Wieder geht es seit Montag vor dem LG Berlin um die Frage, ob die beiden Raser vom Ku'damm im Februar 2016 einen Mord begangen haben, wie es ihnen die Staatsanwaltschaft vorwirft. Am ersten Verhandlungstag schwiegen die Angeklagten.
Erst sorgte dieser Fall bundesweit für Schlagzeilen, dann zog er ein juristisches Hin und Her nach sich: Mit bis zu 170 Stundenkilometern rasten der heute 29-jährigen Hamdi H. und der mittlerweile 27-jährigen Marvin N. mit ihren Sportwagen bei einem spontanen Straßenrennen in der Nacht des 1. Februar 2016 durch die Berliner Innenstadt. Dabei überfuhren sie mit einem hoch motorisierten, schweren und sportlich bereiften Mercedes und einem Audi S6 mehrere rote Ampeln. Auf einer Kreuzung kurz vor dem Kaufhaus KaDeWe rammte einer der Angeklagten mit ca. 160 Stundenkilometern einen Jeep, der 72 Meter weit geschleudert wurde. Der 69 Jahre alte Fahrer starb noch in seinem Auto.
In erster Instanz hatte die 35. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Berlin die beiden Männer am 27. Februar 2017 wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt (Urt. v. 27.02.2017, Az. 535 Ks 8/16). Die Führerscheine der Angeklagten wurden eingezogen, die Fahrerlaubnisse lebenslang entzogen. Auf die Revisionen der Angeklagten hin jedoch hob der Bundesgerichtshof (BGH) dieses Urteil am 1. März 2018 wieder auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des LG Berlin zurück (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Zuständig war hier nun zunächst die 40. Große Strafkammer.
Doch vor dieser Kammer endete die Hauptverhandlung schnell: Die Richter waren von den Angeklagten erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Sie hatten sich in einem Haftbeschluss zu sehr auf das aufgehobene Mordurteil bezogen, das Verfahren wurde am 27. August 2018 ausgesetzt.
Angeklagte schweigen zum Auftakt
Zuständig ist deshalb nunmehr die 32. Große Strafkammer unter dem Vorsitzenden Richter Matthias Schertz. Da der BGH das erstinstanzliche Urteil komplett aufgehoben hatte und die Hauptverhandlung vor der 40. Großen Strafkammer ausgesetzt wurde, begann die Hauptverhandlung am Montag völlig neu. Die Angeklagten sitzen bis heute in Untersuchungshaft.
Zum Prozessauftakt am Montag im Berliner Schwurgerichtssaal, der von vielen Pressevertretern begleitet wurde, war mit Spannung erwartet worden, ob sich die Angeklagten nach der Anklageverlesung zum Hauptvorwurf, einen gemeinschaftlichen Mord "aus niedrigen Beweggründen und mit gemeingefährlichen Mittel" begangen zu haben, äußern oder sonst irgendwelche Anträge stellen würden. Beides war jedoch nicht der Fall, der Termin endete entsprechend zeitig.
Wenn der Prozess am 26. November fortgesetzt wird, wird es sich im Wesentlichen um die Frage drehen, ob den Angeklagten bei ihrer rasanten Fahrt ein – zumindest bedingter – Tötungsvorsatz nachzuweisen ist. Die 35. Große Strafkammer des LG Berlin hatte dies seinerzeit bejaht und die beiden Männer als Mittäter wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt (Urt. v. 27.02.2017, Az. 535 Ks 8/16).
Die Richter hatten vom Wissen der Täter um die enormen Gefahren, die sie mit ihrem objektiv hochgefährlichen Verhalten schufen, auf ihr Wollen geschlossen und waren von bedingtem Vorsatz ausgegangen: Als sie die enormen Geschwindigkeiten erreicht hatten, hätten sie nichts mehr verhindern können und es sei ihnen "einfach egal" gewesen, hieß es zunächst. Außerdem hätten sie dabei vertraut, dass ihnen selbst nicht passieren würde: Fahrer, die in derartig aufgemotzten Autos säßen, fühlten sich darin sicher wie in einem Panzer.
Entscheidung des LG Berlin vom BGH aufgehoben
Diese Ansicht teilte der BGH jedoch nicht: Die Karlsruher Richter sahen einen bedingten Vorsatz nicht als erwiesen an und zerpflückten die Entscheidung der 35.Strafklammer regelrecht: Dass die Angeklagten in einem Unfall auch selbst zu Schaden kommen konnten, sei etwas, das gegen ihren Tötungsvorsatz spreche. Wer nehme schon etwas billigend in Kauf, was ihn selbst verletze? Die Angeklagten hätten sich selbst gefährdet und eventuell schon deshalb auf einen guten Ausgang vertraut.
Zudem sei der vom Landgericht festgestellte Tötungsvorsatz rechtlich irrelevant, weil er erst für die letzte Kurve – kurz vor dem tödlichen Zusammenstoß – festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden Raser den Unfall aber nicht mehr verhindern können. Das zu dem tödlichen Unfall führende Geschehen sei bereits unumkehrbar in Gang gesetzt worden, bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Schon dies stehe einer Einstufung als vorsätzliches Tötungsdelikt entgegen, so die Karlsruher Richter.
Ob die beiden Männer nunmehr im Hinblick auf das Tötungsdelikt fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, wird die nun damit befasste 32. Große Strafkammer an den nächsten Verhandlungstagen zu prüfen haben. Bislang sind insgesamt 20 Termine angesetzt. Sollte das Gericht einen Tötungsvorsatz ablehnen, käme bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung eine Höchststrafe von fünf Jahren in Betracht. Einen erheblichen Teil dieser Haftstrafe dürften die Angeklagten dann bereits aufgrund ihrer Untersuchungshaft hinter sich haben.
Wie auch immer das Urteil ausfällt: Der Sohn des 69-jährigen Opfers, Maximilian Warshitsky, der an dem Prozess als Nebenkläger teilnimmt, hoffte im Gespräch mit LTO auf eine diesmal "wasserdichte Entscheidung" des Gerichts. Wichtig sei ihm weniger, ob wegen Mordes oder fahrlässiger Tötung verurteilt werde, als vielmehr, dass der gesetzliche Strafrahmen ausgeschöpft werde. Von dem Urteil müsse ein Signal ausgehen, sagte er.
"Persönlich schwer enttäuscht" ist Warshitsky im Übrigen vor allem deshalb von den beiden Angeklagten, weil sie sich bis heute bei der Familie des Opfers weder entschuldigt noch in anderer Form Beileid ausgesprochen hätten. "Da kam bis heute nichts."
Mittlerweile stehen Planung, Durchführung und Teilnahme an verbotenen Straßenrennen unter Strafe. Wer bei einem solchen Rennen andere Menschen gefährdet, wird nun mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; wer einen anderen Menschen tötet oder schwer verletzt oder viele Menschen verletzt, muss mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Für die beiden Männer aus Berlin gilt die Vorschrift des § 315d Strafgesetzbuch (StGB) aber noch nicht. Der Bundestag hatte sie erst im Sommer 2017 verabschiedet.
Erneuter Ku'damm-Raser-Prozess am LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32185 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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