Druckversion
Donnerstag, 21.05.2026, 16:30 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/kuendigung-zahnarzthelferin-sexy-diskriminierung-agg-moral-ehe
Fenster schließen
Artikel drucken
7904

Kündigung zur Eherettung: Zu sexy für den Job?

von Christian Oberwetter

04.01.2013

Melissa Nelson in einem TV-Interview

Melissa Nelson in einem TV-Interview des amerikanischen Senders ABC; Screenshot YouTube

Affären am Arbeitsplatz sind keine Seltenheit. Aber eine Affäre zu verhindern, um die eigene Ehe zu retten als Kündigungsgrund? Ist wirksam, entschied in der vergangenen Woche ein Gericht in Iowa – und empörte oder amüsierte damit nicht nur die Amerikaner. Aber würden deutsche Gerichte wirklich anders entscheiden? Ist das eine Diskriminierung wegen des Geschlechts? Christian Oberwetter überlegt.

Anzeige

Es war eine schwierige Entscheidung, die der Supreme Court of Iowa zu fällen hatte. Jahrelang war alles gut gegangen. 1999 stellte der Zahnarzt Dr. Knight die damals 20-jährige Melissa Nelson als Assistentin ein. Er war froh, in einem unbelasteten Arbeitsklima eine gute Fachkraft an seiner Seite zu haben.

Nach zehn Jahren kam der plötzliche Wandel: Knight sprach seine Mitarbeiterin, wie er verheiratet und mit Kindern, auf ihre körperbetonte Kleidung an, die ihn ablenke – sollte sie Ausbeulungen in seiner Hose bemerken, wisse sie, dass ihre Kleidung zu freizügig sei. In den nächsten sechs Monaten tauschten sich die Kollegen über ihr Privatleben aus. Neben Plaudereien über die Familie ging es gelegentlich um Intimeres.

Als die Assistentin erzählte, sie haben in den letzten Monaten wenig Sex mit ihrem Partner gehabt, antwortete der Dentist, das sei so, als hätte man einen Lamborghini in der Garage und führe ihn nicht. Nachdem seine Ehefrau von dem persönlicher werdenden Verhältnis Wind bekam, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der Chef seine langjährige Assistentin feuerte. 

Keine Diskriminierung, wenn die Gründe in persönlicher Beziehung liegen

Zu Recht, befand der Supreme Court of Iowa (No. 11-1857, December 21,2012), nachdem die Mitarbeiterin dagegen geklagt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege kein Fall von Diskriminierung wegen des Geschlechts vor. 

Sie sei nicht gekündigt worden, weil sie eine Frau sei, sondern aufgrund der persönlichen Beziehung, welche die Ehe des Zahnarztes gefährde. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Arzt ihr gekündigt habe, um etwaigen sexuellen Anzüglichkeiten am Arbeitsplatz aus dem Wege zu gehen. Rechtlich verboten sei die tatsächlich vorliegende sexuelle Belästigung - nicht aber Maßnahmen zu deren Vermeidung.

Abschließend legte das Gericht dar, dass es nur darüber zu befinden hatte, ob ein Fall der Diskriminierung vorlag. Nicht aber darüber, ob das Verhalten des Arztes fair gewesen sei.

Kündigung auch in Deutschland zulässig?

Hätte die Zahnarztassistentin in der Bundesrepublik ihren Job behalten? In Deutschland ist ein Großteil der Beschäftigten durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt, das für Betriebe gilt, in denen mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Will der Arbeitgeber kündigen, benötigt er einen Grund. Das Gesetz lässt Gründe, die in der Person des Beschäftigten liegen, grundsätzlich zu. Allerdings ist die Befürchtung einer möglichen Affäre kein solcher personenbedingter Grund - und wird es auch nicht werden.

Anders sieht es in Kleinbetrieben aus. Dort muss der Chef keinen Grund für eine Kündigung haben. Er kann einem Mitarbeiter also grundsätzlich kündigen, wenn er der Auffassung ist, dass man nicht mehr gut miteinander auskommt. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Arbeitgeber seiner im Betrieb beschäftigten Ehefrau kündigen darf, wenn das Scheidungsverfahren läuft, da in solchen Fällen die Grundlage für eine persönliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v.  09.0 5. 2008, Az. 6 Sa 598/08).

Allerdings kann der Chef auch in kleinen Unternehmen nicht schalten und walten, wie er will: Allgemeine Gesetze und vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzen ihm Grenzen. Verstößt eine Kündigung gegen das Diskriminierungsverbot aus §§ 1,7 AGG, so ist sie nach § 242 BGB treuewidrig und damit nichtig.

Anzeige

Kein Verstoß gegen das AGG: Echte moralische Bedenken

Der Arzt hatte seiner Mitarbeiterin gekündigt, weil er eine Affäre befürchtete und ihm seine Ehefrau deshalb im Nacken saß. Da die Kündigung somit in direktem Bezug zum Geschlecht der Assistentin stand, spricht die Vermutungsregelung des § 22 AGG dafür, dass die Kündigung aus diskriminierenden Gründen erfolgte.

Damit hätte die Mitarbeiterin den Prozess in Deutschland aber noch nicht für sich entschieden.  Der Arbeitgeber kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass durch die Benachteiligung kein Verstoß gegen die AGG-Regelungen vorliegt. Das kann er nur, wenn er beweist, dass andere, diskriminierungsfreie Gründe zu der Kündigungsentscheidung geführt haben.

Der Dentist hat  seiner Assistentin nicht deshalb gekündigt, weil sie weiblich ist oder sich zu freizügig kleidete. Vielmehr hatte sich der persönliche Kontakt der beiden intensiviert, wobei auch über Intimes gesprochen wurde. Auch wenn das für sich genommen ebenfalls noch keinen Kündigungsgrund darstellt, kam noch hinzu, dass seine Ehefrau von der persönlichen Annäherung erfuhr und ihm selbst klar wurde, dass er sich nicht mehr im Griff hatte.

Die prägenden Motive des Zahnarztes für die Kündigung lagen also darin, seine Ehe und Familie und möglicherweise auch diejenige seiner Mitarbeiterin zu schützen. Das Motiv ist grundsätzlich anerkennenswert, schließlich kommt Ehe und Familie nach Art.6 GG (noch) ein grundrechtlich geschützter Rang zu. 

Allerdings müsste  ein deutscher Knight seine Gewissensnöte im Prozess nachvollziehbar beweisen. Er hatte vor der Kündigung mehrfach Rücksprache mit einem Geistlichen gehalten, so dass man von echten moralischen Bedenken ausgehen kann. Vor dem Arbeitsgericht könnte er also mit seinem Verhalten durchkommen. Sicherlich kann man von einem Chef erwarten, dass er seine Gefühlswelt beherrscht und sich Verantwortungen stellt,  statt sich ihnen zu entziehen. Aber ebenso wie das Gericht in Iowa beurteilt auch ein deutsches Gericht nur das Gesetz - und nicht ob sich jemand anständig verhält.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Kündigung zur Eherettung: . In: Legal Tribune Online, 04.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7904 (abgerufen am: 21.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Diskriminierung
    • Kündigung
Eine ältere Frau betrachtet lächelnd ihr Handy in einer modernen Küche, symbolisiert digitalisierte Kommunikation im Gesundheitswesen. 21.05.2026
AGG

BGH zur Diskriminierung im Gesundheitswesen:

Reha-Klinik durfte blinde Pati­entin abweisen

Eine blinde Patientin wird von einer Rehaklinik aufgrund ihrer Sehbehinderung abgewiesen. Vor dem BGH verlangte sie deshalb Entschädigung nach dem AGG – ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter sahen darin keine unzulässige Benachteiligung.

Artikel lesen
v.l.: Vera Egenberger mit ihrer Anwältin Angelika Kapeller und Rechtsanwalt Daniel Schuch am Verhandlungstag 21.05.2025 21.05.2026
Kirche

BAG urteilt im Fall Egenberger:

Die Kirche hat nicht dis­kri­mi­niert

Nach fast 14 Jahren ist der Fall Egenberger entschieden. Die Diakonie durfte in dem konkreten Fall von einer Einladung der konfessionslosen Bewerberin absehen. Eine Diskriminierung lag aus Sicht des Achten Senats nicht vor.

Artikel lesen
Ehepaar sieht Kreuzfahrtschiff nach 18.05.2026
Reise

AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter:

Keine Kreuz­fahrt ohne Aus­weis

Wird einem Reisenden kurz vor einer Kreuzfahrt das Ausweisdokument gestohlen und ihm deshalb der Zutritt aufs Schiff verweigert, bekommt er den Reisepreis nicht wegen außergewöhnlicher Umstände zurückerstattet. Das entschied das AG München.
 

Artikel lesen
Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung Berlin 18.05.2026
AGG

Der Fall Vera Egenberger zum dritten Mal vor dem BAG:

Durfte Kirche Bewer­berin igno­rieren, weil sie nicht christ­lich ist?

EuGH, BVerfG und nun zum dritten Mal vor dem BAG: Vera Egenberger wurde nicht zum Bewerbungsgespräch bei der Diakonie eingeladen, weil sie nicht in der Kirche ist. Ist das Diskriminierung? Was das Erfurter Gericht beachten muss.

Artikel lesen
Mehrere ältere Frauen und Männer nehmen an einer Wassergymnastik in einer Rehaklinik in Bad Waldliesborn teil. 15.05.2026
Diskriminierung

Nichtbinäre Person siegt vor Gericht:

Ent­schä­d­i­gung, weil sie nicht "oben ohne" in die The­rapie durfte

Eine Reha-Klinik untersagte einer nichtbinären Person die Teilnahme an einer Wassertherapie ohne Bedeckung ihrer Brüste. Das AG Brandenburg an der Havel sieht darin eine entschädigungspflichtige Diskriminierung.

Artikel lesen
Bill Kaulitz von der Band Tokio Hotel tritt beim 20 Jahre "Durch den Monsun" Konzert in der Berliner Wuhlheide auf. 08.05.2026
Persönlichkeitsrecht

Widerspruch bereits eingelegt:

Bill Kau­litz gewinnt gegen AfD-Poli­tiker

AfD-Politiker Julian Adrat muss es unterlassen, eine homophobe Äußerung über Bill Kaulitz zu verbreiten. Das hat das LG Hamburg entschieden, doch Adrat hat nun Widerspruch eingelegt.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Re­fe­ren­dar (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht, Mer­gers & Ac­qui­si­ti­ons / Ven­tu­re...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Mün­chen

Logo von STERR-KÖLLN & PARTNER
Rechts­an­wält:in im Zi­vil­recht (Schwer­punkt Trans­ak­tio­nen)

STERR-KÖLLN & PARTNER, Ber­lin

Logo von TowaRA:Arbeitsrecht
An­walts­per­sön­lich­kei­ten (m/w/d) im Ar­beits­recht ge­sucht!

TowaRA:Arbeitsrecht, Köln

Logo von Thomson Reuters
Se­nior Spe­cia­list Le­gal Edi­tor, Cor­po­ra­te Law and Practi­ce

Thomson Reuters, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Ar­beits­recht

CMS, Köln

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Re­fe­ren­dar (m/w/d) Pri­va­te Cli­ents / Fa­mi­li­en­un­ter­neh­men /...

Flick Gocke Schaumburg, Ber­lin

Logo von Taylor Wessing
As­so­cia­te Ar­beits­recht (w/m/d)

Taylor Wessing, Mün­chen

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (w/m/d) Ge­sell­schafts­recht, Mer­gers &...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Mün­chen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Krypto: Nacherklärung und Strafrecht

28.05.2026

Vortrag von Herrn Prof. Dr. Frister zur Suizidassistenz und Patientenverfügung

28.05.2026, Bonn

Vereins- und Genossenschaftsrecht in der Praxis – Gestaltung, Registervollzug und Haftung

28.05.2026

Überlassungsverträge und Grundpfandrechte inkl. komplettes GNotKG (zweitägig, 28.05.–29.05.2026)

28.05.2026

Vereins- und Genossenschaftsrecht in der Praxis – Gestaltung, Registervollzug und Haftung

28.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH