Nach gut einem halben Jahr versuchter Digitalisierung der Arbeitsgerichte über § 114 Abs. 3 ArbGG muss man wohl ernüchtert feststellen, dass die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft werden. Hoffnungen auf eine Pandemie-beschleunigte Digitalisierung der Arbeitsgerichtgerichte bleiben unerfüllt.
Dies scheint auch an Digitalisierungs-Skepsis in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu liegen, die sich mehrheitlich auch angesichts drastisch steigender Neuinfektionszahlen zum Ende dieses Jahres nicht motiviert fühlt, die Regel des § 114 Abs. 3 umzusetzen.
Braucht es wirklich noch mehr? Braucht es eine dritte oder vierte Corona-Welle für mehr Mut zur Digitalisierung an den deutschen (Arbeits-) Gerichten? Hoffentlich nicht. Video ist ein taugliches und einfaches Verfahren. Es verhindert außerdem unnötige und infektionsträchtige Reisen und den Aufenthalt in nicht gelüfteten Räumen.
Oder ist geplant, das auszusitzen? § 114 Abs. 3 ArbGG tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wieder außer Kraft. Dabei sprechen die Infektionszahlen sehr dafür, die Geltungsdauer zu verlängern. Und deutlich mehr dafür zu tun, die Richterinnen und Richter viel stärker dort abzuholen, wo sie sich derzeit offenbar noch befinden.
Markus Hartung ist Managing Partner, Paul Krusenotto ist Associate bei der Kanzlei Chevalier, einer Legal Tech-basierten Arbeitsrechtskanzlei, die bundesweit ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auftritt.
Arbeitsgerichtliche Videoverhandlungen in der Pandemie: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43854 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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