Druckversion
Dienstag, 14.07.2026, 21:51 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/verfgh-nrw-63-19vb2-verfassungsbeschwerde-unzulaessig-anhoerung-fristverlaengerung-225-zpo
Fenster schließen
Artikel drucken
40419

Streit um Fristverlängerungen vor dem VerfGH NRW: For­ma­lien - wer braucht die schon?

von Alexander Cremer

21.02.2020

Fristen für die Tonne (Symbolbild)

WavebreakMediaMicro - stock.adobe.com

Erfahrene und vernünftig agierende Rechtsanwälte verzichten im Zweifel auf die Formalien der ZPO, findet das OLG Köln. Deshalb sei es okay, wenn die Klageerwiderungsfrist vier Mal verlängert wird. Dagegen zog ein Anwalt vor den VerfGH NRW.

Anzeige

Im Streit um eine vierfache Verlängerung einer Klageerwiderungsfrist hat der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Nordrhein-Westfalen die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags richtete, sei nicht substantiiert genug begründet, entschied der VerfGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss (v. 28.01.2020, Az. 63/19.VB-2).

Ganze vier Mal verlängerte das Landgericht (LG) Köln die Klageerwiderungsfrist in einem Arzthaftungsprozess, obwohl der Anwalt des Klägers damit nicht einverstanden war. Nach Zustellung der Klage beantragte der Beklagtenvertreter am Tag des Fristablaufs eine erste Verlängerung der Klageerwiderungsfrist, die vom Gericht bewilligt wurde. Als diese Frist ablief, wurde eine zweite Fristverlängerung bewilligt. Der Klägeranwalt und Beschwerdeführer vor dem VerfGH verwies das Gericht daraufhin auf die sich aus § 225 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ergebende Notwendigkeit, ihm Fristverlängerungsanträge zur Stellungnahme zu übersenden, und erklärte, mit weiteren Fristverlängerungsanträgen des Beklagtenvertreters nicht einverstanden zu sein.

Wieder einen Tag vor Fristablauf beantragte der Beklagtenvertreter dann eine dritte Fristverlängerung. Dieses Mal erhielt der Klägeranwalt die Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragte, die Fristverlängerung zurückzuweisen. Geholfen hat das allerdings nicht: Auch dieser Antrag wurde bewilligt, genauso wie ein vierter Antrag, von dem der Klägeranwalt sodann schon gar nicht mehr unterrichtet wurde.

Der Anwalt und Beschwerdeführer vor dem VerfGH stellte daraufhin ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter der Kammer und eine weitere Richterin, die den vierten Verlängerungsantrag bewilligt hatten. Das LG wies das Ablehnungsgesuch allerdings zurück.

OLG: "Gängige Praxis", Anhörung des Gegners auszulassen

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Anwalts wies das Oberlandesgericht (OLG) Köln schließlich auch ab. Zur Begründung nahm das OLG auf die seiner Ansicht nach in jeder Hinsicht zutreffenden Begründungen des LG umfassend Bezug, nahm aber auch noch einige "ergänzende Anmerkungen" vor. So habe die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO laut OLG regelmäßig schlicht praktische Gründe. Wenn ein auch wiederholtes Fristverlängerungsgesuch plausibel begründet ist und keine Anhaltspunkte für eine bewusste Verfahrensverzögerung vorliegen, stelle die Anhörung des Gegners eine Formalie dar, auf die – so das OLG – ein erfahrener und vernünftig agierender Rechtsanwalt im Zweifel verzichte. Es sei "gängige Praxis", dass sich Gerichte über die Vorschrift des § 225 Abs. 2 ZPO hinwegsetzten. Mit dem Anschein mangelnder Neutralität habe dies nichts zu tun, entschied das OLG.

Der Anwalt legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das OLG verkenne den Sinn des § 225 Abs. 2 ZPO als Ausfluss von Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG, rechtliches Gehör), so der Anwalt. Die weitere Annahme des OLG, § 225 Abs. 2 ZPO sei eine Förmelei, auf deren Einhaltung ein erfahrener und sorgfältig arbeitender Rechtsanwalt nicht bestehe, verletze zudem Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Schließlich stellten die Bewilligungen von Fristverlängerungen mit einem Gesamtumfang von 4,5 Monaten einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz dar.

VerfGH: OLG-Ausführungen verfassungsrechtlich bedenklich, aber ohne tragenden Charakter

Der VerfGH wies die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig zurück. Das OLG habe zur Begründung der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich und umfänglich auf die Begründung des Landgerichts Bezug genommen und habe sich anschließend lediglich zu den "ergänzenden Anmerkungen" veranlasst gesehen. Daraus wird laut VerfGH deutlich, dass die tragende Begründung des OLG in Form einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Inbezugnahme des LG-Beschlusses erfolge.

"Die weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts haben keinen selbstständig tragenden Charakter", heißt es im VerfGH-Beschluss. Zwar habe sich der Anwalt intensiv mit den Bemerkungen des OLG auseinandergesetzt, nicht aber mit der zugrundeliegenden Entscheidung des LG. Es sei nicht Aufgabe des VerfGH, sich anhand allgemeiner Ausführungen diejenigen Elemente rauszusuchen, die eine unmittelbare und gegenwärtige Grundrechtsverletzung darstellen könnten.

Daran ändere auch der Umstand nichts, "dass die ergänzenden Anmerkungen des Oberlandesgerichts zur Handhabung des § 225 Abs. 2 ZPO in der Spruchpraxis des Senats und seine Meinung, dass ein erfahrener Anwalt auf die Bewilligung rechtlichen Gehörs verzichten würde, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen und rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verfahrensgestaltung widersprechen", so der VerfGH. Wenn sich die Verfahrensfehler nicht auf das Ergebnis auswirken, könne die Entscheidung bestehen bleiben und sei nicht aufzuheben. "Dies ist hier der Fall, da die ergänzenden Bemerkungen des Oberlandesgerichts für das Ergebnis nicht tragend sind", heißt es in dem Beschluss.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Streit um Fristverlängerungen vor dem VerfGH NRW: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40419 (abgerufen am: 14.07.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Befangenheit
    • Frist
    • Fristwahrung
    • Rechtsanwälte
    • Verfahren
    • Verfahrensdauer
    • Verfassungsbeschwerde
  • Gerichte
    • Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
    • Oberlandesgericht Köln
Das Bild zeigt zwei Richter, die mit verschränkten Armen eine Person ansprechen. Spannung im Gerichtssaal ist spürbar. 02.07.2026
Gerichte

LG Dresden:

Hat die Gerichts­prä­si­dentin einem Anwalt "gedroht"?

Die Präsidentin des LG Dresden hat einen Anwalt schriftlich aufgefordert, einen Bild-Artikel von seiner Kanzleiwebsite zu löschen. Der Anwalt zeigt sich schockiert. Der Präsidentin geht es um den Schutz eines Richters.

Artikel lesen
Der Erste Senat des BVerfG verhandelt zur Rundfunkfinanzierung 23.06.2026
Rundfunkbeitrag

BVerfG zum Rundfunkbeitrag:

Rechts­bruch aus Angst vor der AfD

Vor dem BVerfG ging es darum, ob die Länder die Beitragsanpassung aussetzen durften. Rechtsargumente wurden ausgetauscht, doch klar ist: Die Länder missachten die Rechtslage sehenden Auges allein aus Angst vor Wahlerfolgen der AfD.

Artikel lesen
Philip von der Meden als Siluette von einem Fenster im Gerichtssaal 13.06.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 55:

"Die Gerichts­sprache ist Deutsch, das denke ich mir nicht aus"

Am 55. Tag beginnen die mit Spannung erwarteten Erklärungen der Verteidiger zur Befragung Keren T.s, die unter dem Decknamen "Olga" eine Schlüsselrolle gespielt haben soll. Für Nebenklagevertreter von der Meden wird es kein angenehmer Tag.

Artikel lesen
Drei Personen diskutieren in einem Podcast-Studio über die Auswirkungen von KI auf die Anwaltssituation in Deutschland. 13.06.2026
Podcast

Die LTO-Rechtslage Sonderfolge vom Deutschen Anwaltstag:

Bald 83 Mil­lionen Anwälte – wegen KI?

Macht KI Anwälte überflüssig? Auf dem Deutschen Anwaltstag sprechen wir mit Tom Braegelmann über KI und Anwaltschaft, mit Markus Beckedahl über US-Abhängigkeiten und feiern den Medienpreis für LTO. Außerdem suchen wir einen weißen Porsche.

Artikel lesen
Block-Prozess-Vorsitzende Isabel Hildebrandt 12.06.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 54:

"Brau­chen Sie eine Pause, um ein Ableh­nungs­ge­such zu for­mu­lieren?"

Die Befragung von Christina Blocks Psychologen R. zieht sich so in die Länge, dass es ordentlich zwischen Block-Verteidiger Bott und der Vorsitzenden Richterin Hildebrandt kracht. Die Erklärungen zu "Olgas" Befragung werden daher verschoben.

Artikel lesen
Ein Traktor versprüht Flüssigkeiten auf einem Feld 11.06.2026
Umweltschutz

Bund scheitert mit Verfassungsbeschwerde:

BVerfG hält sich im Streit um Pes­ti­zide raus

Ungewöhnliche Konstellation: Eine Bundesbehörde erhebt eine Verfassungsbeschwerde, weil sie die Verwaltungsgerichte zu einer Vorlage an den EuGH zwingen will. Doch sie scheitert, denn Karlsruhe mischt sich in den jahrelangen Streit nicht ein.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von GvW Graf von Westphalen
Re­fe­ren­da­riat - Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on/Di­gi­ta­li­sie­rung

GvW Graf von Westphalen, Düs­sel­dorf

Logo von Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d) für All­ge­mei­nes Zi­vil­recht / Ver­kehrs­recht /...

Wirtz & Kraneis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) En­er­gy & In­fra­struc­tu­re

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ber­lin

Logo von HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt (m/w/d) mit Schwer­punkt IT-Recht

HÄRTING Rechtsanwälte PartGmbB, Ber­lin

Logo von Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.
Voll­ju­rist*in als Re­fe­rent*in für Grund­sat­z­fra­gen

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Mün­chen

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
For­eign As­so­cia­te (Rus­si­an-law qua­li­fied) (f/m/d) In­tel­lec­tual...

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Düs­sel­dorf

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Real Es­ta­te

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg

Logo von Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin (m/w/d) mit In­ter­es­se an Re­vi­si­ons­recht und...

Tretter Bodenstein | Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof, Karls­ru­he

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells Cadwalader International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Pri­va­te Equi­ty

Hogan Lovells Cadwalader International LLP, Ham­burg und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH