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Zugriff über Website der "Letzten Generation": Durfte die Polizei auch Presse-E-Mails beschlag­nahmen?

von Dr. Markus Sehl

04.12.2023

Berliner Polizei bei der ''Letzten Generation''

Polizei bei Protestaktionen der 'Letzten Generation' auf der Straße des 17. Juni. Berlin, 25.11.2023. Foto: picture alliance / Geisler-Fotopress | Bernd Elmenthaler/Geisler-Fotopr

Als bayerische Ermittler die Website der Letzten Generation sicherten, fielen ihnen offenbar über hundert E-Mail-Accounts samt Zugangsdaten in die Hände. Darunter sollen auch mehrere Accounts mit Pressekommunikation sein.

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Die Generalstaatsanwaltschaft München schickte im Mai nicht nur bundesweit Beamte los, um Wohnungen und Büros von Mitgliedern der "Letzten Generation" zu durchsuchen, sie kaperte auch die Website letztegeneration.de. Die Behörden platzierten auf der Startseite sogar einen eigenen Warnhinweis. Über die Website sollten nicht länger Spenden an die Klimaaktivisten fließen. Rechtlich ein ziemlich beispielloser Vorgang. Und offenbar ist den Ermittlern nebenbei noch ein Coup gelungen.

Mit der Beschlagnahme der Website sicherten die Ermittler nämlich den gesamten Datenbestand, und dabei fielen ihnen offenbar auch alle mit der Website verknüpften E-Mail-Konten in die Hände, alle mit der Endung "@letztegeneration.de". Das sind nach Informationen von LTO rund 130 Mail-Accounts, mit vollen Posteingängen, darunter sollen acht Presse-Accounts sein.

Zusätzlich haben die Ermittler auch auf einen Schlag alle Zugangsdaten erhalten, sodass sie Zugriff auf die E-Mails haben. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Landgerichts (LG) München I, der LTO vorliegt. Das LG hatte die Beschlagnahme der Website überprüft. Das Gericht scheint davon auszugehen, dass die Ermittler die Mails auslesen können - und dürfen. "Jedenfalls aber ist eine Durchsicht der Accounts […] zur Feststellung der potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit zulässig", heißt es dort.

Dank hunderter Mail-Konten tiefer Einblick in die Struktur?

Die Staatsanwaltschaft hält den gesamten Datenbestand für potenziell beweiserheblich. Es sei deshalb verhältnismäßig, sich nicht von vornherein auf bestimmte Daten beschränken zu müssen. Das LG hat diese Einschätzung bestätigt.

Dass bei Ermittlungen auch E-Mails beschlagnahmt werden, ist erst einmal nichts Ungewöhnliches. Hier liegt der Fall aber besonders. Mit dem Sichern der Websitedaten erhielten die Ermittler gleichzeitig den Zugang zu über hundert E-Mail-Accounts, für deren Kommunikation sie sonst aufwändig einzelne Telekommunikationsüberwachungen hätten einsetzen müssen. Auf einen Schlag könnten sie nun einen weitreichenden Einblick in die Struktur und Kommunikation der Letzten Generation erlangt haben. Zwar ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft München "nur" gegen sieben Beschuldigte, denen sie eine führende Rolle bei Bildung und Mitgliedschaft in der Letzten Generation zuschreibt, wegen des Vorwurfs der "kriminellen Vereinigung". Was sich aus den 130 Mail-Accounts rekonstruieren lassen dürfte, wird über die Ermittlungen gegen die Einzelpersonen weit hinausgehen.

Auf Nachfrage antwortet ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft, dass durch die Beschlagnahme und Auswertung der Daten "die Struktur der 'Letzten Generation'" aufgeklärt werden soll." Die Auswertung dauere noch an, weitere Auskünfte könnten deshalb derzeit nicht erteilt werden.

Hinzukommt, haben die E-Mail-Konteninhaber kein Wissen über die Beschlagnahme, käme der Zugriff sogar einer heimlichen Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gleich. Dafür gelten in der Strafprozessordnung (StPO) besonders strenge Regeln.

BVerfG und BGH billigen den Ermittlern bei E-Mails viel Spielraum zu

Rechtlich gesehen, war das Vorgehen ein Clou. Denn für die Beschlagnahme von Daten genügt ein Anfangsverdacht für eine Straftat. Dagegen braucht es für die eingriffsintensiven TKÜ-Maßnahmen bis hin zur Online-Durchsuchung (§ 100a, § 100b StPO) den Verdacht einer bestimmten schweren Straftat. Das alles ist bei der Beschlagnahme von Mails nicht erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2009 grundsätzlich gebilligt, dass die Beschlagnahmeregeln nach den §§ 94 StPO auch für die Beschlagnahme von E-Mails gelten können. Es mahnte zwar an, möglichst frühzeitig den Mailzugriff auf ermittlungsrelevante Kommunikation zu begrenzen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter räumten den Ermittlern dabei jedoch einen vorläufigen Spielraum für ihre Auswertung ein. Auch der Bundesgerichtshof entschied 2009 einen Fall in diese Richtung. In dem Verfahren gegen die Letzte Generation, in dem es der Staatsanwaltschaft nach eigenen Angaben um das Aufklären der Strukturen geht, dürfte es dem LG mit diesen Argumenten im Rücken nicht allzu schwergefallen sein, den Zugriff der Ermittler auf den gesamten Mailbestand zu rechtfertigen.

Was gilt für die Mails aus der Kommunikation mit der Presse? In der BVerfG-Entscheidung aus dem Jahr 2009 spielte Pressekommunikation keine Rolle. Das Gericht erwähnte aber die besondere Bedeutung von höchstpersönlichen Mails, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung ausmachen. Die müssten aussortiert werden. Bei der Verhältnismäßigkeit sollen die Ermittler nach dem BVerfG "besondere Schutzwürdigkeiten" berücksichtigen. Hier müssten also auch schutzwürdige Belange eines Pressebezugs in die Abwägung aufgenommen werden. Die Abwägung mit der Pressefreiheit kommt weder in der Landgerichtsentscheidung noch in der Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts (AG) vor.

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Auch Presseschutz für Beschlagnahme bei Quellen?

Auch für den Pressebezug liegt der Fall originell. Typischerweise wird versucht, bei Journalisten oder in Redaktionen Daten zu beschlagnahmen, um etwas über Recherchen, Leaks und Quellen zu erfahren. In solchen Fällen greift der Schutz des Pressegrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Es gilt ein Beschlagnahmeverbot, § 97 Abs. 5 StPO. Im Fall der Website der Letzten Generation erfolgte die Beschlagnahme sozusagen am anderen Ende, nämlich nicht bei den Journalisten, sondern bei ihren möglichen Quellen.

Wie dieser Vorgang rechtlich zu bewerten ist, ist nicht geklärt. Geschützt wird das Redaktionsgeheimnis, also die journalistische Arbeit auf dem Weg zu einem Beitrag. So schützt etwa § 160a Abs. 2 S. 1 StPO Journalisten vor Ermittlungen. Reicht der Schutz aber auch bis zu den Quellen? "Bereits der Wortlaut scheint mir nahezulegen, dass es einerlei ist, ob die relevante Information beim Sender oder beim Empfänger abgefischt wird", sagt Matthias Jahn, Strafrechtsprofessor an der Uni Frankfurt am Main. Das sei vom Schutzzweck her gedacht auch konsequent. "Für den Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts aus beruflichen Gründen ist es nicht relevant, ob die Information noch beim Journalisten, gerade in der Übermittlung oder schon bei der Kontaktperson ist." Er erinnert an den bekannten Satz des Bremer Ex-Generalstaatsanwalts Hanns Dünnebier zu dieser Vorschrift: "Denn was der Mund nicht zu offenbaren braucht, darf auch der Hand nicht entrissen werden." Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG zu den Mails sieht das Gesetz nicht mehr vor. Es würde nur eine Verfassungsbeschwerde bleiben.

Dass die Generalstaatsanwaltschaft sich für die Pressearbeit der Letzten Generation besonders interessiert, dafür spricht auch, dass sie das Pressetelefon der Gruppe überwachen ließ. Das AG hatte das gebilligt. Die Überwachung sollte insbesondere einen Zusammenhang zwischen Öffentlichkeitsarbeit und Straftaten aufklären. Möglicherweise halten die Ermittler mit den beschlagnahmten E-Mails einen noch viel wertvolleren Einblick in den Händen.

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Zugriff über Website der "Letzten Generation": . In: Legal Tribune Online, 04.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53331 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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