Endstation für seine bestickte Anwaltsrobe: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Brühler Rechtsanwalts nicht angenommen, der vor Gericht in einer Robe mit aufgesticktem Namen und Website auftreten wollte.
Die erhoffte verfassungsgerichtliche Legitimation für eine bestickte Anwaltsrobe bleibt dem Brühler Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer verwehrt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot einer solchen Berufskleidung nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 31.07.2017, Az. I BvR 54/17). Dies geht aus einem Schreiben des Gerichts hervor, das LTO vorliegt.
Die Pflicht des Anwalts, Robe zu tragen, findet sich in § 20 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Dieser schreibt vor, dass ein Anwalt vor allen Gerichten außer am Amtsgericht in Zivilsachen Robe tragen muss, soweit dies üblich ist. Ob diese bestickt sein darf, ist allerdings nicht Gegenstand der Regelung.
Riemer hatte bei der Rechtsanwaltskammer (RAK) Köln angefragt, ob eine bestickte Robe im Gerichtssaal zulässig sei. Er hatte vorgehabt, in einer mit Namen und Website versehenen Robe aufzutreten. Die Schriftgröße war so gewählt, dass die Bestickung noch aus acht Metern Entfernung lesbar gewesen wäre. Daraufhin erging seitens der RAK ein belehrender Hinweis, der das Tragen einer solchen Robe untersagte.
BGH: Werbeaufdruck stört Funktion der Robe
Riemer wehrte sich zunächst vor dem Anwaltsgerichtshof (AGH) Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidung. Der bestätigte sie aber mit Urteil vom 29.05.2015 (Az. 1 AGH 16/15), ebenso wie später auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Urt. v. 7.11.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 47/15). Die Gerichte teilten dabei die Meinung der RAK, dass es einem Anwalt vor Gericht untersagt sei, eine derart bestickte Robe zu tragen.
Während die RAK aber noch der Meinung gewesen war, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der anwaltliche Werbung unter sehr strenge Voraussetzungen stellt, stellten AGH und BGH lediglich auf § 20 BORA ab. Die Robe als Berufskleidung, so die Ansicht der Richter, sei nicht mit einem Werbeaufdruck denkbar. Eine solchermaßen beschriftete Robe erfülle daher nicht die Voraussetzungen, um der Robenpflicht zu genügen.
Dies ergebe sich, wie der BGH in seiner Urteilsbegründung ausführte, aus Sinn und Zweck der Anwaltsrobe. Es bestehe "ein erhebliches lnteresse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können". Die Robe verkörpere dabei "die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt" sei. Ein Werbeaufdruck störe diese Funktion.
2/2: BVerfG sieht keine grundsätzliche Bedeutung
Angegriffen hatte Riemer im Besonderen das Verbot, eine bestickte Robe vor Gerichten zu tragen, vor denen grundsätzlich gar keine Robenpflicht bestehe. Dazu hatte der BGH ausgeführt, die Funktion der Robe sei nicht abhängig von ihrer Verwendung, weshalb sie ihren Zweck nicht dadurch verliere, dass sie von einem Anwalt aus freien Stücken getragen werde.
Riemer rügte daraufhin mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte auf Meinungs- und Berufsausübungsfreiheit sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der BGH hatte eine Grundrechtsverletzung Riemers noch verneint, da die Beeinträchtigungen hinter dem allgemeinen Interesse an der Wahrung des Zwecks der Robe zurückträten.
Obwohl der Brühler Anwalt in seinem Antrag ausgeführt hatte, die Annahme zur Entscheidung sei angezeigt, da die aufgeworfenen Rechtsfragen neben seiner Person auch für die gesamte Berufsgruppe der Rechtsanwälte und die Rechtspflege als lnstitution von grundsätzlicher Bedeutung sei, nahm das BVerfG eine solche nicht an.
Riemer: Werbung hat auch Informationscharakter
"Es ist schade, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde inhaltlich nicht angenommen hat. Denn die Idee, die Robe von Rechtsanwälten namentlich zu kennzeichnen, hätte sie im Gerichtssaal als Individuen betont und besser identifizierbar gemacht", erklärte Riemer in einer Stellungnahme gegenüber LTO.
Dabei war er, wie schon nach der Entscheidung des BGH, bemüht, den werblichen Aspekt seiner geplanten Beschriftung in den Hintergrund zu stellen. "Theoretisch", so Riemer, hätte sich damit auch eine Werbemöglichkeit aufgetan. Werbung habe aber "neben ihrem Akquisecharakter auch die Funktion, zu informieren".
Rechtsanwalt Martin W. Huff, Pressesprecher der RAK Köln, zeigte sich erfreut über den Nichtannahmebeschluss der Karlsruher Richter: "Damit ist jetzt klar, dass Anwaltsroben frei von Werbung zu sein haben". Der RAK sei es nie darum gegangen, jegliche Bestickung wie etwa einen Namenshinweis auf der Vorderseite der Robe zu untersagen, so Huff. Die Kölner Kammer sei lediglich der Auffassung gewesen, dass die von Riemer geplante Beschriftung auf der Rückseite eine unerlaubte Werbung darstelle.
mam/LTO-Redaktion
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an: "Anwaltsroben haben frei von Werbung zu sein" . In: Legal Tribune Online, 08.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23849/ (abgerufen am: 26.04.2024 )
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