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Rückholung deutscher IS-Angehöriger aus Syrien: VG Berlin droht Bun­des­re­gie­rung mit Zwangs­geld

von Dr. Markus Sehl

28.02.2020

Flüchtlingscamp

radekprocyk - stock.adobe.com

Ein Spiel auf Zeit oder Diplomatie am Limit? Tut die Bundesregierung genug, um eine vor Gericht erfolgreiche Mutter und ihre Kinder aus Syrien zurückzuholen? Die Richter am VG werden ungeduldig.

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Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin macht jetzt Druck. Noch bis Ende März soll dem Auswärtigen Amt (AA) Zeit bleiben, eine deutsche IS-Anhängerin und ihre Kinder aus Syrien zurückzuholen. Sonst droht der Regierung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro. Das hat das Gericht in einer nun veröffentlichten Entscheidung angeordnet (Beschl. v. 10.02.2020, Az. 34 M 456.19).

Die Frau und ihre zwei Kinder leben zurzeit im nord-syrischen Flüchtlingslager Al-Hol, in einem bewachten Sicherheitsbereich. Dort halten sich mutmaßliche IS-Anhänger auf, die nicht eine syrische oder irakische Staatsangehörigkeit haben. Sie monieren laut der Entscheidung, die LTO vorliegt, dass die Bundesregierung auf Zeit spiele.

Bereits im August hatte das VG nämlich entschieden, dass das AA der Frau und den minderjährigen Kindern Reisedokumente beschaffen und sie nach Deutschland zurückzuholen müsse. Eine Beschwerde des Amtes gegen die Entscheidung wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg im November 2019 zurück. Insbesondere führten die OVG-Richter aus, sie könnten nicht erkennen, dass es dem AA unmöglich wäre, die Menschen nach Deutschland zurückzubringen.

Das VG wird ungeduldig

In der Entscheidung aus Februar 2020 führt das VG nun zu den Bemühungen der Behörde aus, es sei "nicht zu entnehmen, dass sie konkrete Schritte unternommen hat".

Dass die Situation alles andere als einfach ist, sieht dabei auch die Kammer. Mangels Hoheitsgewalt und konsularischer Vertretung in Syrien sei das AA auf die Mitwirkung der Partner vor Ort angewiesen. Aus eigener Kraft könne die Behörde die Menschen nicht zurückholen. Das Lager Al-Hol und seine Umgebung werden von kurdischen Kräften kontrolliert.

Deshalb billigt das Gericht dem AA bei der Ausführung auch ein weites Ermessen zu was das "Wie" der Rückholung angeht. Es sieht aber keinen Spielraum beim "Ob".

Sammeltransport aus Syrien geplant?

Das AA hatte zu seiner Verteidigung Schriftwechsel und Kontaktaufnahmen mit kurdischen Vertretern vorgelegt, vor allem aus den Monaten Oktober bis Dezember 2019. Diplomatische Ersuchen, Treffen am Rande von internationalen Konferenzen, E-Mails, Telefonate - beinahe jedes Kontaktbemühen hat einen neuen Ansprechpartner. Diese Art der Diplomatie muss in der Tat recht mühsam sein.

Und trotzdem: Das VG sieht in den Bemühungen des AA nur pauschale Kontaktaufnahmen mit den Verantwortlichen bei den Kurden, also allgemeine Gespräche über die logistische Rückführung. Das Gericht vermisst ein konkretes Bemühen um die Antragsteller. Die Kammer geht auch darauf ein, dass das AA offenbar plant, erst einmal mehrere Fälle zu sammeln, um sie gemeinsam zurückzuholen. Das darf aus ihrer Sicht aber keine Rolle spielen.

Das VG hat dem AA nun eine Frist bis zum 31. März gesetzt. Bei der Festlegung des angedrohten Zwangsgeldes nach § 172 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung haben sich die Richter für den Höchstbetrag entschieden – es seien schließlich wichtigste Rechtsgüter bei der Mutter und ihren Kindern betroffen.

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Rückholung deutscher IS-Angehöriger aus Syrien: VG Berlin droht Bundesregierung mit Zwangsgeld . In: Legal Tribune Online, 28.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40541/ (abgerufen am: 28.09.2023 )

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