Druckversion
Sonntag, 14.06.2026, 03:32 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/barzahlung-verbot-immobilien-geldwaesche-notar-sanktionsdurchsetzung-verfassungswidrig
Fenster schließen
Artikel drucken
51407

Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen: Ein Ver­stoß gegen den Gleich­heits­grund­satz?

Gastbeitrag von Martin Thelen

27.03.2023

Koffer voller Bargeld

Das ab April geltende Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen könnte verfassungswidrig sein. Bild: picture alliance / CHROMORANGE | Matthias Stolt

Um Geldwäsche effektiver zu bekämpfen, gilt ab April in Deutschland ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Dessen Zweck- und Verfassungsmäßigkeit sind jedoch äußerst zweifelhaft, meint Martin Thelen.

Anzeige

Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) umfangreiche Änderungen bei der Durchsetzung von Finanzsanktionen, aber auch bei der Bekämpfung von Geldwäsche beschlossen. Zu den Maßnahmen zählt insbesondere ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Es gilt ab dem 1. April 2023 und führt zu umfangreichen Neuerungen für die Immobilienpraxis. 

Zukünftig müssen die Vertragsparteien bei einem Immobilienkauf dem Notar nachweisen, dass sie den Kaufpreis unbar erbracht haben, etwa durch Vorlage eines (elektronischen) Kontoauszugs. Der Notar muss den Nachweis auf Schlüssigkeit prüfen. Grundsätzlich darf er erst dann die Umschreibung des Eigentums auf den Käufer beantragen, wenn ihm ein schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot und die Nachweispflicht muss der Notar der zentralen Anti-Geldwäsche-Einheit (FIU) melden.

Mit dem Barzahlungsverbot setzt der Gesetzgeber eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung um. Das Verbot ist ein typischer politischer Kompromiss: Während die Grünen im Bundestagswahlkampf noch die Einführung einer allgemeinen Bargeldobergrenze prüfen wollten, setzte sich die FDP für die uneingeschränkte Nutzbarkeit von Bargeld als Zahlungsmittel ein. Heraus kam ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften. Die Realisierung durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde im Gesetzgebungsverfahren einhellig begrüßt, selbst von der Opposition. Auch von den Berufsverbänden der Notare kam Unterstützung, obwohl die mit dem Barzahlungsverbot verbundenen Kontroll- und Meldepflichten einigen Mehraufwand für die Notarbüros bedeuten. 

Die Verbände sahen lediglich im Detail Nachbesserungsbedarf, was zumindest – wie LTO berichtet hatte – teilweise Gehör beim Gesetzgeber gefunden hat. So wurde mitunter befürchtet, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs gefährdet werden könnte. Der Gesetzgeber hat deshalb klargestellt, dass auch bei einem Verstoß gegen das Barzahlungsverbot der dingliche Eigentumsübergang unberührt bleibt und deshalb die Rechtssicherheit des Grundbuchs nicht beeinträchtigt wird. Erhebliche Kritik richtete sich dagegen, dass Notare auch Kaufpreiszahlungen überwachen müssen, die erst nach Eigentumsumschreibung erfolgen. Vorgetragen wurde, dass eine solche nachgelagerte Pflicht systemwidrig sei, erhebliche Aufwände verursache und bei den Vertragsparteien auf Unverständnis stoße. Diese Kritik führte jedoch nicht zu einem Umdenken des Gesetzgebers. Er verkürzte lediglich den Überwachungszeitraum von zwei Jahren auf ein Jahr. 

Zweifel an Zweckmäßigkeit

Erstaunlicherweise stellt aber niemand die Frage, ob das Barzahlungsverbot überhaupt zweckmäßig ist. Auch verfassungsrechtliche Zweifel sind nicht aufgekommen. Dabei drängen sich Bedenken auf. Dabei soll es hier nicht um die grundsätzliche Sinnhaftigkeit von Bargeldbeschränkungen im Spannungsverhältnis zwischen Freiheit einerseits und – vermeintlich – effektiverer Kriminalitätsbekämpfung andererseits gehen, sondern nur um die Frage der Folgerichtigkeit.

So verwundert jedenfalls, warum es aus Sicht der Geldwäschebekämpfung einen Unterschied machen soll, ob mit Bargeld eine Immobilie oder ein sonstiges Vermögensgut erworben wird. Bei Luxusautos, Goldbarren und Kunstgemälden bleiben Barzahlungen in beliebiger Höhe möglich. Dass Barzahlungen gerade bei Immobilien besonders verbreitet sind, lässt sich nicht belegen. Zwar mag sich in den Köpfen vieler Politiker und Journalisten die Vorstellung von Zahlungen mit dem Rindslederkoffer am Beurkundungstisch festgesetzt haben. Wer jedoch die Praxis kennt, weiß um die Realitätsfremdheit dieser Vorstellung. 

Auch die in der Gesetzesbegründung zum Barzahlungsverbot in Bezug genommene Erste Nationale Risikoanalyse hilft insoweit nicht weiter. Sie sieht zwar ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor, macht als Ursache jedoch gerade nicht die Möglichkeit von Barzahlungen aus. Vielmehr kam die Nationale Risikoanalyse zu der Erkenntnis, dass bargeldintensive Branchen besonders anfällig für die illegale Nutzung von Bargeld seien, und nennt als Beispiele die Gastronomie, den Güterhandel (insbesondere den Kfz-Handel) und das Handwerk. Bezeichnenderweise sieht der Gesetzgeber in diesen Bereichen jedoch keine Bargeldbeschränkungen vor.

Warum keine Bargeldobergrenze?

Die unterschiedliche Behandlung des Immobilienerwerbs im Vergleich zum Erwerb sonstiger Güter wirft auch die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz auf (Art. 3 Abs. 1 GG). Zwar wird dem Gesetzgeber dabei ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Dem Autor fällt jedoch kein einziger Grund für die Ungleichbehandlung ein, insbesondere nicht wegen der genannten Erkenntnisse der Ersten Nationalen Risikoanalyse. Allein die Tatsache, dass der Immobiliensektor einen Hochrisikobereich darstellt, genügt jedenfalls nicht, schließlich gilt das auch für einige weitere Branchen, etwa den Glücksspielsektor oder den Kfz-Handel. Ebenfalls lässt sich nicht argumentieren, dass mit Immobilien besonders viel (Bar-)Geld gewaschen werden kann, denn auch das gilt für viele andere (Luxus-)Güter.

Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz kommen Zweifel an der Angemessenheit des Verbots hinzu. Schließlich können zukünftig selbst Kleinstbeträge beim Immobilienerwerb nicht mehr in bar bezahlt werden. Solche kommen in der Praxis durchaus vor, etwa beim Erwerb eines Grundstücks durch die Gemeinde zur Abrundung eines Bürgersteigs, beim Ackerkauf oder bei Grundstücken mit Altlasten. Auch (geringfügige) Teilzahlungen auf den Kaufpreis sind nicht mehr in bar möglich. Man würde zumindest eine Begründung dafür erwarten, warum eine Bargeldobergrenze nicht ausreicht, um den Geldwäscherisiken angemessen zu begegnen. Eine solche Begründung sucht man jedoch vergeblich.

Anzeige

Wie reagieren die Gerichte und die EU?

Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte die hier geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel teilen werden. Eher fraglich ist, ob das aktuell ziemlich staatstragende Bundesverfassungsgericht angesichts der politischen Brisanz der Geldwäschebekämpfung das Barzahlungsverbot kippen wird. Zumindest darf man auf die Begründung gespannt sein, denn diese wird den Richtern eine gewisse Kreativität abverlangen. Die in letzter Zeit häufiger bemühte Figur des schlüssigen Gesamtkonzepts würde jedenfalls weiter strapaziert, wollte man sie auf den Bereich der Geldwäschebekämpfung erstrecken. 

Ebenfalls abzuwarten bleibt, ob Deutschland eine allgemeine Bargeldobergrenze aus Brüssel verordnet bekommt. Eine entsprechende Regelung ist derzeit in dem Entwurf einer neuen EU-Verordnung zur besseren Geldwäschebekämpfung vorgesehen. Sie sieht eine Obergrenze für Barzahlungen bei 10.000 Euro vor, die Mitgliedstaaten können aber niedrigere Grenzen vorsehen. 

Das deutsche Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften bleibt damit auch zukünftig relevant, nicht nur, weil es jegliche Barzahlung verbietet, sondern das Verbot auch unter Verbrauchern gilt. Die EU-Bargeldobergrenze erfasst hingegen nur Zahlungen an Gewerbetreibende. Wer sich also zu einer Klage gegen das Barzahlungsverbot berufen fühlt, würde nicht durch die EU-Geldwäscheverordnung überholt. 

Martin Thelen ist Notar in Köln. Er publiziert und referiert regelmäßig zum Geldwäscherecht. Von 2019 bis 2023 betreute er als Mitglied der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer das dortige Referat für Geldwäscherecht. Er war zudem Pressesprecher der Bundesnotarkammer. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Barzahlungsverbot bei Immobilienkäufen: . In: Legal Tribune Online, 27.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51407 (abgerufen am: 14.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Geldwäsche
    • Gesetzgebung
    • Grundrechte
    • Immobilien
Ein Techniker arbeitet an Stromzählern, um die Wiederherstellung der Gerichtszuständigkeit zu symbolisieren. 12.06.2026
Energiepreise

Bundestag macht Fehler bei Gesetzesänderung rückgängig:

Jetzt sind wieder die Amts­ge­richte für Strom­sperren zuständig

Eine Reform des EnWG sollte für mehr Verbraucherschutz sorgen, tatsächlich setzte sie tausende Kunden, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnten, zusätzlich unter Druck. Nun hat der Bundestag eine Lösung gefunden. 

Artikel lesen
Ein Traktor versprüht Flüssigkeiten auf einem Feld 11.06.2026
Umweltschutz

Bund scheitert mit Verfassungsbeschwerde:

BVerfG hält sich im Streit um Pes­ti­zide raus

Ungewöhnliche Konstellation: Eine Bundesbehörde erhebt eine Verfassungsbeschwerde, weil sie die Verwaltungsgerichte zu einer Vorlage an den EuGH zwingen will. Doch sie scheitert, denn Karlsruhe mischt sich in den jahrelangen Streit nicht ein.

Artikel lesen
Stele mit dem Schriftzug "Menschenrechte" in verschiedenen Sprachen beim Europäischer Gerichtshof in Luxemburg 29.05.2026
Hintergründe

Ungarn-Urteil des EuGH:

Lüth-Moment statt Selbs­t­er­mäch­ti­gung

Der EuGH hat im Fall des ungarischen LGBTIQ-Gesetzes einen Verstoß gegen die Grundwerte der EU festgestellt. Einige Staats- und Europarechtler sehen darin eine übergriffige Selbstermächtigung. Zu Unrecht, meint Carl Christian Müller.

Artikel lesen
Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgericht. 21.05.2026
Sozialhilfe

BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz 2018/2019:

Ver­fas­sungs­widrig? Ja. Mehr Geld? Nein.

Der Staat berechnete die Höhe von Asylbewerberleistungen jahrelang mit veralteten Daten – obwohl neuere Zahlen längst vorlagen. Das BVerfG nennt das verfassungswidrig. Folgen hat der Verstoß für den Staat allerdings kaum.

Artikel lesen
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen 19.05.2026
Gesellschaftsformen

Die neue Gesellschaftsform EU Inc.:

EU-Kom­mis­sion schafft Ein­fallstor für Geld­wä­scher

Mit der EU Inc. will Brüssel Unternehmensgründungen revolutionieren: digital, europaweit einheitlich, binnen 48 Stunden. Doch ausgerechnet beim Kampf gegen Geldwäsche könnte die Rechtsform zu einem Rückschritt werden, meint Martin Thelen.

Artikel lesen
Beginn der 1065. Sitzung des Bundesrates, Blick ins Plenum 08.05.2026
Bundesrat

Länder kritisieren Verteilung der Kosten:

Bun­desrat stoppt Ent­las­tungs­prämie für Arbeit­nehmer

Bis zu 1.000 Euro als steuerfreie Prämie für Arbeitnehmer sah ein Gesetzentwurf vor. Jetzt hat der Bundesrat aber seine Zustimmung verweigert: Die Länder und Kommunen müssten fast zwei Drittel der Steuerausfälle tragen.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d)

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d)

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für pri­va­tes Bau­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Stu­den­ti­sche Aus­hil­fe (m/w/d)

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Ham­burg

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Re­struk­tu­rie­rung (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von CMS
Wis­­sen­­schaf­t­­li­che Mit­ar­beit für den Be­reich Me­di­en- und...

CMS, Köln

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Er­neu­er­ba­re En­er­gi­en und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von MEDIA CENTRAL
Le­gal Coun­sel (m/w/d)

MEDIA CENTRAL, Mön­chen­g­lad­bach

Mehr Stellenanzeigen
ads lto paragraph
ads lto arrow
lto karriere transfermarkt logo

Den nächsten Karriereschritt feiern – mit einer Meldung im LTO Transfermarkt.

Jetzt eintragen!
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH