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30077

Berichte über angebliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung: Der Fall Win­ter­korn und ein Geheimnis

Gastbeitrag von Martin W. Huff

31.07.2018

Martin Winterkorn

Bild: Volkswagen AG, Wikimedia Commons, CC BY 3.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Die BamS berichtete, gegen den Ex-VW-Chef werde nun auch wegen Steuerhinterziehung ermittelt. Das ergebe sich aus den Ermittlungsakten. Sein Anwalt wittert einen Verrat von Dienstgeheimnissen. Doch so einfach ist es nicht, meint Martin W. Huff.

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"Staatsanwaltschaft stellt Martin Winterkorn bloß", titelte die Süddeutsche Zeitung am 30. Juli 2018. Andere Medien machten daraus gleich ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG. Wer die verschiedenen Fakten sorgfältig zusammenträgt, der merkt rasch, dass das alles so nicht ganz stimmt. Doch der Fall zeigt auch, wie schnell Geheimnisse an die Öffentlichkeit kommen können.

Zur Sachlage: im Rahmen der Akteneinsicht verschiedenster Beschuldigter rund um die Ermittlungsverfahren im Diesel-Abgasskandal hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig eine Vielzahl von Akten an rund 40 Rechtsanwälte versandt. Darunter, dies  ist wohl unstreitig, auch Unterlagen über private Geldflüsse und Vermögensverhältnisse von Martin Winterkorn und seiner Ehefrau. Auszüge dieser Unterlagen sind nun an die Medien gelangt.

Rasch hat dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Felix Dörr, angekündigt, "Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verrats von Dienstgeheimnis" stellen. Dabei spricht wenig dafür, dass ein Staatsanwalt sich nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat. Aber wie sieht es mit Geheimnisverrat aus? Was, wenn die undichte Stelle bei einem der zahlreichen Anwälte lag? Und durfte die Bild am Sonntag das überhaupt veröffentlichen?

Die Staatsanwaltschaft: wohl keine Verletzung von Dienstgeheimnissen

Um den Tatbestand der Verletzung von Dienstgeheimnissen zu erfüllen, müsste ein Amtsträger, hier also in der Regel ein Staatsanwalt, ein Geheimnis unbefugt offenbart haben. Daran bestehen meines Erachtens doch erhebliche Zweifel.

Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre aus ganz unterschiedlichen Ermittlungsverfahren dürfte kaum ein Staatsanwalt das Risiko eingehen, Unterlagen, dazu noch aus dem Steuerbereich, an die Medien weiterzugeben. Die Medienvertreter selbst machen sich in aller Regel nicht strafbar, wenn sie brisantes Material veröffentlichen. Nach der noch relativ neuen Vorschrift des § 353b Abs. 3a StGB handelt nicht rechtswidrig, wer Beihilfe lediglich durch Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses leistet.

Eine weitere Voraussetzung dieser Vorschrift ist allerdings, dass durch die Bekanntgabe des Geheimnisses wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden. Das läge im Fall Winterkorn wohl eher fern. Und schließlich müsste für die Ermittlung eine Ermächtigung durch den Dienstvorgesetzten erfolgen. 

Die Staatsanwaltschaft: wohl kein Geheimnisverrat

Neben der Vorschrift des § 353 b StGB kommt aber bei einem Amtsträger immer ein Geheimnisverrat in Betracht, § 203 StGB.

Dabei drängt sich primär die Frage auf, ob die Staatsanwaltschaft richtig gehandelt hat, indem sie die Steuerunterlagen des Ehepaars Winterkorn zu den Akten im Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Ermittlungen zum Dieselskandal nahm. Die Ermittler begründen das mit der Motivlage der Eheleute, die sich möglicherweise mit Blick auf Forderungen aus dem Dieselskandal Rücklagen hätten schaffen wollen. 

Die Staatsanwaltschaft ist tatsächlich relativ frei in dem, was sie im Rahmen der Ermittlungen in ihre Akten nimmt. Nicht geklärt ist die Frage, ob eventuell in der Weitergabe der Akten an die verteidigenden Rechtsanwälte ein "unbefugtes Offenbaren" im Sinne von § 203 StGB liegen kann. In der Regel wird man dies aber ablehnen müssen; andernfalls würden Aktenbestandteile nicht an einsichtsberechtigte Rechtsanwälte übersandt und diese könnten argumentieren, dass ihnen keine vollständige Akteneinsicht ermöglicht wurde.

Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter: Geheimnisverrat?

Möglich ist allerdings auch, dass die Steuerunterlagen aus den Kreisen derjenigen bekannt wurden, denen sie übersandt wurden, also Rechtsanwälten und Mitarbeitern. Dann hätte ein Rechtsanwalt oder einer seiner Mitarbeiter gegen § 203 StGB verstoßen.

Die im Rahmen der Akteneinsicht dem Rechtsanwalt übersandten Unterlagen sind fremde Geheimnisse, die ein Rechtsanwalt nicht offenbaren darf. Dass es sich bei den Steuerinformationen zum Ehepaar Winterkorn um Geheimnisse handelt, ist eindeutig. Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Verteidigertätigkeit solche fremden Informationen erlangt, sind dies für ihn Geheimnisse, die er so nicht nach außen geben darf.

Sollte es also Strafanzeigen geben, müsste die Staatsanwaltschaft ermitteln, wie diese Informationen an die Medien gelangt sind. Aufklären lässt sich das fast nie. Denn die Medienvertreter haben, auch wenn sie wissen, woher sie die Akten haben, gemäß § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden ihre Informanten niemals preisgeben. So sind die meisten dieser Ermittlungsverfahren, die es regelmäßig gibt, im Sande verlaufen, weil die undichte Stelle nicht auszumachen ist.

Die Bild am Sonntag: wohl nicht strafbar, aber presserechtlich mindestens zweifelhaft

Daher bleibt es Aufgabe der Medien, sich zu fragen, ob sie Informationen wie die über die Vermögensgestaltung des Ehepaares Winterkorn tatsächlich veröffentlichen sollten. Bezweifeln muss man auch, ob diese Veröffentlichung die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhält, die der Bundesgerichtshof entwickelt hat. Dies ist eher zweifelhaft.

Wer von einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung spricht, muss sich vorher versichern, dass es tatsächlich ein solches eigenständiges Ermittlungsverfahren gibt. Allein die Aufnahme der Informationen in die Akte bedeutet keineswegs, dass es ein eigenständiges Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gibt.

Auch muss, was seriöse Medien getan haben, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Und schließlich muss in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, dass es sich noch um keine Verurteilung handelt, sondern zunächst die Unschuldsvermutung gilt, wenn es denn tatsächlich ein Ermittlungsverfahren geben sollte. Insgesamt ist der "Steuerfall Winterkorn" ein Paradebeispiel dafür, wie schnell sich unzutreffende Informationen heutzutage verbreiten.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Legerlotz Laschet (LLR) in Köln sowie Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er bildet seit Jahren unter anderem in der Deutschen Richterakademie Richter und Staatsanwälte in ihrer Medienarbeit aus. 

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Berichte über angebliche Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30077 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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