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Rechtliche Probleme mit viralen Witzen im Netz: Mimimi mit Mems

von Markus Kompa

17.08.2013

"Troll-Face"

Screenshot: www.knowyourmeme.com

Während man in den 90ern noch einen Stefan Raab benötigte, um Kuriositäten wie den "Maschendrahtzaun" in Massenphänomene zu verwandeln, werden in Zeiten von Social Media unfreiwillige Stars viral gekürt. "Mems" nennen sich die Parodien, Hommagen oder Blödeleien, die oft eine große Eigendynamik entwickeln. Doch nicht alles, was lustig ist, ist erlaubt; Markus Kompa skizziert die Risiken der digitalen Dauerbrenner.

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Wer kennt sie nicht, jene Internet-Gags wie "Kim Jong-il Looking at Things" oder das "Rickrollen"? Was die Leute witzig finden, wird sofort auf Facebook und Twitter geteilt, in Blogs gepostet, per Fotoshop oder gar in eigenen YouTube-Videos verfremdet und verulkt. Als Ronald Pofalla kürzlich den NSA-Skandal für "beendet" erklärte, folgte die Häme hierauf binnen Minuten. Doch die Freiheit, sich im Internet über Halbgötter und die Welt lustig zu machen, kann durchaus teuer werden.

Die geringste Gefahr droht bei Mems vom Markenrecht, denn das Markengesetz (MarkenG) gilt gemäß seinem § 14 nur für Nutzung im "geschäftlichen Verkehr". Der ist aber bei der nichtkommerziellen Verwendung von Markennamen zum Zwecke gegenseitiger Unterhaltung gerade nicht betroffen. Sofern die Verballhornung von Marken nicht gerade der Verkaufsförderung von Konkurrenzprodukten dienen soll, müssen Markeninhaber Spott ertragen.

Ähnliches gilt für das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dessen Anwendungsbereich nach § 3 zwar schon dann eröffnet sein kann, wenn Mems geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Das werden sie jedoch nur in den seltensten Fällen tun, und selbst dann dürfte ihre Verwendung meist durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Grundgesetz (GG) gedeckt sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 03.06.1986, Az. VI ZR 102/85).

Wie für Privatpersonen gilt allerdings auch für Firmen grundsätzlich der zivilrechtliche Ehrschutz. Enthält ein Mem etwa unzutreffende und ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, kann dieses auf Unterlassung klagen und einen etwaig entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Das Begehren großer Unternehmen, die Meinungsfreiheit zu beschneiden, geht manchmal sehr weit. So klagte 2010 ein Konzern gegen die Bezeichnung seines Produkts als "Gen-milch" durch Greenpeace bis zum Bundesverfassungsgericht, obwohl die Kühe durchaus genverändertes Futtermittel fraßen.

Urheberrecht bereits bei "Durchscheinen" des Originals tangiert

Mems basieren häufig auf fremden Werken, oft Fotos oder Filmausschnitten, die mit Kommentaren oder Fotomontagen verfremdet werden, so etwa bei Boromir. Die Gestalt weist im Film "Der Herr der Ringe" mit ernster Miene darauf hin, dass man nicht einfach nach Mordor hineinspazieren könne, erteilt in seiner Abwandlung als Mem jedoch auch alle möglichen anderen, mehr oder weniger ernst gemeinten Ratschläge.

Doch die meisten Fotos unterliegen dem Urheberrecht, das effizient durchgesetzt werden kann. Zwar erlaubt das deutsche Urheberrecht durchaus, ein bereits bestehendes Werk aufzugreifen und umzugestalten. Eine sogenannte "freie Benutzung" ist nach § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG) aber nur dann ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn die neue Schöpfung künstlerisch so eigenständig ist, dass das benutzte Werk nicht "durchscheint".

Das aber ist bei Mems regelmäßig der Fall, da sie ja gerade vom Wiedererkennungswert des zugrundeliegenden Werks leben. Eine unwesentliche Verfremdung oder bloße Collage, etwa in einem Mash-Up, reichen nicht aus, um auf das Zustimmungserfordernis verzichten zu können. Bei Fotos etwa nimmt die Rechtsprechung ein "Durchscheinen" selbst dann an, wenn ein Bildmotiv aufgrund seiner Silhouette erkannt werden kann. Die Ausnahmeregelung des § 24 UrhG hilft daher nur selten.

Kein Recht auf Remix

Ein Ausweg wäre das Zitatrecht nach §§ 55ff. UrhG, das gestattet, ein fremdes Werk in dem Maße zu reproduzieren, in dem dies zur geistigen Auseinandersetzung damit erforderlich ist. Eine Satire kann einen tragfähigen Anlass begründen, dem Publikum zunächst das Original vorzuführen. Allerdings benötigt ein korrektes Zitat nach § 63 UrhG auch eine Quellenangabe, was vermutlich die meisten Spaßvögel überfordert und schlichtweg unpraktikabel ist.

Ein "Recht auf Remix" gibt es derzeit nicht und lässt sich auch nicht ohne weiteres aus der grundrechtlich geschützten Meinungs- oder Kunstfreiheit herleiten, sondern bedürfte wohl einer – nach Einschätzung dieses Autors überfälligen – Gesetzesänderung. Auf der sicheren Seite ist man hingegen mit Werken, die unter einer Creative Commons-Lizenz stehen, welche Verwendung, Bearbeitung und Umgestaltung ausdrücklich erlaubt.

Für Fotografen und andere Urheber ist der Gang zum Anwalt besonders attraktiv, weil diese nicht nur Unterlassung durchsetzen können, sondern für die eigenmächtige Nutzung auch ein Honorar beanspruchen dürfen, unabhängig davon, ob bei ihnen ein Schaden oder beim Verletzer ein Gewinn entstanden ist. Die Höhe des Honorars wird von den Gerichten geschätzt.

Sofern man kein fremdes Originalmaterial benutzt, sondern nur Ideen aufgreift, werden Urheberrechte nicht verletzt. Auch Künstler müssen es sich gefallen lassen, dass man sich mit ihren Werken kreativ auseinandersetzt. Das bloße Nachspielen von Szenen ist vom Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt, denn auch etwa Satiren sind Meinungsäußerungen. Setzt man beim Nachstellen berühmter Filmszenen allerdings perfekte Doppelgänger ein, liegt möglicherweise ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte vor (vgl. Bundesgerichtshof, Urt. v. 01.12.1999, Az. I ZR 226/97).

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    Persönlichkeitsrechte und die Frage der praktischen Durchsetzbarkeit

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Markus Kompa, Rechtliche Probleme mit viralen Witzen im Netz: . In: Legal Tribune Online, 17.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9378 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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