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Streit um NPD-Auftrittsverbot in Wetzlar: Wenn die Politik die Gerichte igno­riert

von Tanja Podolski

29.03.2018

Der Wetzlarer Bürgermeister Manfred Wagner (SPD, l) unterhält sich am Rande einer Demonstration gegen eine geplante NPD-Wahlkampfveranstaltung mit einem Polizeibeamten.

© dpa

Der Ton des BVerfG nach dem Streit um die Stadthalle in Wetzlar war auffällig scharf. Ganz neu ist es allerdings nicht, dass höchstrichterliche Entscheidungen ignoriert werden. Die Frage bleibt, welche Mittel der Rechtsstaat hat.

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Der Oberbürgermeister von Wetzlar bekommt Bewunderung. Allerdings nicht aus der Szene der Juristen. Die sind erschüttert. Die Stadt hatte sich über Monate mit der NPD durch alle Instanzen um die Vermietung ihrer Stadthalle gestritten. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am Samstag im Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Wetzlar vermieten muss (Beschl. v. 24.03.2018, Az. 1 BvQ 18/18). Die allerdings befolgte den Beschluss des höchsten deutschen Gerichts nicht. Die Stadt blieb bei ihrer Auffassung, dass die NPD nicht die nötigen Auflagen für die Vermietung unter anderem zum Versicherungsschutz erfüllt habe.

Darauf reagierte die dritte Kammer des ersten Senats mit auffällig scharfen Worten: "Das Bundesverfassungsgericht hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde deswegen aufgefordert, den Vorfall aufzuklären, notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und das Gericht unverzüglich davon zu unterrichten. Der Ministerpräsident, der Innen- und der Justizminister des Landes sowie der Oberbürgermeister der Stadt sind über das Schreiben informiert worden."

Der Landrat des Lahn Dill Kreises hat sich schon geäußert. Er verortet das Problem allerdings nicht in Wetzlar. "Der Problembär sitzt in Karlsruhe", schreibt Wolfgang Schuster auf Facebook. Und weiter: "Wir sollten mehr in die Aus- und Weiterbildung unserer Richterinnen und Richter investieren. Der Problembär ist nicht Oberbürgermeister Manfred Wagner. 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die NPD als verfassungsfeindlich eingestuft, aber nicht verboten. Damit hat das Gericht die Probleme kommunalisiert. Die Sicherheitsauflagen der Stadt haben weder die Verwaltungsgerichte noch das Bundesverfassungsgericht bewertet."

Zu sagen hat Schuster in dem Fall rechtlich gesehen nichts. Zutreffend ist seine Aussage auch nicht. Das BVerfG wie auch die Vorinstanzen in Form des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichthofs in Kassel sind in ihren Entscheidungen auf die vorgebrachten Argumente der Stadt eingegangen, hielten sie aber nicht für ausreichend, um die Versammlung komplett zu verbieten.

Kaum Möglichkeiten zur Vollstreckung gegen die Verwaltung

Der Hessische Richterbund nimmt "bedauernd die Presseberichterstattung zur Kenntnis, wonach die Stadt Wetzlar erst- und zweitinstanzliche Anordnungen unabhängiger hessischer Verwaltungsgerichte sowie darüber hinaus eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht befolgt hat, die sie unter Festsetzung von Zwangsgeld zur Überlassung ihrer Stadthalle an eine nicht verbotene politische Partei verpflichteten. Hierzu wäre die Stadt Wetzlar, die als vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen."

Das ist zwar richtig, aber der Fall hat sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf faktisch erledigt. Weder das Bundesverfassungsgerichtsgesetz noch die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bieten jetzt noch eine Handhabe. "Die VwGO geht davon aus, dass die Verwaltung verpflichtende Urteile ohne Wenn und Aber umsetzt", sagt Dr. Robert Seegmüller, Vorsitzender des Bundes der deutschen Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR). Daher seien die Vollstreckungsregelungen nach §§ 167 ff. VwGO relativ schwach ausgestattet.

Sollten Gerichte gegenüber Behörden vollstrecken können?

Faktisch gab es am Samstag für das BVerfG keine Möglichkeit, um seinen Beschluss durchzusetzen. "Wir brauchen vielleicht stärkere Vollstreckungsmöglichkeiten für die Gerichte selbst", meint Seegmüller. Vorstellbar sei etwa die Schaffung einer Ersatzvornahme durch die Gerichte. Dafür müsste aber der Gesetzgeber aktiv werden. "Die Notwendigkeit, über Gesetzesänderungen in diesem Bereich nachzudenken, besteht, denn offenbar wird rechtswidriges Handeln für manche Politiker immer mehr zu einer ganz normalen Option", so Seegmüller. "Das ist sehr unglücklich, wir wünschen uns, dass die gerichtlichen Entscheidungen respektiert und eingehalten werden", sagt Seegmüller, "insbesondere von staatlichen Stellen".

Schon nach dem Kruzifix-Urteil des BVerfG (Urt. v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91), mit dem Kruzifixe aus den Klassenzimmern weitgehend verbannt wurden, rief die bayerische CSU zur Rebellion auf. Auch aktuell hält sich Bayern nicht an gerichtliche Entscheidungen: Fahrverbote zur Verbesserung der Luft zumindest zu planen, hat die Staatsregierung ignoriert. Deswegen muss sie jetzt ein Zwangsgeld zahlen.

Auch der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen positionierte sich gegen Fahrverbote, sogar nachdem das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hatte, dass diese zwingend sein können. Erst kürzlich formulierte Armin Laschet (CDU) im Landtag seine Überzeugung, dass Fahrverbote unverhältnismäßig und daher im Sinne des Urteils aus seiner Sicht nicht zulässig seien. Derzeit prüfen die  Bezirksregierungen, ob Fahrverbote als Teil von Luftreinhalteplänen verhängt werden müssen. Zuvor hatte Düsseldorfs Oberbürgermeister rechtswidrig gehandelt, als er dazu aufrief, an einer Kundgebung gegen eine islamfeindliche Demonstration teilzunehmen und für die Zeit der Versammlung das Rathaus verdunkeln ließ. Der Rechtsstreit darüber eskalierte bis zum Bundesverwaltungsgericht. 

"Im demokratischen Rechtsstaat obliegt die verbindliche Anwendung und Auslegung von Recht und Gesetz den unabhängigen Gerichten", betont der Hessische Richterbund. "Sowohl die Gesetzesbindung der Verwaltung als auch die Gewaltenteilung sind tragende Grundprinzipien unserer rechtsstaatlichen Grundordnung, die auf keinen Fall – und seien die Zwecke politisch verständlich – missachtet werden dürfen, um das Vertrauen in das Funktionieren des Rechtsstaates nicht zu beeinträchtigen. Hierin liegt eine nicht zu unterschätzende Gefahr für unser Gemeinwesen", heißt es in einer Mitteilung.

In Hessen ist nun im Kampf zwischen Politik und Recht das Regierungspräsidium Gießen als zuständige Aufsichtsbehörde am Zug. Regierungspräsident Dr. Christoph Ullrich ist bereits mit der Prüfung des Falles beauftragt. Der war zuvor Präsident des Landgerichts Limburg. Damit, dass Politiker Entscheidungen der Gerichte nicht umgesetzt haben, befasst sich also nun ein ehemaliger Richter mit politischem Amt. 

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Tanja Podolski, Streit um NPD-Auftrittsverbot in Wetzlar: . In: Legal Tribune Online, 29.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27809 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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