Druckversion
Freitag, 5.12.2025, 18:06 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/juristen/b/anwaelte-homeoffice-anwaltsgeheimnis-verschwiegenheit-datenschutz-email-whatsapp-clouddienste
Fenster schließen
Artikel drucken
41189

Berufsgeheimnis im Homeoffice: Was Anwälte jetzt wissen müssen

Gastbeitrag von Maya El-Auwad

08.04.2020

Mann sitzt neben seiner Tochter am Computer

goodluz - stock.adobe.com

Schnell eine Sprachnachricht an den Mandaten bei Whatsapp schicken, während die Tochter gegenübersitzt? Mit dem Kollegen per Zoom das Mandat besprechen? Den Rechner ungesichert stehen lassen? Was jetzt geht und was nicht, zeigt Maya El-Auwad.

Anzeige

Anwälte sind nicht unbedingt dafür bekannt, bei Reformen nach vorn zu preschen – sei es beim Thema Juristenausbildung, Digitalisierung oder auch Homeoffice. Nun hat die Corona-Realität Fakten geschaffen: Das Arbeiten von Zuhause hat eine ganz neue Relevanz bekommen. Für viele Kanzleien ist Homeoffice ein Novum und eine organisatorische Herausforderung. Nicht alle haben bereits vollständig die elektronische Akte eingeführt, nicht alle können direkt und uneingeschränkt auf den Kanzleiserver zugreifen.

Gleichzeitig stellen sich eine ganze Reihe rechtlicher Fragen, vor allem zum Datenschutz und zum anwaltlichen Berufsrecht. Nach kürzester Zeit schwirren die unterschiedlichsten Mutmaßungen umher, was jetzt alles erlaubt und viel wichtiger, was alles verboten sein soll. Welche Kommunikationswege darf ich nutzen? Muss ich Alexa ausschalten, wenn ich von Zuhause aus arbeite? Darf ich meine Mandanten jetzt (endlich) per WhatsApp kontaktieren? Und wie halte ich die Mandatsarbeit vor meinen Familienmitgliedern geheim?

Viele dieser Fragen sind nicht neu. Sie kursieren seit Jahren in der Anwaltschaft und betreffen strenggenommen die anwaltliche Arbeit insgesamt – ob Zuhause oder im Büro. Im Homeoffice gelten dieselben datenschutz- und berufsrechtlichen Standards zum Schutz von Daten und Mandatsgeheimnissen wie in der Kanzlei. Anwälte müssen vor allem technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen für die von ihnen verarbeiteten Daten treffen.

Der Klassiker: E-Mails und Berufsrecht

Dass Anwälte mit ihren Mandanten zunehmend per E-Mail kommunizieren, ist nicht erst seit der Corona-Krise so. Die Auffassung, dass die (unverschlüsselte) anwaltliche E-Mail-Kommunikation als Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berufsrechtswidrig oder als Verstoß gegen § 203 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar sei, hat sich – zu Recht - nie durchsetzen können.

Weder § 203 StGB noch § 43a Abs. 2 BRAO verbieten Anwälten die Kommunikation per E-Mail. Dies gilt auch dann, wenn E-Mails nicht verschlüsselt sind oder, wie heute durchgängig Standard, unter Einsatz einer bloßen Transportverschlüsselung versendet werden. Ende-zu-Ende-Verschlüsselungsverfahren, also die Verschlüsselung von Daten über alle Übertragungsstationen bis zum Empfänger, haben sich bei E-Mail-Diensten nicht durchgesetzt.

Seit dem 1. Januar 2020 hat nun auch die Satzungsversammlung Klarheit geschaffen und in § 2 Abs. 2 S. 5 und 6 der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) geregelt, dass Anwälte zukünftig in vielen Fällen unverschlüsselt mit Mandanten kommunizieren können, ohne gegen die Berufspflicht zur Verschwiegenheit zu verstoßen. "Die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist", ist "jedenfalls dann erlaubt, wenn der Mandant ihr zustimmt". Damit hat die Satzungsversammlung eine Norm geschaffen, die gerade kein strenges Einwilligungserfordernis vorsieht (Stichwort "jedenfalls"). Risikobehaftete Kommunikationswege können auch dann zulässig sein, wenn sie sozialadäquat sind oder eine stillschweigende Zustimmung der Mandanten vorliegt, weil sie den Kommunikationsweg auf diese Art beginnen.

Klar muss aber auch sein: Der Mandant ist König. Sollte er explizit die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wünschen oder ganz auf E-Mails verzichten wollen, müssen Anwälte diesen Wünschen nachkommen.

Geeignete Sicherheitsmaßnahmen

Datenschutzrechtlich sind Anwälte, mit Ausnahme der in § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelten Privilegien für Berufsgeheimnisträger, verpflichtet, die Grundsätze der DSGVO vollumfänglich einzuhalten. Sie müssen vor allem nach Art. 32 DSGVO die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen (sog. TOMs) ergreifen, um die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gewährleisten.

Art. 32 DSVO ist als Aufforderung zu verstehen, sich mit Maßnahmen der Datensicherheit zu befassen und solche Maßnahmen unter Abwägung der Risiken und des Sicherheitsaufwands auch tatsächlich umzusetzen. Dazu gehört auch, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen und zu sensibilisieren.

Cloud- und Messenger-Dienste

Gerade in Zeiten des Homeoffice gewinnt der Einsatz cloudbasierter (Video-)Konferenztools an Bedeutung. Ob unter Kollegen oder mit den Mandanten – Kommunikation ist im Homeoffice wichtiger denn je.

Seit der Änderung von § 203 Abs. 3 StGB zum "Non-Legal-Outsourcing" und der Klarstellung, dass die Nutzung von Clouddiensten kein "Offenbaren" eines Geheimnisses darstellt, erfreuen sich cloudbasierte Dienste auch in der Anwaltschaft zunehmender Popularität.

§ 43e BRAO verlangt aber, dass ein Vertrag den Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch datenschutzrechtlich bedarf es in der Regel eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei ausländischen Dienstleistern bestehen Unsicherheiten, da § 43e Abs. 4 BRAO für sie ein Schutzniveau vorschreibt, das mit dem "Schutz im Inland vergleichbar ist" und sich auch datenschutzrechtlich bei Dienstleistern aus einem Staat außerhalb der EU Besonderheiten aus den Art. 44 ff. DSGVO ergeben.

Wer auf Nummer sicher gehen will, wählt einen Dienst, der die Daten in der EU verarbeitet. Bei US-Diensten sollte zumindest eine Privacy-Shield-Zertifizierung vorliegen oder eine vertragliche Zusicherung, dass das europäische Datenschutzniveau eingehalten wird. Zudem arbeiten viele Anbieter, anders als bei Mail-Providern, mit der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.

Auch für Anwälte gilt zudem der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 c DSGVO: Stehen datenschutzfreundliche Einstellungen bei den Anbietern zur Verfügung - und sollten nicht voreingestellt sein -, empfiehlt es sich, diese auch zu aktivieren. Und im Zweifel kann man Mandanten ja auch immer noch anrufen.

Endlich chatten per WhatsApp?

WhatsApp setzt – im Gegensatz zu den gängigen Mail-Providern - Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ein, sodass sich die bei E-Mails diskutierten Fragen eigentlich nicht stellen dürften.

Problematisch ist vielmehr, dass bei der Nutzung von WhatsApp nicht nur Daten von WhatsApp-Usern (die sich ja auf die Nutzung von WhatsApp eingelassen haben), sondern ohne Änderung der Einstellungen auch sämtliche Telefonbuchkontakte an WhatsApp übertragen werden. Ob dies per se eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses darstellt, sei dahingestellt. Jedenfalls ist mit der Übermittlung von Kontaktdaten noch nicht automatisch die Aussage darüber verbunden, ob eine bestimmte Person Mandantin ist.

Allerdings lässt sich WhatsApp auch ohne die Kontaktfreigabe verwenden – das muss aber aktiv eingestellt werden. Wenn Mandanten WhatsApp ohnehin nutzen und Anwälte sogar aktiv darüber anschreiben, besteht kein Grund, sich zu verweigern. Ein Hinweis auf die möglichen Risiken kann aber angebracht sein.

Alles gar nicht so anders

Insgesamt gilt auch im Homeoffice, was sonst bei der anwaltlichen Arbeit gilt: Verschwiegenheit und Datenschutz machen den Kern der Vertrauensbeziehung zwischen Anwältin und Mandant aus – und sind damit mehr als "nur" rechtliche Pflichten. Mandanten erwarten zu Recht, dass Informationen vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Ketzerisch könnte man wohl sagen: Das größte Sicherheitsrisiko ist der Anwalt selbst. Wem ist es noch nicht passiert, den Arbeitsplatz ohne Sperrbildschirm verlassen oder die E-Mail an den falschen Empfänger verschickt zu haben? Zu den TOMs aus Art. 32 DSGVO zählen auch abschließbare Schränke, Sichtschutzfolien auf dem Laptop und Passwortschutz auf den Endgeräten. Oder ein zugriffsgeschütztes W-Lan.

Datensicherheit ist mehr als ein bloßes "IT-Thema". Und dass man vorher schon Mandate nicht mit der Familie besprechen sollte und durfte, ändert sich auch in Zeiten von Homeoffice nicht. So wie man Mandantentelefonate nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln führt, sollte man sie auch nicht im Kreis der Familie führen.

Die Autorin Maya El-Auwad ist Rechtsanwältin bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Datenschutz-, IT- und Berufsrecht.

Kanzlei der Autorin

Här­ting Rechts­an­wäl­te

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Berufsgeheimnis im Homeoffice: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41189 (abgerufen am: 07.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Datenschutz
    • Anwaltsberuf
    • Cloud
    • Coronavirus
    • Datenschutz
    • Home-Office
    • IT-Sicherheit
Elon Musk auf einer Veranstaltung (Archivbild) 05.12.2025
Elon Musk

EU vs. Elon Musk:

EU ver­hängt 120-Mil­lio­nen-Euro-Strafe gegen X

Die EU setzt ein Zeichen: Trotz deutlicher Warnungen der US-Regierung von Donald Trump verhängt sie eine hohe Strafe gegen X. Grund sind Transparenzmängel und Vorenthaltung von Daten gegenüber Forschenden. Das könnte erst der Anfang sein. 

Artikel lesen
IMR342 03.12.2025
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Wie man eine Par­fü­merie an die Börse bringt

In der aktuellen Folge von Irgendwas mit Recht erzählt Christian Wensing von seiner Tätigkeit in der Rechtsabteilung von Douglas. Dabei geht es auch um seinen LL.M. in London und die Unterschiede zwischen Kanzlei und Unternehmen.

Artikel lesen
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe 01.12.2025
BGH

BGH zum Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress:

Ein ver­lo­rener Pro­zess allein reicht nicht

Ein verlorener Prozess bedeutet noch nicht, dass der Anwalt etwas verbockt hat. Der BGH stellt klar: Die Verjährungsfrist für den Anwaltsregress beginnt erst, wenn Mandanten erkennen konnten, dass der mögliche Fehler bei ihrem Anwalt lag.

Artikel lesen
Eine junge Juristin blickt nachdenklich, Symbol für Geduld und Engagement in einem herausfordernden Arbeitsmarkt. 01.12.2025
Berufseinstieg

Arbeitsmarkt für Juristen 2026:

"Gerade Berufs­ein­s­teiger brau­chen mehr Geduld"

Der Nachwuchsmangel wird sich in den nächsten Jahren verstärken, doch die Wirtschaftslage ist angespannt. Personalberaterin Saskia Kummerow erklärt, worauf sich juristische Bewerber derzeit einstellen müssen.

Artikel lesen
Bushaltestelle in Brüssel 28.11.2025
Datenschutz

Vorschläge der Kommission zum Digitalen Omnibus:

Kein Kahl­schlag im Daten­schutz

KI-Anwendungen, Meldepflichten, Cookies: Dies sind drei der datenschutzrechtlichen Themenfelder des "Digital Omnibus" der EU-Kommission. Die Vorschläge heben die DSGVO aber nicht aus den Angeln. Eine Analyse von Niko Härting.

Artikel lesen
Schild "Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" 21.11.2025
Reform

Reformbedarf im Anwaltsrecht:

Kritik an Plänen des BMJV für das Berufs­recht

Das BMJV hat einen Gesetzentwurf zum anwaltlichen Berufsrecht vorgelegt. Auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht wurde dieser einer kritischen Würdigung unterzogen. Änderungen am Gesetz sind wahrscheinlich, weiß Martin W. Huff.

Artikel lesen
ads lto paragraph
ads Transfermarkt people
lto karriere transfermarkt logo

Ihre Personalie. Unsere Reichweite. Maximale Wirkung.

Jetzt eintragen!

Jobsuche

Suchoptionen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oppenhoff
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Köln

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­re | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern , Düs­sel­dorf

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Tech­no­lo­gy & Da­ta Law (w/m/d)

Taylor Wessing , Ham­burg

Logo von Bird & Bird LLP
Re­fe­ren­dar, wis­sen­schaft­li­cher und ju­ris­ti­scher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IT- &...

Bird & Bird LLP , Düs­sel­dorf

Logo von Latham & Watkins LLP
An­walts- oder Wahl­sta­ti­on im Da­ten­schutz (m/w/d) ab Ju­li 2026

Latham & Watkins LLP , Frank­furt am Main

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Hausfeld Rechtsanwälte LLP
As­so­cia­te/Rechts­an­wält*in – Da­ten­schutz­recht/Com­pe­ti­ti­on Li­ti­ga­ti­on

Hausfeld Rechtsanwälte LLP , Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal En­gineer (Li­b­ra - Le­gal AI As­si­s­tant) (m/f/d)

Wolters Kluwer , Ber­lin

Logo von Bird & Bird LLP
Re­fe­ren­dar und wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) IT- und...

Bird & Bird LLP , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH