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GEMA gegen YouTube: LG Hamburg regelt den Umgang mit Musikvideos auf Internetplattformen

von Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M.

20.04.2012

Auf YouTube gesperrte Videos

Screenshot: YouTube.com

Das LG Hamburg hat am Freitag eine Klage der Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den Google-Dienst YouTube überwiegend zugunsten der GEMA entschieden. Bei sieben von zwölf von der Verwertungsgesellschaft beanstandeten Titeln folgte das LG Hamburg deren Antrag, in den fünf anderen Fällen wies es diesen aus formalen Gründen zurück. Worum es ging und wieso sich auch Google als Sieger fühlt, erklärt Ralf Kitzberger.

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Die Entscheidung wurde schon vorab als Grundsatzurteil propagiert. "Das Urteil ist ein großartiger Erfolg, weil YouTube für die Nutzerinhalte haftet", erklärte Kerstin Bäcker, Anwältin der Verwertungsgesellschaft GEMA nach dem Verkündungstermin am Hamburger Landgericht (LG). Google-Sprecher Kay Oberbeck teilte bereits mit, das Unternehmen werde das Urteil akzeptieren: "Wir haben in der Hauptsache gewonnen".

"Im Grunde stimmen wir überein, dass Musik auch entlohnt werden muss", kommentierte der Google-Sprecher nach der Entscheidung. Zu dem Prozess kam es dennoch, weil sich die Musik-Verwertungsgesellschaft und YouTube nicht darüber einigen konnten, was das Videoportal für die Musikclips zahlt. Die GEMA forderte daher, dass zwölf urheberrechtlich geschützte Werke nicht auf der Seite von YouTube zu sehen sein dürfen, solange es keinen Vertrag gibt.

In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Frage, welche Maßnahmen YouTube ergreifen muss, um Urheberrechtsverletzungen der Portal-Nutzer zu verhindern. Die GEMA wollte vor allem die rechtliche Verpflichtung des Google-Dienstes dafür sichergestellt wissen, dass solche die Urheberrechte verletzenden Musikvideos nicht auf der Plattform zu sehen sein dürfen. YouTube dürfe diese Clips nicht erst nachträglich löschen und müsse dafür sorgen, dass die Videos nicht erneut hochgeladen werden und dann doch wieder zu sehen sind, so die Verwertungsgesellschaft.

Verantwortlicher Content-Provider oder nur Störerhaftung als Hostingplattform?

Dass beide Parteien sich nun als Sieger fühlen, liegt am Unterschied zwischen dem zweifelsohne aus Sicht der GEMA positiven Ergebnis des Verfahrens einerseits und der Rechtsfrage, über welche die Hamburger Kammer zu entscheiden hatte, andererseits. "Wir hätten lieber gesehen, dass YouTube als Täter verurteilt wird," räumte GEMA-Vertreterin Bäcker ein, "aber durch die Störerhaftung fühlen wir uns bestätigt."

Die GEMA ging nämlich davon aus, dass beim Streaming von Musikvideos das Vervielfältigungsrecht und das Recht, ein Werk öffentlich zugänglich zu machen, verletzt werden. YouTube trete nicht als so genannter Service-Provider, sondern als Content-Provider auf, der sich Inhalte zu eigen macht und mit Werbung verknüpft.

Damit wäre der Google-Dienst gemäß dem Telemediengesetz nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. YouTube sollte auch dazu verpflichtet werden können, bestimmte Rechte der Urheber zukünftig nicht mehr zu verletzen beziehungsweise durch User verletzten zu lassen.

Hosting-Plattformen und ihre Prüfpflichten

YouTube hingegen betrachtet sich nicht als so genannter Content-Provider, sondern als Hosting-Plattform, die keinen Einfluss darauf nimmt, welche Inhalte Nutzer hochladen. Ein Host-Provider ist nach dem Telemediengesetz grundsätzlich nicht für fremde Inhalte und fremde Rechtsverletzungen verantwortlich. Ihn trifft grundsätzlich auch keine Überwachungspflicht bezüglich fremder Inhalte.

Wird er allerdings von einem Rechteinhaber auf eine Rechteverletzung hingewiesen, so ist er verpflichtet, den entsprechenden Verstoß zu unterbinden. Ferner hat ein Host-Provider Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen in Bezug auf das streitgegenständliche Musikvideo kommt. Er muss alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um solche Verstöße für die Zukunft zu unterbinden.

Dabei war bisher teilweise ungewiss, was genau der Host-Provider prüfen muss, was zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen sind und was unter der Vermeidung zukünftiger, gleichartiger Rechtsverletzungen zu verstehen ist.

LG Hamburg: YouTube haftet als Störer

Das Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg hat hier nun teilweise Klarheit gebracht. Entgegen der Argumentation der GEMA hat das Gericht jedoch eine so genannte "Täterhaftung" hinsichtlich YouTube verneint und lediglich eine Störerhaftung angenommen (Urt. v. 20.04.2012, Az. 310 O 461/10).

Da das Portal die Videos weder selbst hochgeladen noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte YouTube nicht als Täter, so die Hamburger Richter. Allerdings habe der Google-Dienst einen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet, indem er die Plattform bereitstellt und betreibt. Deshalb hat YouTube nach Auffassung des LG Hamburg Verhaltens- und Kontrollpflichten, die das Unternehmen verletzt hat und deshalb als Störer zur Unterlassung verpflichtet ist.

Das Urteil gewährt umfassenden Schutz der Urheber. Dieser ist nur möglich, wenn sich die Haftung des Providers nicht bloß auf den konkret gerügten Verstoß bezieht. Sobald er von einem Rechtsverstoß weiß, müssen ihn vielmehr erhöhte Prüfungspflichten treffen. Zu Recht gehen die Hamburger Richter davon aus, dass einem kommerziellen Provider, der erhebliche Werbeumsätze erzielt, in einem solchen Fall der Einsatz technischer Schutzmaßnahmen durchaus zumutbar ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob YouTube die Entscheidung des LG Hamburg tatsächlich akzeptieren oder doch noch Berufung einlegen wird. Im August 2010 hatte das norddeutsche Gericht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschl. v. 27.08.2010, Az. 310 O 197/10) den Antrag der GEMA auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube noch aus formellen Gründen abgelehnt. Für den Moment wird man den Vertretern der Parteien glauben dürfen, die sich auch diesbezüglich nach dem Urteil einig waren: "Wir wollen wieder mit der GEMA an den Verhandlungstisch", antwortete Google-Sprecher Kay Oberbeck auf die Frage, ob die Parteien die Verhandlungen über Mindestvergütungen nach dem Richterspruch vom Freitag wieder aufnehmen wollen. GEMA-Vertreterin Bäcker erklärte, die Verwertungsgesellschaft "sperrt sich nicht gegen Verhandlungen".

Der Autor Prof. Dr. Ralf Kitzberger, LL.M. ist Partner der Kanzlei Grub Frank Bahmann Schickhardt Englert in Ludwigsburg und Honorarprofessor an der Merz Akademie Hochschule für Gestaltung, Kunst und Medien in Stuttgart.

Mit Materialien von dpa

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GEMA gegen YouTube: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6047 (abgerufen am: 09.02.2026 )

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