Druckversion
Freitag, 17.04.2026, 00:48 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/werbung-europawahl-npd-partei
Fenster schließen
Artikel drucken
35401

NPD-Europawahlkampf: Wer­bung durch Gerichts­ver­fahren

von Tanja Podolski

15.05.2019

Fahnen auf einer NPD-Veranstaltung

(c) thauwald-pictures - stock.adobe.com

Rundfunkanstalten müssen Wahlwerbung ausstrahlen, wenn sie nicht evident gesetzeswidrig ist. HR, NDR und BR sind im Streit um NPD-Hörfunkspots unterlegen, ein Fernsehspot beschäftigt erneut das BVerfG: Das schafft noch mehr Aufmerksamkeit.

Anzeige

Zwei kleine Parteien beschäftigen seit einigen Tagen die Rechtsabteilungen der Hörfunk- und Nachrichtensender und bundesweit diverse Gerichte: Die Nationaldemokratische Partei (NPD) und "Die Partei" - beide seit der vergangenen Europawahl im Jahr 2014 mit je einem Sitz im Europaparlament vertreten. Ebenso haben die zwei bei den Sendern ihre aktuellen Wahlwerbespots eingereicht. Die sind so gestaltet, dass sich sowohl Hörfunk als auch Fernsehsender weigern, die Spots auszustrahlen. 

Schnell erzählt ist die Geschichte von "Die Partei": Die hatte ihren Sendeplatz der privaten Seenotrettungsorganisation "SeaWatch" zur Verfügung gestellt, zunächst ohne jeglichen Hinweis auf "Die Partei". In dem Spot wird rund eineinhalb Minuten ein ertrinkendes Kind gezeigt, das ist die übliche Dauer des Todeskampfes beim Ertrinken. "Die Partei" hängte nach ersten Verweigerungen der Ausstrahlung seitens der Sender das Parteilogo ans Ende des Spots. Damit wurde er akzeptiert und ausgestrahlt.

Wie viel Auslegungsspielraum haben die Sender?

Zäh hingegen ziehen sich die Streitigkeiten hinsichtlich der NPD-Werbespots. Schon mit der ersten Fassung des Fernsehspots hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen müssen. Das ZDF hatte sich geweigert, den Spot auszustrahlen, die NPD hatte daraufhin die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt. Die Karlsruher Richter allerdings bestätigten die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Aussagen im Spot seien von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, sondern erfüllten vielmehr den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

Die NPD veränderte den TV-Wahlwerbespot daraufhin und reichte ihn beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) zur Ausstrahlung ein. Das Spielchen begann von vorne: Der RBB lehnte die Ausstrahlung ab, da auch dieser Spot den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Die NPD zog im Eilverfahren bis vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, das die Entscheidung der Vorinstanz am Montag bestätigte (Beschl. v. 13.05.2019, Az. 3 S 33.19): Auch die zweite Fassung des TV-Spots muss nicht ausgestrahlt werden. Die NPD hatte argumentiert, der Spot müsse im Hinblick auf die Meinungsfreiheit zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Dem Vortrag folgte das OVG nicht, es bestehe kein Auslegungsspielraum, entschieden die Richter. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG im NPD-Verbotsverfahren und den dort getroffenen Feststellungen zum politischen Konzept der NPD in Bezug auf Ausländer, Migranten und Minderheiten. Das BVerfG sei davon ausgegangen, dass insoweit die Menschenwürde missachtet werde.

Nun liegt auch dieser Streit um die Ausstrahlung des zweiten TV-Spots zur Entscheidung beim BVerfG. Völlig unerwartet kommt dies für die NPD offenbar nicht: "Mal sehen, was die zu unserer leicht veränderten Version sagen", postete Parteichef Frank Franz am Montag auf Facebook. Und weiter: "Wir haben aber noch eine dritte Variante, die für die Sender sicher die peinlichste ist."

Eine Partei ist eine Partei – und hat deshalb einen Anspruch

Ähnliche Streits gibt es auch wegen der Hörfunkspots der NPD. Eine erste Fassung musste nicht ausgestrahlt werden, entschied unter anderem das VG Köln (Beschl. v. 25.04.2019, Az. 6 L 904/19), bestätigt vom OVG NRW (Beschl. v. 26.04.2019, Az. 5 B 543/19). 

Die NPD strich einen Teil der monierten Aussagen und reichte den neuen Spot bei diversen Sendern ein. Darin spricht sie von einer "willkürlichen Grenzöffnung" und einer "seither unkontrollierten Massenzuwanderung", wegen derer nun "Deutsche fast täglich zu Opfern" würden. Danach berichtet sie von der Einrichtung von Schutzzonen für Deutsche.

Auch gegen die Ausstrahlung dieser Variante wehren sich diverse Sender – und unterliegen. So der Bayerische Rundfunk (BR) beim Verwaltungsgericht (VG) München (Beschl. v. 10.05.2019, Az. M 17 E 19.1956) und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VGH, Beschl. v. 13.05.2019, Az. 7 CE 19.943). Die NPD sei eine zur Europawahl zugelassene Partei, argumentierten die Richter. Als solche habe sie gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Anspruch auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots. Dieser Anspruch unterliege keiner inhaltlichen Kontrolle und sei nur durch die allgemeinen Gesetze begrenzt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten wegen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG stark eingeschränkt. Für eine Weigerung der Ausstrahlung bedürfe es eines evidenten Verstoßes gegen das Strafrecht. Bei Zweifeln sei zugunsten der Partei zu entscheiden. Der VGH verwies dazu auf ein grundlegendes Urteil des BVerfG (Urt. v. 14.02.1978, Az. 2 BvR 53/75).

NPD verfassungswidrig – aber eben nicht verboten

Auch der Hinweis auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit der NPD durch das BVerfG brachte den BR nicht weiter: Zwar habe das BVerfG festgestellt, dass die von der NPD vertretenen Positionen nicht mit der Menschenwürde vereinbar seien, sie sei aber ausdrücklich nicht verboten worden – und habe damit die Rechte wie jede andere Partei, so die Richter am VGH in München.

"Rundfunkanstalten dürfen die Ausstrahlung von Werbespots nicht deshalb verweigern, weil mit ihnen im Rahmen der Wahlwerbung mit dem GG nicht zu vereinbarende Zielvorstellungen, Programme oder Inhalte vorgetragen werden", argumentierte der Senat. 

Entsprechend könne die Infragestellung des Gewaltmonopols des Staates und des Rechtsstaatsprinzips nicht zu einer Ablehnung des Werbespots führen, denn der Anspruch auf Ausstrahlung werde nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der jeweilige Werbefilm verfassungsfeindliche Äußerungen enthält, urteilte das BVerfG bereits 1978, auf dessen Entscheidung die Münchner Richter verwiesen.

Zum selben Ergebnis war bereits der Hessische VGH in Kassel gekommen (Beschl. v. 08.05.2019, Az. 8 B 961/19), nachdem der Hessische Rundfunk (HR) die Ausstrahlung im Radio verweigert hatte, und auch das VG Hamburg entschied so im Streit der NPD mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR, VG Hamburg, Beschl. v. 09.05.201917, Az E 2213/19). Nun ist mit Sachsen die letzte Bastion der Sender gefallen: Das VG Leipzig hatte noch für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) entschieden (Beschl. v. 13.05.2019, Az. 1 L 485/19). Das Gericht sah in der Formulierung der Schutzzonen für Deutsche einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Ausländer, die seit 2015 nach Deutschland eingereist sind - und damit dem Inhalt nach eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB. 

Gegen diese Entscheidung hat die NPD das Sächsische OVG in Bautzen angerufen und Recht bekommen (Beschl. v.15.05.2019, Az. 5 B 140/19). Der Hörfunk-Spot muss im MDR am Donnerstag ausgestrahlt werden.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

NPD-Europawahlkampf: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35401 (abgerufen am: 20.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Öffentliches Recht
    • Europawahl
    • Medien
    • NPD
    • Parteien
    • Rundfunk
    • Wahlen
    • Werbung
Anna Lissner 17.04.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Anna Lissner

"Medienrechtliche Beratung besteht nicht darin, Risiken zu vermeiden, sondern sie bewusst zu tragen", sagt Anna Lissner. Sie übt Kritik an § 32 ZPO und erklärt, warum sie oft vergeblich auf den pünktlichen Feierabend hofft.

Artikel lesen
Werbung für die Penny-App in Stuttgart 16.04.2026
Apps

OLG Hamm weist Verbraucherschützer ab:

Die Penny-App-Rabatte sind nicht dis­kri­mi­nie­rend

Der Discounter Penny lockt in seiner App mit zusätzlichen Rabatten, aber nur für angemeldete Kunden. Verbraucherschützer sehen darin eine Diskriminierung, das OLG Hamm aber nicht. Es hat jedoch Revision zugelassen.

Artikel lesen
Katy Perry in 2010 15.04.2026
Prominente

Ermittlungen wegen angeblichen sexuellen Übergriffs:

Wird Katy Perry wegen einer Sexual­straftat ange­klagt?

Die australische Polizei hat gegen den US-Popstar Katy Perry Ermittlungen aufgenommen. Die Schauspielerin Ruby Rose wirft ihr einen sexuellen Übergriff im Jahr 2010 vor. Das ist 16 Jahre her. Ist dennoch eine Anklage möglich?

Artikel lesen
Kraftwerk 2025 in Düsseldorf 15.04.2026
Kunst

EuGH-Urteil zu "Metall auf Metall" von Kraftwerk:

Ein Pastiche umfasst den Dialog mit dem Werk

Wieder einmal geht es um "Metall auf Metall" vor dem EuGH. Das Gericht konkretisiert nun die Pastiche-Schranke im Urheberrecht. Damit könnte der Streit um zwei Sekunden von Kraftwerk zugunsten von Pelham ausgehen.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Gerichtssaal mit Richtern und Anwälten, die eine rechtliche Auseinandersetzung führen. 14.04.2026
Medien

Deshalb verbietet das LG Berlin Correctiv eine Kernaussage:

"Im Wesent­li­chen unwahr; unklar, ungenau und unvoll­ständig"

Auf dem Potsdam-Treffen sei es um einen "'Masterplan' zur Ausweisung deutscher Staatsbürger" gegangen. Diese Kernaussage des Correctiv-Berichts stufte das LG Berlin II im März als rechtswidrig ein. Nun liegt die Urteilsbegründung vor.

Artikel lesen
Collien Fernandes bei der Demonstration gegen sexualisierte Gewalt unter dem Motto 'Es reicht! Die Scham muss die Seite wechseln.' auf dem Rathausmarkt in Hamburg 10.04.2026
Sexualstrafrecht

Fernandes' Vorwürfe gegen Ulmen:

Staats­an­walt­schaft Itzehoe will Fall nach Potsdam abgeben

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe will die Ermittlungen gegen Christian Ulmen wegen einer Anzeige seiner Ex-Frau Collien Fernandes weitergeben. Sie schickt die Akten nach Potsdam, die sie selbst aus Berlin erhalten hat.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Ber­lin

Logo von FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG
Rechts­an­walt (m/w/d) Ver­ga­be-, Bei­hil­fe- und För­der­recht

FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Frank­furt am Main

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) - Phar­ma, Li­fe Sci­en­ces, Med­Tech

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Leibniz Universität Hannover
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (Pro­mo­ti­ons­s­tel­le) auf dem Ge­biet des...

Leibniz Universität Hannover, Han­no­ver

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) In­ter­na­tio­na­le Be­steue­rung /...

Flick Gocke Schaumburg, Bonn und 3 wei­te­re

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat, Wies­ba­den

Logo von Taylor Wessing
Re­fe­ren­dar (w/m/d)

Taylor Wessing, Mün­chen

Logo von Freshfields
As­so­cia­te (m/w/x) – in al­len Pra­xis­grup­pen mit Pro­gram­mier­er­fah­rung

Freshfields, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Realteilung und Spaltung von mittelständischen Personengesellschaften

27.04.2026

Logo von POELLATH
Vom Hörsaal über das Referendariat in die Kanzlei: Wie der Übergang gelingt

30.04.2026, München

RVG: Anrechnung 2 - Vertiefung

27.04.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

27.04.2026

Gesellschaftsrecht für Anfänger/Quereinsteiger (eintägig, 27.04.2026)

27.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH