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Urteile zur Ölpreisbindung: BGH kippt Preis­klau­seln in Fern­wär­m­e­lie­fer­ver­trägen

von Dr. Andreas Klemm

07.04.2011

Fernwärme

© Sergej Toporkov - Fotolia.com

Bei der Anpassung der Fernwärmepreise können Energieversorger den Heizölindex des Statistischen Bundesamts formularmäßig nicht uneingeschränkt als Bezugsgröße festlegen. Inwieweit die Entscheidungen der Karlsruher Richter den Verbraucherschutz stärken und was Kunden nun beachten müssen, erklärt Andreas Klemm.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 6. April 2011 die Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen konkretisiert (Az. VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09). Die Karlsruher Richter stellen klar, dass eine ausschließliche Bindung des Wärmearbeitspreises an den Preis für leichtes Heizöl in den Fällen unzulässig ist, in denen die gelieferte Wärme auf der Basis von Erdgas erzeugt wird.

Eine hundertprozentige Bindung des Wärmearbeitspreises an die Ölpreisentwicklung dürfte damit künftig nur noch dann zulässig sein, wenn in der Wärmeerzeugungsanlage auch tatsächlich Heizöl zum Einsatz kommt.

Wird die Wärme durch andere Brennstoffe erzeugt (zum Beispiel Erdgas, Holzhackschnitzel oder Pellets), müssen anstelle des Heizöls oder zusätzlich zum Heizöl Faktoren in die Preisformel aufgenommen werden, die die tatsächlichen Kosten des Fernwärmelieferanten widerspiegeln.

Verhältnisse auf dem Wärmemarkt als Maßstab für die Preisanpassung

Der BGH hat die streitigen Preisanpassungsklauseln anhand des § 24 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) überprüft, der konkrete Vorgaben für Preisklauseln in Fernwärmelieferverträgen enthält. Diese Spezialvorschrift hat Vorrang vor dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Anders als bei Erdgaslieferverträgen bleibt bei der Fernwärme für eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB damit kein Raum. Nach den Vorgaben des § 24 AVBFernwärmeV muss eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmeliefervertrag so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt.

Hier setzt der BGH an: Die Bezugnahme auf den Heizölindex des Statistischen Bundesamtes sei zwar geeignet, die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt widerzuspiegeln, nicht aber, um die Kostensituation des Fernwärmelieferanten abzubilden, wenn in der Wärmeerzeugungsanlage tatsächlich andere Brennstoffe als Heizöl zum Einsatz kommen.

Keine vollständige Verwerfung der Heizölbindung

Die Karlsruher Urteile kommen nicht überraschend, sondern stehen in einer Linie mit der bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zu Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen. So hatte der BGH  im vergangenen Jahr Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen mit Sondervertragskunden für unzulässig erklärt, die den Gasarbeitspreis ausschließlich an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt hatten (Urt. v. 24.03.2010, Az. VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Die Entscheidungen vom 6. April 2011 berücksichtigen jedoch die Besonderheiten der Fernwärme und verwerfen die Heizölbindung nicht vollständig. Zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt darf Heizöl wohl weiterhin als Bezugsgröße verwendet werden. Die Argumentation des BGH verläuft bei Erdgas und Fernwärme somit durchaus unterschiedlich.

Bedeutsam sind die BGH-Urteile für alle diejenigen Kunden, die mit Fernwärme versorgt werden und einen eigenständigen Fernwärmeliefervertrag mit einem Fernwärmelieferanten unterhalten. Diese Kunden sollten ihre Verträge prüfen und gegebenenfalls bei ihrem Fernwärmeversorger darauf dringen, dass die Vorgaben des BGH berücksichtigt werden.

Bei Heizkostenabrechnungen im Mietverhältnis spielen die Urteile hingegen keine Rolle, da zwischen Vermieter und Mieter in aller Regel kein eigenständiger Wärmeliefervertrag besteht. Die ordnungsgemäße Beheizung der Wohnung ist lediglich eine Nebenpflicht des Vermieters, die sich aus dem Mietvertrag ergibt.

Dr. Andreas Klemm ist Rechtsanwalt in Düsseldorf und berät insbesondere in den Bereichen  Energie-Contracting, Erneuerbare Energien, Kraft-Wärme-Kopplung und Recht der Fernwärmeversorgung. Er ist außerdem Vorsitzender des Forums Contracting e.V.

 

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Urteile zur Ölpreisbindung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2967 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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