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Ausnahmsweise nicht lebenslang?: "Stückelmörder" bald vor dem BGH

von Pia Lorenz

08.04.2015

Strafvorschrift im StGB

© Manuel Schönfeld - Fotolia.com

Ein Kriminalist hat die Leiche eines Geschäftsmannes zerstückelt. Der träumte davon, geschlachtet und verspeist zu werden. Nachdem das LG Dresden den Beamten wegen Mordes zu achteinhalb Jahren verurteilt hatte, gehen Staatsanwaltschaft und Verteidigung in Revision. Der BGH könnte klären, ob auch der Mörder lebenslang in Haft muss, der aus sexuellen Gründen jemanden tötet, der das selbst wollte.

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Das Landgericht (LG) Dresden hat in der vergangenen Woche den 57-Jährigen Detlev G. wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt. Nun landet der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Staatsanwaltschaft und Verteidigung gehen nun nach Meldung der Deutschen Presse-Agentur in Revision.

Die Schwurgerichtskammer in Dresden befand nach 21 Verhandlungstagen, dass der Angeklagte den Geschäftsmann Wojciech S. aus Hannover getötet hat, bevor er dessen Leiche im November 2013 mit Säge und Messer zerstückelte. Das Opfer war nach den Worten der Vorsitzenden Richterin eine schwer gestörte Persönlichkeit. Der Chef einer Zeitarbeitsfirma träumte davon, getötet, geschlachtet und verspeist zu werden. Detlev G. hat ihm nach Überzeugung der Richter dabei nicht nur geholfen, sondern ihn auch selbst töten wollen.

Der Angeklagte hatte dies vehement bestritten und erklärt, der Mann aus Hannover, den er in einem "Kannibalen"-Forum im Internet kennengelernt hatte, habe sich selbst stranguliert.

Mit seinem Urteil blieb das LG deutlich unter der von der Staatsanwaltschaft geforderten Haftstrafe von zehneinhalb Jahren. Es bestätigte jedoch die Rechtsauffassung der Ankläger, dass die für einen Mord nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) geforderte lebenslange Freiheitsstrafe unverhältnismäßig gewesen wäre. Das Opfer habe getötet werden wollen, hieß es in der Begründung. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert.

Wer Mörder ist, kriegt lebenslang - fast immer

Damit gewinnt die Geschichte des verurteilten Hauptkommissars des Landeskriminalamts auch eine strafrechtliche Brisanz. Möglicherweise wird der BGH entscheiden müssen, ob in dem Dresdener Mordfall überhaupt von der lebenslangen Freiheitsstrafe abgewichen werden durfte.

§ 211 schreibt als zwingende Folge eines Mordes die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Liegt bei einer vorsätzlichen Tötung also zusätzlich ein (ebenfalls vorsätzlich verwirklichtes) Mordmerkmal vor, gibt es keine Möglichkeit, zu einem minder schweren Fall zu kommen oder auf andere Weise die absolute Strafandrohung zu umgehen. Es gibt lediglich die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Teils der Strafe auszusetzen, wenn das Tatgericht im Urteil keine besondere Schwere der Schuld festgestellt hat.

Der § 211 ist damit der einzige im StGB mit einer absoluten Strafandrohung. Jeder andere Tatbestand hat eine Bandbreite, die es erlaubt, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Es liegt auf der Hand, dass diese mangelnde Flexibilität in manchen Fallkonstellationen als unverhältnismäßig empfunden wird. Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Struktur der Tötungsdelikte, speziell der von Beginn an bis heute umstrittenen Merkmale, welche aus einem Totschlag einen Mord machen. Zwar müssen sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) restriktiv ausgelegt werden, um verfassungsgemäß zu sein. Geht das Gericht aber davon aus, dass eines dieser subjektiven oder objektiven Merkmale erfüllt ist, muss es zwingend aus § 211 StGB verurteilen - und hat dann auch hinsichtlich des Strafmaßes keinen Spielraum.

Wie der Kannibale von Rothenburg?

Detlef G. ist, so das LG Dresden, ein Mörder, weil er sein Opfer tötete, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und eine andere Straftat zu ermöglichen. Diese "andere Straftat", wegen derer G. ebenfalls verurteilt wurde, ist die Störung der Totenruhe, da er die Leiche seines Opfers mit Messer und Elektrosäge zerstückelte (und das Geschehen filmte).

Der Mordprozess vor dem LG Dresden erinnert an den als "Kannibale von Rothenburg" bekannt gewordenen Computertechniker, der einem anderen Mann mit dessen Einverständnis den Penis amputierte, ihn daraufhin tötete und schließlich den zerlegten Leichnam verzehrte.

Auch er wurde, nachdem der Fall gleich zweimal vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und schließlich sogar vor dem BVerfG landete, wegen Mordes zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie zur Ermöglichung einer anderen Straftat, verurteilt. Ob auch im Fall von Detlef G. bei der gebotenen restriktiven Auslegung ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Tötungsakt und der sexuellen Befriedigung besteht, dürfte vor dem BGH noch einmal eine Rolle spielen. Das Video von der Tötung und den sich anschließenden Ereignissen hatte der Beamte, anders als der "Kannibale von Rothenburg", der sich sexuell an diesem erregen wollte, bereits gelöscht. Es musste von den Ermittlern später rekonstruiert werden. 

Die Verfassungsbeschwerde des "Kannibalen von Rothenburg" gegen die Urteile und insbesondere die lebenslange Freiheitsstrafe, welche das LG Frankfurt am Main wie auch der BGH verhängten, nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschl. v. 07.10.2008, AZ. 2 BvR 578/07).    

 

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Pia Lorenz, Ausnahmsweise nicht lebenslang?: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15174 (abgerufen am: 18.04.2026 )

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