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Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz: Der "Schwer­punkt des Kon­f­likts" für die Zustän­dig­keit des Gerichts

Ass. jur. Przemyslaw Roguski

30.03.2011

Das Internet kennt keine Grenzen. Das gilt auch für Inhalte, die Persönlichkeitsrechte verletzen. Wo aber klagt man gegen eine Publikation der New York Times oder einer russischen Seite? Generalanwalt Villalón will das für Klagen innerhalb der EU ähnlich beantworten wie der BGH. Doch Vorsicht ist geboten, meint Nick Roguski.

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Wird in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine unerlaubte Handlung begangen, durch die sich eine Person in einem anderen Mitgliedstaat geschädigt fühlt, kann diese ihre Rechte entweder am Wohnsitz des Beklagten geltend machen oder aber auch an dem Ort, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)).

Besteht die unerlaubte Handlung in der Veröffentlichung eines Textes auf einer Webseite, die, da online verfügbar, in allen 27 Staaten der EU abrufbar ist, war bisher ungeklärt, ob das schädigende Ereignis auch in all diesen Mitgliedstaaten eingetreten ist oder einzutreten droht mit der Konsequenz, dass der Betroffene in jedem dieser Staaten klagen könnte.

Diese Frage beschäftigte den Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2009. Damals ging es um eine österreichische Webseite, die zehn Jahre zuvor über die Verfassungsbeschwerde eines in Deutschland zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten berichtet hatte und diese Informationen weiter im Archiv vorhielt. Der besagte Verurteilte sah sich im Jahr 2007 dadurch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte in Deutschland auf Unterlassung.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Hamburg hielten die deutschen Gerichte für unzuständig, weil die österreichische Webseite bestimmungsgemäß nicht auf Deutschland, sondern auf Österreich ausgerichtet sei. Wegen der europarechtlichen Dimension legte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Entscheidung vor (Az. VI ZR 217/08).

Bestimmungsgemäße Ausrichtung einer Webseite ist nicht entscheidend

Der BGH vertritt die Ansicht, dass es bei der Bestimmung des Erfolgsortes des schädigenden Ereignisses zunächst nicht darauf ankommt, in welchem Staat die Webseite abgerufen werden kann. Anders als die Vorinstanzen gehen die Karlsruher Richter jedoch davon aus, dass es bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf eine bestimmungsgemäße Ausrichtung der Webseite nicht ankommt. Stattdessen prüft das Gericht, ob die auf der Webseite abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zu dem Staat aufweisen, in dem nun Klage erhoben wurde (Gerichtsstaat).

Ein solcher Bezug soll dann vorliegen, wenn die Kollision der widerstreitenden Interessen, nämlich des Klägers auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts und des Beklagten auf Berichterstattung und Gestaltung der Webseite, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aufgrund des Inhalts der Webseite, im Gerichtsstaat eingetreten sein kann.

Diese Theorie musste der BGH im Fall des verurteilten Straftäters wegen des europarechtlichen Aspekts vom EuGH überprüfen lassen. Für das deutsche Recht, konkret die Auslegung des § 32 Zivilprozessordnung (ZPO), hat er sie jedoch bereits in einem ähnlich gelagerten Fall angewandt, bei dem es um eine Internetpublikation der New York Times ging (Urt. v. 02.03.2010, AZ. VI ZR 23/09).

Sollten die Luxemburger Richter die Karlsruher Theorie nun gänzlich ablehnen, müsste der BGH sich daher nicht nur im vorgelegten Fall an die Vorgaben aus Luxemburg halten, sondern könnte auch bei der Auslegung des §32 ZPO umdenken.

Der Gerichtsstand des "Schwerpunkts des Konflikts"

Zur Lösung des vom BGH beschriebenen Spannungsverhältnisses zwischen den Interessen des Klägers und des Beklagten bei Internetpublikationen hat Generalanwalt Villalón am Dienstag vorgeschlagen, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO so auszulegen, dass drei Gerichtsstände für die Klage des Geschädigten möglich sein sollen.

Er soll also klagen können

  • vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem der Herausgeber der Veröffentlichung niedergelassen ist,
  • vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem die Veröffentlichung verbreitet wurde und der Kläger geltend macht, in seinem Ansehen beeinträchtigt worden zu sein und 
  • vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der "Schwerpunkt des Konflikts" zwischen den Gütern und Interessen von Kläger und Beklagten befindet.

… und seine Bestimmung: Interessensmittelpunkt und Relevanz in einem bestimmten Gebiet

Zur Bestimmung des "Schwerpunktes des Konflikts" zieht Villalón zwei Umstände heran. Zum einen soll maßgeblich sein, wo der Kläger als Inhaber des Persönlichkeitsrechts einen "Interessensmittelpunkt" hat. Typischerweise wird das das Land sein, in dem sich der Kläger am meisten aufhält und in welchem er seinen "Lebensplan" entfaltet.

Zum anderen ist die Art der Information wesentlich. Entscheidend ist, ob die Information in einer Weise geäußert wurde, die vernünftigerweise den Schluss zulässt, in einem bestimmten Gebiet relevant zu sein. Dies bestimmt sich durch den Inhalt der Nachricht, aber auch durch andere Indizien wie den Domainnamen, die Sprache der Webseite, zielgerichtete Werbung oder die Rubrik der Seite, auf der die Information veröffentlich wurde.

Aus der Gesamtschau dieser Umstände, die dem jeweiligen Gericht obliegt, entscheide sich, wo der "Schwerpunkt des Konflikts" liegt und mithin der Geschädigte klagen kann, so der spanische Rechtswissenschaftler in seinen Schlussanträgen. 

Schlussanträge haben keine Bindungswirkung

Eine Bestimmung des Erfolgsorts einer über das Internet begangenen unerlaubten Handlung über den "Schwerpunkt des Konflikts"  ist von der Vorstellung des BGH nicht allzu weit entfernt. Deutlicher als der BGH sagte der Generalanwalt aber, dass auch die objektive Ausrichtung einer Webseite ein Indiz für die Bestimmung des Konfliktschwerpunkts sein könne.

Wie die Luxemburger Richter letztlich entscheiden werden, bleibt abzuwarten. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend. Es kann daher nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ob die Europa-Richter den Vorschlägen folgen werden. Allerdings passiert es nur selten, dass sie von den Schlussanträgen abweichen.

Auch ist offen, ob der BGH seine Auslegung des § 32 ZPO an die des Generalanwalts anpasst, sollte diese Bestand haben. Während nämlich der Generalanwalt seine Schlussanträge vortrug, beriet der VI. Zivilsenat in Karlsruhe darüber, ob deutsche Gerichte für die Unterlassungsklage eines in Deutschland lebenden russischen Staatsbürgers zuständig sind, der sich gegen einen Eintrag auf einer russischsprachigen Webseite wandte (Az. VI ZR 111/10).

Inlandsbezug sollte nicht einzig entscheidendes Kriterium sein

Die Entwicklung der Rechtsprechung bei Internetsachverhalten bleibt weiter dynamisch. Sowohl beim BGH als auch nun beim Generalanwalt scheint sich aber die Tendenz abzuzeichnen, bei der Feststellung des Inlandbezugs oder "Konfliktschwerpunkts" zunehmend auch auf den Inhalt der Webseite abzustellen.

Diese Tendenz ist nicht unbedenklich. Sollte das Publikumsinteresse am Inhalt einer Webseite innerhalb der Gesamtschau der Umstände zum entscheidenden Kriterium werden, könnte diese Rechtsprechung im Extremfall zur Folge haben, dass immer die Gerichte des Staates zuständig sind, über den berichtet wird. Denn typischerweise sind die Einwohner eines Mitgliedstaats an den Informationen interessiert, die ihr eigenes Land betreffen.

Bejaht man mit dem BGH die Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen im Lokalteil der New York Times erschienenen Artikel mit dem Argument, durch den Deutschlandbezug des Artikels liege die Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung und somit die Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland nahe, könnte man mit dieser Auslegung allerdings, überspitzt angewandt, auch die Zuständigkeit iranischer Gerichte für Klagen gegen deutsche Zeitungsberichte über Steinigungen begründen. Auch bei einer Gesamtschau der Umstände sollte also das Kriterium der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit einer Webseite weiterhin eine besondere Rolle spielen.

Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

 

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Przemyslaw Roguski, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2907 (abgerufen am: 13.02.2026 )

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