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Silvester: Wenn Knallerei zum juristischen Zündstoff wird

Martin W. Huff

31.12.2010

Feuerwerk

© Piccolo - Fotolia.com

In wenigen Stunden begrüßen wieder Millionen Menschen das neue Jahr mit einem farbenprächtigen, lauten Spektakel am Nachthimmel und auf der Erde. Doch nicht immer ist es nur der tolle Anblick und der Knall, der vom Feuerwerk übrig bleibt. Fehl geleitete Raketen verursachen Brände, Böller explodieren dort, wo sie es nicht sollen. So ist Silvester immer wieder auch Thema vor Gericht.

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Ein Feuerwerk ist stets mit Risiken verbunden, selbst in einer ruhigen Silvesternacht, mit der dieses Jahr zu rechnen ist. Beachten muss man in jedem Fall die Bedienungsanleitung, etwa auch, dass Raketen nur aus einer leeren Flasche heraus gestartet werden sollten.

Verboten ist es auf jeden Fall, mit Knallkörpern und Raketen auf andere zu zielen und zu schießen. Kommt es dabei zu einer Verletzung, so haftet der Täter immer für alle Folgen, wie mehrere Oberlandesgerichte (OLG) entschieden (zum Beispiel OLG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2005, Az. 6 U 121/04; OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.1997, Az. 12 U 109/97).

Dabei verweigern Versicherungen in der Regel die Regulierung wegen Vorsatzes, da sie in diesem Fall keine Deckung gewähren müssen. Allerdings gehört nach einem Beschluss des OLG Hamm das Abfeuern eines Feuerwerks nicht grundsätzlich zu einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, für die kein Versicherungsschutz besteht, selbst wenn Signalraketen abgefeuert werden (Beschl. v. 12.07.1989, Az. 20 W 21/89). Nach Ansicht der Hammer Richter besteht zumindest ein grundsätzlicher Schutz.

Hausbesitzer treffen besondere Sorgfaltspflichten

In einem gerade veröffentlichten Urteil des OLG Stuttgart (Urt. v. 09.02.2010, Az. 10 U 116/09) wird klargestellt, dass man nicht immer für verirrte Raketen haftet und etwa die Wohngebäudeversicherung, die für den Brand im konkreten Fall rund 410.000 Euro bezahlt hat, Rückgriff auf den "Absender" der Rakete nehmen darf. Die Richter weisen zudem auf besondere Sorgaltspflichten der Besitzer von Häusern, Scheunen oder ähnlichem hin. Hier müssten in der "Hauptzeit", also rund um Mitternacht, alle Fenster geschlossen gehalten werden, um die Risiken zu reduzieren.

Vorsicht ist besonders dann geboten, wenn Kinder Raketen oder ähnliches in die Hand bekommen. Wer einem Siebenjährigen das Abbrennen eines Feuerwerks gestattet, verletzt seine Aufsichtspflicht und muss für die Schäden haften. Dies gilt selbst dann, wenn man den Nachwuchs beobachtet. Die Reaktion von Kindern kann nämlich kaum abgeschätzt werden, wie das OLG Schleswig Eltern aufklärt (Urt. v. 12.11.1998, Az. 5 U 123/97).

Leider gibt es auch keine Absicherung für jedes Lebensrisiko. Wer durch einen Knallkörper, der aus einer Gruppe geworfen wird, erheblich am Auge verletzt wird, kann nicht auf Hilfe durch das Opferentschädigungsgesetz bauen. Denn dieses greift nur bei den Folgen eines "vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs" ein. Es müsse also feststehen, so die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, dass es sich um eine Vorsatztat handelt (Urt. v. 19.06.2002, Az. L 10/9 VG 5/98). Lässt sich nicht nachweisen, dass jemand vorsätzlich einen anderen verletzten wollte, hilft das Gesetz nicht weiter, so schwer dies für den Betroffenen auch sein mag.

Böller sind keine "unbemannten Flugkörper"

Wenn man sich als Geschäftsbesitzer darauf beruft, dass ein Böller eine Schaufensterscheibe erheblich beschädigt habe und dafür die für das Geschäftshaus abgeschlossene Gebäudeversicherung aufkommen müsse, muss er sich schon auf die richtige Klausel im Versicherungsvertrag berufen.

Denn es mutet schon, wie es das Amtsgericht Neunkirchen/Saar entschieden hat, reichlich erstaunlich an, wenn bei einem Feuerwerkskörper vom Anprall oder Absturz eines "unbemannten Flugkörpers" die Rede ist (Urt. v. 21.10.2003, Az. 5 C 344/03). Darunter sei, so das Gericht, nun wirklich keine Rakete oder Böller zu verstehen. Die Versicherung solle hier vor "Elementargewalten" schützen, nicht aber vor einem Ereignis wie einem Feuerwerk. Weitere Klauseln kamen – zum Leidwesen des Hausbesitzers - nicht zur Anwendung.

Zum Abschluss: Wer vor oder nach dem Feuerwerk tanzt, muss nicht für alle Schäden haften, die dadurch passieren, selbst wenn es etwas wilder zugeht. Stürzt der Tänzer und verletzt andere dabei, so handelt es sich in der Regel, um kein schuldhaftes Verhalten, wie das OLG Oldenburg meint (Urt. v. 08.05.1990, Az. 12 U 12/90). Schadensersatzansprüche anderer bestehen daher im Regelfall nicht.

Der Autor Martin W. Huff ist  Rechtsanwalt und Journalist in Leverkusen.

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Martin W. Huff, Silvester: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2250 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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