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Meinungsfreiheit von Salafisten: Entscheidend ist allein das Wie

von Dr. jur. Alfred Scheidler

15.05.2012

Polizisten und protestierende Salafisten

Polizisten und protestierende Salafisten in Solingen (01.05.2012), Foto: Roberto Pfeil/dapd

Wieder haben Salafisten in Berlin Koran-Exemplare verteilt und damit für Tumulte gesorgt, wobei mehrere Polizisten verletzt wurden. Für Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann ist damit das Maß voll: Er will salafistische Hassprediger in ihrer Meinungsfreiheit beschränken. Auch wenn die Schwelle hoch ist: Verfassungsrechtlich wäre das durchaus möglich, erklärt Alfred Scheidler.

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Der Salafismus ist eine ultrakonservative islamistische Strömung, die den Koran über alle weltlichen Gesetze stellt. Ziel der Salafisten ist es, die freiheitliche Grundordnung durch einen Gottesstaat zu ersetzen. In Deutschland gibt es nach Schätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz etwa 3.800 Anhänger der radikalislamischen Strömung. Durch Propaganda und Missionierung versuchen sie immer öfter, Anhänger für ihre extremistische Ideologie zu gewinnen, so auch wieder am Wochenende in Berlin, wo zum wiederholten Male Koran-Exemplare verteilt wurden.

Derartige Aktionen rufen in der Regel Gegenaktionen hervor, wobei es immer wieder zu handgreiflichen Auseinandersetzungen kommt, auch mit der Polizei. Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann (CDU) nahm die jüngsten Vorkommnisse in Berlin zum Anlass für einen rechtlich nicht ganz unproblematischen Vorstoß: Er will bei radikalen Salafisten das Recht auf freie Meinungsäußerung beschneiden und damit auch erreichen, dass sie beispielsweise im Internet nicht mehr zu Versammlungen aufrufen können.

Auch Extremisten dürfen sagen, was sie wollen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht im Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen tragenden Pfeiler jeder freiheitlich demokratischen Grundordnung und gesteht es – ebenso wie die anderen Grundrechte – auch denen zu, die diese Grundordnung bekämpfen. Vor allem in Bezug auf Rechtsextremisten hat Karlsruhe immer wieder diese Haltung vertreten. Extreme Gruppierungen können daher nicht ohne weiteres in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG beschnitten werden.

Die plurale Demokratie des GG vertraue auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und dadurch auch die Aufforderung abzuwehren, grundlegenden Vorgaben der Verfassung die Anerkennung zu verweigern, so das BVerfG in seiner Rechtsprechung (etwa Beschl. v. 05.09.2003, Az. 1 BvQ 32/03 und Beschl. v. 15.09.2008, Az. 1 BvR 1565/05).

Die an sich naheliegende Argumentation, den Schutz des GG denjenigen zu versagen, die gerade diesen Schutz dafür hernehmen, um gegen die Wertungen des Grundgesetzes anzugehen, würde einer verfassungsrechtlichen Prüfung also wohl kaum standhalten. Mit dieser Argumentation wollte schon das Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Entscheidungen rechtsextremistische Versammlungen unterbinden (zum Beispiel Beschl. v. 30.04.2001, Az. 5 B 585/01). Karlsruhe hat diese Entscheidungen aber immer wieder aufgehoben.

Verbot für aggressiv-kämpferische Meinungsäußerung möglich

Kann man Extremisten, die die Verfassung bekämpfen, also nicht von vorneherein Grundrechtsschutz absprechen, so stellt sich gleichwohl die Frage, ob nicht Art. 5 Abs. 2 GG die Möglichkeit eröffnet, für bestimmte Fallkonstellationen die Meinungsfreiheit zu beschränken. Nach dieser Verfassungsbestimmung findet die Meinungsfreiheit ihre Schranke unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Mit dem Erfordernis "allgemeiner" Gesetze soll Sonderrecht gegen den Prozess freier Meinungsbildung ausgeschlossen werden.

Ein Gesetz ist jedoch nur dann allgemein, wenn es nicht eine Meinung wegen ihres Inhalts verbietet. Eben diese Schwelle zum unzulässigen Sonderrecht wäre überschritten, wenn ein Gesetz Meinungsäußerungen von Salafisten allein wegen des Inhalts verbieten würde. Ein solches Gesetz wäre die Reaktion des Gesetzgebers auf konkrete politische, als besonders gefährlich beurteilte Auffassungen im öffentlichen Meinungskampf und damit kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht, das allein die Anhänger einer bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Auffassung träfe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08).

Trotzdem ist Schünemanns Vorstoß nicht völlig aussichtslos: Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt zwar nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, ermächtigt nach Auffassung des BVerfG aber dann zu einem Eingriff, "wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen" (Beschl. v. 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08).

Ein meinungseinschränkendes Gesetz ist also zulässig, wenn es nicht allein auf den Inhalt der Meinungsäußerung abstellt, sondern primär auf die Art und Weise der Meinungsäußerung. Erfolgt diese aggressiv-kämpferisch und damit in einer mit den Grundsätzen der wehrhaften Demokratie unvereinbaren Weise, so kann die Meinungsfreiheit sehr wohl beschränkt werden. Die Aktionen der Salafisten gehen in diese Richtung, so dass Schünemanns Vorstoß durchaus erfolgversprechend sein könnte.

Der Autor Dr. Alfred Scheidler ist Oberregierungsrat in Neustadt an der Waldnaab und Autor zahlreicher Publikationen zum öffentlichen Recht.

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Alfred Scheidler, Meinungsfreiheit von Salafisten: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6205 (abgerufen am: 10.04.2026 )

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