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Ölkatastrophe im Golf von Mexiko: Was wäre wenn...die deutsche Nordsee betroffen wäre?

Dr. jur. Alfred Scheidler

19.07.2010

Ölverschmierter Vogel

© mystock - Fotolia.com

Im Golf von Mexiko scheint endlich der entscheidende Durchbruch gelungen und das leckgeschlagene Bohrloch geschlossen worden zu sein. Trotzdem bleibt eine Umweltkatastrophe gigantischen Ausmaßes. Dr. Alfred Scheidler mit einem Gedankenspiel zu den juristischen Konsequenzen einer solchen Katastrophe, wenn sie in der deutschen Nordsee stattfände.

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Monatelang strömten im Golf von Mexiko täglich mehrere Millionen Liter Öl aus dem leckgeschlagenen Bohrloch in gut 1500 Metern Meerestiefe aus. Das Unglück der Deepwater Horizon im Golf von Mexiko zeigt, dass die Ölförderung in empfindlichen Ökosystemen wie dem Meer Risiken ungeahnten Ausmaßes bergen kann.

Auch in der Nordsee und den angrenzenden Meeren wird Öl gefördert: Gegenwärtig gibt es in der Nordsee über 400 Erdöl- und Erdgaslagerstätten. Die Mehrzahl befindet sich auf dem britischen Schelf. Im deutschen Bereich der Nordsee erfolgt die Ölförderung im schleswig-holsteinischen Küstenmeer auf der Bohr- und Förderinsel Mittelplate. Zudem wird im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone auf der Doggerbank von der Gasförderplattform A6-A Gas gefördert.

Förderlizenzen im Bereich der Hoheitsgewässer beziehungsweise der ausschließlichen Wirtschaftszone werden von den jeweiligen Staaten vergeben. In Deutschland liegt die Genehmigung der Förderung fossiler Energien in der ausschließlichen Kompetenz der zuständigen Landesbehörden.

Vorsorgemaßnahmen gegen Ölunglücke mit verheerenden Folgen

Die Folgen einer Ölkatastrophe wie im Golf von Mexiko wären auch für Deutschland und Europa verheerend: Neben existenziellen Problemen für die Hochseefischerei und der Zerstörung weiter Bereiche von Fauna und Flora hätte eine Ölpest im UNESCO-Welterbe Wattenmeer auch schwerwiegende Folgen für den Tourismus.

In Deutschland halten Bund und Länder 23 Schiffe verschiedenen Typs zur Ölbekämpfung, zwei Flugzeuge und Ölbekämpfungsgerät verteilt auf neun Depots entlang der deutschen Küste bereit. Zu den technischen Vorsorgemaßnahmen gehören zahlreiche mobile Einsatzgeräte wie zum Beispiel Leichterungssysteme, Ölsperren, Ölabschöpfgeräte, Separatoren und in Containern verpacktes Arbeits- und Schutzmaterial.

Ergänzend wurden mit unterschiedlichen Stellen wie der Deutschen Marine, dem Technischen Hilfswerk, Feuerwehren, Bergungsreedereien und Mineralölunternehmen Kooperationsvereinbarungen geschlossen. Dadurch sollen alle geeigneten Kräfte bei der Bekämpfung großer Meeresverschmutzungen verfügbar gemacht werden.

Haftung bei einem Ölunglück

Nach deutschem Recht können im Falle von Schäden, die durch ein Ölförderunglück verursacht werden, deliktische Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegen den Schädiger bestehen, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Ersatzfähig sind Körper-, Gesundheits- und Eigentumsverletzungen sowie etwaige Folgeschäden. Diese Folgeschäden können beispielsweise auch Gewinnausfälle umfassen.

Daneben kommt auch eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Betracht: "Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet … ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet." Auch diese Haftung umfasst Gewinnausfälle, wie der BGH bereits 1988 entschieden hat (NJW 1989, 290).

Hochseefischer, die von einer Ölkatastrophe betroffen sind, können daher gegenüber dem Verursacher den entgangenen Gewinn als Schaden geltend machen. Dabei müssen sie nicht konkret nachweisen, an wen sie wie viele Fische verkauft hätten, sondern es reicht eine Pauschalierung, die sich am Mittelwert der in den vergangenen drei Jahren erzielten Umsätze orientiert.

Die Haftung für Gewinnausfälle reicht sogar soweit, dass beispielsweise auch Hoteliers das Ausbleiben von Gästen als Schaden geltend machen können. Voraussetzung ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Ölkatastrophe und dem Gewinnausfall besteht. Dies ist jedenfalls dann problemlos zu bejahen, wenn Gäste ihren bereits gebuchten Urlaub wegen der Ölkatastrophe stornieren. Für Schäden, die durch die Wirkung von Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten entstehen, sieht das Haftpflichtgesetz (HaftPflG) für den Inhaber der Anlage ebenfallseine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vor.

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Weitere Konsequenzen

Darüber hinaus kann auch eine öffentlich-rechtliche Störerverantwortung nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) bestehen. Wird durch ein Ölförderunglück ein Umweltschaden verursacht, so ist der für die Schädigung Verantwortliche zur rechtzeitigen Information, zur Gefahrenabwehr und – in Abstimmung mit der zuständigen Behörde – zur Sanierung verpflichtet (§§ 4, 5, 8 USchadG).

Zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen kann es beispielsweise gehören, dass an einem mit Öl verunreinigten Küstenabschnitt ein großflächiger Bodenaustausch erfolgt. Soweit der Verantwortliche derartige Sanierungsmaßnahmen nicht selbst in Angriff nimmt, sondern die zuständige Umweltbehörde tätig wird, trägt der Verantwortliche gemäß § 9 USchadG zumindest die Kosten. Dass diese bei großen Ölkatastrophen schnell in die Millionenhöhe gehen können, liegt auf der Hand. Eine Haftungsbegrenzung nach oben gibt es nicht.

Sollte es in der deutschen Nordsee zu einem ähnlichen Ölunglück wie im Golf von Mexiko kommen, bestünde übrigens zumindest die berechtigte Hoffnung, dass bei uns die Katastrophe wesentlich rascher eingedämmt werden könnte. Anders als in Mexiko, wo das Leck in 1500 Meter Meerestiefe aufgetreten ist, erfolgt die Öl-, beziehungsweise Gasförderung in der deutschen Nordsee nämlich in Tiefen von maximal 50 Metern, so dass ein Zugriff wesentlich leichter zu handhaben wäre.

Auch wenn eine Katastrophe in der deutschen Nordsee geringeren Ausmaßes wäre und die Verantwortlichen rechtlich gesehen auch für die Kosten der Wiederherstellung geschädigter Umwelt herangezogen werden könnten, bleibt doch nur zu hoffen, dass es bei dem Gedankenspiel dieses Beitrags bleibt. Denn auch wenn die Kosten erstattungsfähig sein mögen, gibt es doch Schäden, die irreparabel sind.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt a. d. Waldnaab  und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht, u. a. zum Umweltschadensgesetz.

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Alfred Scheidler, Ölkatastrophe im Golf von Mexiko: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1013 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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