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Genehmigung von Rüstungsexporten: Im Verborgenen

von Dr. Viktor Winkler LL.M. (Harvard)

02.07.2014

Panzer (Symbolbild)

© maxcam - Fotolia.com

Zuletzt sorgte der Rüstungsdeal mit Algerien für Empörung. Der Bundeswirtschaftsminister will deshalb künftig weniger Rüstungsexporte genehmigen. Dabei kann er schon jetzt jede Ausfuhr von Rüstungsgütern untersagen – und ist dabei recht frei in seiner Entscheidung. Vor Gericht wehren können sich die Unternehmen dagegen nur schwer, trotzdem sollten sie es versuchen, meint Viktor Winkler.

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"Rheinmetall rüstet Algerien auf", war nur eine der Überschriften, in denen die Medien nach Bekanntwerden des Geschäfts ihre Empörung darüber ausdrückten. Ob Russland, Saudi-Arabien oder Algerien – immer taugt die Lieferung von deutschen Rüstungsgütern zum kleinen, aber feinen Skandal. Im Fall von Algerien soll es, wie das Handelsblatt im Juni – immerhin als Top-Meldung – herausgefunden haben will, um die Produktion und Lieferung von 980 Panzern des Typs "Fuchs 2" gehen. Auftragsvolumen: 2,7 Milliarden Euro. Genehmigt noch von der alten Bundesregierung. Das erregt den Volkszorn.

Dabei scheint es gar nicht oder nicht nur darum zu gehen, dass Waffen an "Schurkenstaaten" verkauft werden. Der Produktion von Waffen und Munition haftet ganz generell etwas Verbotenes, Unanständiges an. So denkt offenbar die Mehrheit der Bevölkerung, die aber zugleich jederzeit sicher sein will gegen gewaltsame Bedrohungen von Innen und Außen. Die Politik kennt diese Aversion gegenüber Rüstungsgütern bei den Wählern und gibt ihr bisweilen gerne nach, allen voran zuletzt der neue Bundeswirtschaftsminister, der ein gutes Gefühl für die Gefühle der Wähler hat. Er hat angekündigt, bei der Genehmigung von Rüstungsexporten spürbar "restriktiver" vorgehen zu wollen. Man hört, der Minister wolle einen Kurswechsel zur Praxis der Vorgängerregierung herbeiführen.

Exekutive genießt besorgniserregende Freiheiten

Bekanntlich ist weder die Produktion noch die Ausfuhr von deutschen Rüstungsgütern illegal. Wer meint, beides sei moralisch verwerflich, muss sich fragen, ob er auf Landesverteidigung verzichten will – und ob er anderen Staaten vorschreiben möchte, in welchem Maß diese darauf verzichten sollen. Rechtlich bewegt sich die Rüstungsindustrie in Deutschland jedenfalls in einem besonders engen Korsett, vor allem wenn sie – wie inzwischen jeder Mittelständler – ihre Produkte ins Ausland exportieren möchte.

Die Ausfuhr von Rüstungsgütern regelt ein auf den ersten Blick nicht leicht zu durchschauendes, engmaschiges Netz aus Gesetzen: Grundgesetz, Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, Ausfuhrliste, Kriegswaffenkontrollgesetz, Dual-Use-Verordnung, interne Richtlinien der Bundesregierung, EU-Abkommen. Außerdem ist streng zu unterscheiden zwischen Güterklassen: zivile Güter, Dual-Use-Güter, sonstige Rüstungsgüter, Kriegswaffen. Je nach der Art der Güter gestaltet sich das Genehmigungsverfahren nämlich anders. Die Abgrenzung zwischen den Güterklassen ist zudem oft besonders schwierig, für Juristen wie für Unternehmer.

Und es wird noch komplizierter. Eine beeindruckende Zahl von Behörden ist involviert, und das potentiell bei nahezu allen in Frage kommenden Genehmigungsverfahren: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Auswärtige Amt sowie der Bundessicherheitsrat.

So weit, so gut. Rüstungsgüter müssen nunmal streng reguliert werden. Weniger bekannt ist, dass die Exekutive im Bereich Rüstungsexporte eine besorgniserregende Freiheit genießt. So ungebunden wie hier dürfte die Politik in keinem anderen Bereich vorgehen können. Das beginnt mit der Öffentlichkeit, oder moderner gesprochen: mit der Transparenz, immerhin eine Säulenheilige des modernen Rechtsstaats. Der Bürger erfährt weder vom Antrag auf Ausfuhr noch vom folgenden Verfahren und dessen Ausgang. Die Bundesregierung hat hier soeben eine "Verbesserung" beschlossen. Der Abstand zwischen Information der Öffentlichkeit und ergangener Genehmigungsentscheidung ist jetzt kürzer geworden. Man kann nur darüber schmunzeln, wenn einige darin tatsächlich ein Mehr an Transparenz sehen.

Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird derweil darüber verhandelt, wann das Parlament von den geplanten Geschäften und den Genehmigungsverfahren erfahren soll.

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  • Seite 1:

    Die Freiheiten der Exekutive

  • Seite 2:

    Die Machtlosigkeit der Gerichte

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Genehmigung von Rüstungsexporten: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12421 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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