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NPD-Europawahlkampf: Wer­bung durch Gerichts­ver­fahren

von Tanja Podolski

15.05.2019

Fahnen auf einer NPD-Veranstaltung

(c) thauwald-pictures - stock.adobe.com

Rundfunkanstalten müssen Wahlwerbung ausstrahlen, wenn sie nicht evident gesetzeswidrig ist. HR, NDR und BR sind im Streit um NPD-Hörfunkspots unterlegen, ein Fernsehspot beschäftigt erneut das BVerfG: Das schafft noch mehr Aufmerksamkeit.

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Zwei kleine Parteien beschäftigen seit einigen Tagen die Rechtsabteilungen der Hörfunk- und Nachrichtensender und bundesweit diverse Gerichte: Die Nationaldemokratische Partei (NPD) und "Die Partei" - beide seit der vergangenen Europawahl im Jahr 2014 mit je einem Sitz im Europaparlament vertreten. Ebenso haben die zwei bei den Sendern ihre aktuellen Wahlwerbespots eingereicht. Die sind so gestaltet, dass sich sowohl Hörfunk als auch Fernsehsender weigern, die Spots auszustrahlen. 

Schnell erzählt ist die Geschichte von "Die Partei": Die hatte ihren Sendeplatz der privaten Seenotrettungsorganisation "SeaWatch" zur Verfügung gestellt, zunächst ohne jeglichen Hinweis auf "Die Partei". In dem Spot wird rund eineinhalb Minuten ein ertrinkendes Kind gezeigt, das ist die übliche Dauer des Todeskampfes beim Ertrinken. "Die Partei" hängte nach ersten Verweigerungen der Ausstrahlung seitens der Sender das Parteilogo ans Ende des Spots. Damit wurde er akzeptiert und ausgestrahlt.

Wie viel Auslegungsspielraum haben die Sender?

Zäh hingegen ziehen sich die Streitigkeiten hinsichtlich der NPD-Werbespots. Schon mit der ersten Fassung des Fernsehspots hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen müssen. Das ZDF hatte sich geweigert, den Spot auszustrahlen, die NPD hatte daraufhin die Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gerügt. Die Karlsruher Richter allerdings bestätigten die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Aussagen im Spot seien von der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckt, sondern erfüllten vielmehr den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB).

Die NPD veränderte den TV-Wahlwerbespot daraufhin und reichte ihn beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) zur Ausstrahlung ein. Das Spielchen begann von vorne: Der RBB lehnte die Ausstrahlung ab, da auch dieser Spot den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Die NPD zog im Eilverfahren bis vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, das die Entscheidung der Vorinstanz am Montag bestätigte (Beschl. v. 13.05.2019, Az. 3 S 33.19): Auch die zweite Fassung des TV-Spots muss nicht ausgestrahlt werden. Die NPD hatte argumentiert, der Spot müsse im Hinblick auf die Meinungsfreiheit zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Dem Vortrag folgte das OVG nicht, es bestehe kein Auslegungsspielraum, entschieden die Richter. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BVerfG im NPD-Verbotsverfahren und den dort getroffenen Feststellungen zum politischen Konzept der NPD in Bezug auf Ausländer, Migranten und Minderheiten. Das BVerfG sei davon ausgegangen, dass insoweit die Menschenwürde missachtet werde.

Nun liegt auch dieser Streit um die Ausstrahlung des zweiten TV-Spots zur Entscheidung beim BVerfG. Völlig unerwartet kommt dies für die NPD offenbar nicht: "Mal sehen, was die zu unserer leicht veränderten Version sagen", postete Parteichef Frank Franz am Montag auf Facebook. Und weiter: "Wir haben aber noch eine dritte Variante, die für die Sender sicher die peinlichste ist."

Eine Partei ist eine Partei – und hat deshalb einen Anspruch

Ähnliche Streits gibt es auch wegen der Hörfunkspots der NPD. Eine erste Fassung musste nicht ausgestrahlt werden, entschied unter anderem das VG Köln (Beschl. v. 25.04.2019, Az. 6 L 904/19), bestätigt vom OVG NRW (Beschl. v. 26.04.2019, Az. 5 B 543/19). 

Die NPD strich einen Teil der monierten Aussagen und reichte den neuen Spot bei diversen Sendern ein. Darin spricht sie von einer "willkürlichen Grenzöffnung" und einer "seither unkontrollierten Massenzuwanderung", wegen derer nun "Deutsche fast täglich zu Opfern" würden. Danach berichtet sie von der Einrichtung von Schutzzonen für Deutsche.

Auch gegen die Ausstrahlung dieser Variante wehren sich diverse Sender – und unterliegen. So der Bayerische Rundfunk (BR) beim Verwaltungsgericht (VG) München (Beschl. v. 10.05.2019, Az. M 17 E 19.1956) und beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VGH, Beschl. v. 13.05.2019, Az. 7 CE 19.943). Die NPD sei eine zur Europawahl zugelassene Partei, argumentierten die Richter. Als solche habe sie gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Anspruch auf Ausstrahlung des Wahlwerbespots. Dieser Anspruch unterliege keiner inhaltlichen Kontrolle und sei nur durch die allgemeinen Gesetze begrenzt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten wegen der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG stark eingeschränkt. Für eine Weigerung der Ausstrahlung bedürfe es eines evidenten Verstoßes gegen das Strafrecht. Bei Zweifeln sei zugunsten der Partei zu entscheiden. Der VGH verwies dazu auf ein grundlegendes Urteil des BVerfG (Urt. v. 14.02.1978, Az. 2 BvR 53/75).

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NPD verfassungswidrig – aber eben nicht verboten

Auch der Hinweis auf die festgestellte Verfassungswidrigkeit der NPD durch das BVerfG brachte den BR nicht weiter: Zwar habe das BVerfG festgestellt, dass die von der NPD vertretenen Positionen nicht mit der Menschenwürde vereinbar seien, sie sei aber ausdrücklich nicht verboten worden – und habe damit die Rechte wie jede andere Partei, so die Richter am VGH in München.

"Rundfunkanstalten dürfen die Ausstrahlung von Werbespots nicht deshalb verweigern, weil mit ihnen im Rahmen der Wahlwerbung mit dem GG nicht zu vereinbarende Zielvorstellungen, Programme oder Inhalte vorgetragen werden", argumentierte der Senat. 

Entsprechend könne die Infragestellung des Gewaltmonopols des Staates und des Rechtsstaatsprinzips nicht zu einer Ablehnung des Werbespots führen, denn der Anspruch auf Ausstrahlung werde nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der jeweilige Werbefilm verfassungsfeindliche Äußerungen enthält, urteilte das BVerfG bereits 1978, auf dessen Entscheidung die Münchner Richter verwiesen.

Zum selben Ergebnis war bereits der Hessische VGH in Kassel gekommen (Beschl. v. 08.05.2019, Az. 8 B 961/19), nachdem der Hessische Rundfunk (HR) die Ausstrahlung im Radio verweigert hatte, und auch das VG Hamburg entschied so im Streit der NPD mit dem Norddeutschen Rundfunk (NDR, VG Hamburg, Beschl. v. 09.05.201917, Az E 2213/19). Nun ist mit Sachsen die letzte Bastion der Sender gefallen: Das VG Leipzig hatte noch für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) entschieden (Beschl. v. 13.05.2019, Az. 1 L 485/19). Das Gericht sah in der Formulierung der Schutzzonen für Deutsche einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Ausländer, die seit 2015 nach Deutschland eingereist sind - und damit dem Inhalt nach eine Volksverhetzung gem. § 130 StGB. 

Gegen diese Entscheidung hat die NPD das Sächsische OVG in Bautzen angerufen und Recht bekommen (Beschl. v.15.05.2019, Az. 5 B 140/19). Der Hörfunk-Spot muss im MDR am Donnerstag ausgestrahlt werden.

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NPD-Europawahlkampf: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35401 (abgerufen am: 16.10.2026 )

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