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Managerhaftung in Deutschland: Einfache Theorie, komplexe Praxis

von Dr. Franz Clemens Leisch

19.01.2011

Managerhaftung_Deutschland

© Paco Ayala - Fotolia.com

MAN fordert von seinem Ex-Chef 237 Millionen Euro Schadensersatz, auch andere Manager sollen teils über 100 Millionen Euro an ihre ehemaligen Arbeitgeber zahlen. Diese sensationell hohen Beträge sind nicht nur ein Gag, sondern können den Unternehmen nach deutschem Recht zustehen. Warum das so ist und warum es am Ende doch meist anders ausgeht, erläutert Dr. Franz Clemens Leisch.

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Wenn ein Vorstandsmitglied einen Schaden verursacht hat, ist seine Ersatzpflicht in der Theorie einfach. Zuständig für die Geltendmachung von Schäden des Unternehmens gegen seinen Vorstand ist der Aufsichtsrat. Er ist zu einer genauen Prüfung verpflichtet. Können Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, muss der Aufsichtsrat handeln. Anderenfalls macht er sich selbst gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig.

Zur Höhe der Vorstandshaftung bestimmt § 93 Aktiengesetz lapidar, dass Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind. Die Vorschrift kennt keine Obergrenze. Es ist schlicht der aus der Pflichtverletzung resultierende Schaden zu ersetzen, egal ob er 237 Euro oder 237 Millionen Euro beträgt.

Dieses einfache System wirft natürlich die Frage auf, warum man nicht sehr viel öfter von Schadensersatzklagen gegen (Ex-)Vorstände liest. Die Gründe sind vielschichtig.

Das Verhältnis von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat sollen vertrauensvoll zum Wohle des Unternehmens zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit schafft eine Atmosphäre, die es dem Aufsichtsrat psychologisch erschwert, bei möglichen Pflichtverletzungen zum Mittel der Schadensersatzklage zu greifen.

Zudem war es lange Zeit üblich, dass Vorstände nach ihrer Amtszeit direkt in den Aufsichtsrat wechseln, wo sie dann die Folgen ihrer eigenen Arbeit beurteilen. Es steht zu vermuten, dass diese Beurteilung regelmäßig wohlwollend ausfällt.

Vor diesem Hintergrund wird der Aufsichtsrat um so eher bereit sein, gegen den Vorstand vorzugehen, je wahrscheinlicher es ist, dass er anderenfalls selbst zur Rechenschaft gezogen wird. Diese Aufgabe, den Aufsichtsrat zur Rechenschaft zu ziehen, fällt aber wiederum dem Vorstand zu. Solange der Vorstand noch im Amt ist, wird er dem Aufsichtsrat kaum verwerfen, dieser habe es versäumt, von ihm, dem Vorstand, Schadensersatz zu fordern.

Nach Abberufung des betreffenden Vorstands fällt die Rolle dem neuen Vorstand zu. Er müsste gegen jenen Aufsichtsrat vorgehen, der ihn soeben zum Vorstand berufen hat. Diese Sachlage erklärt, warum Schadensersatzklagen gegen Aufsichtsräte nach wie vor sehr selten sind. Daran hat auch das neue Klagezulassungsverfahren nichts geändert, das Aktionären, die ein bestimmtes Quorum erreichen, eine Schadensersatzklage im eigenen Namen gegen Organmitglieder ermöglicht.

Die Risiken eines Gerichtsverfahrens

Auch wenn der Aufsichtsrat sich entschließt, gegen das Vorstandsmitglied vorzugehen, scheuen Unternehmen häufig den Weg zu Gericht. Welche Details im Laufe eines Gerichtsverfahrens an die Öffentlichkeit gelangen, ist nur schwer vorhersehbar. Das Bekanntwerden mancher Informationen kann dem Unternehmen nachhaltig schaden. Man denke etwa an Preiskalkulationen, die dem Wettbewerber bekannt werden.

Gerade in Korruptionssachverhalten können bestimmte Details auch Schadensersatzforderungen von Kunden gegen das Unternehmen erleichtern. Außerdem wollen Unternehmen nach Möglichkeit mit ihren Leistungen, nicht mit ihren Fehlleistungen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden.

Hinzu kommt, dass die Rechts- und Beweisfragen gerade in Korruptionssachverhalten komplex sind. Der Vorwurf an Vorstände lautet hier in der Regel, sie hätten die Bestechungshandlungen durch mangelhafte Organisation oder Überwachung ermöglicht.

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Die "ordnungsgemäße Organisation": Raum für Interpretation

Das wirft die Frage nach der ordnungsgemäßen Organisation auf. Anders als etwa die USA oder Großbritannien beschränkt sich das deutsche Recht insoweit auf wenige allgemeine Bestimmungen. Es ist also Raum für Interpretation, wodurch der Ausgang eines Verfahrens im Einzelfall schwer vorhersehbar wird.

Auch muss das Unternehmen den Eintritt und die Höhe des Schadens beweisen. Wurden gezahlte Schmiergelder auf den Kaufpreis aufgeschlagen, liegt der Schaden – jedenfalls nach verbreiteter Meinung – nicht beim Unternehmen, sondern beim Kunden. Es besteht zwar das Risiko, dass der Kunde Schadensersatz vom Unternehmen fordert. Aus verschiedenen Gründen unterbleibt das aber oft.

Selbst wenn all diese Hürden genommen werden, kann man dennoch mit (fast) leeren Händen dastehen. So ist es recht unwahrscheinlich, dass ein Ex-Vorstand die Summe von 237 Millionen Euro aufbringen kann. Deshalb kommt es darauf an, ob und in welcher Höhe der Schaden versichert ist. Für Vorstände werden in der Regel sogenannte "Directors & Officers-Versicherungen" abgeschlossen. Greift die Versicherung, steigert das die Bereitschaft des Unternehmens, gegen den Vorstand vorzugehen. Anderenfalls hat es wenig Sinn, die gesamte Summe einzuklagen.

Dieses Bündel an Gründen macht verständlich, warum man recht wenig über Schadensersatzklagen gegen Vorstände hört. Sofern das Unternehmen die Schäden überhaupt geltend gemacht, wird häufig ein Vergleich angestrebt. Das vermeidet die Öffentlichkeit, bezieht das Prozessrisiko ein und berücksichtigt die jeweilige Realisierbarkeit. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass auch MAN am Ende diesen Weg gehen wird.

Der Autor Dr. Franz Clemens Leisch ist Rechtsanwalt bei Baker & McKenzie in München. Er ist vorwiegend auf dem Gebiet des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts sowie der Corporate Compliance tätig.

 

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Franz Clemens Leisch, Managerhaftung in Deutschland: . In: Legal Tribune Online, 19.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2366 (abgerufen am: 06.09.2026 )

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