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Selbstanzeigen von Flüchtlingen: Ich war dabei!

von Tanja Podolski

19.04.2018

Schatten eines Mannes mit Langwaffe

© Jonathan Stutz - stock.adobe.com

Immer mehr Flüchtlinge zeigen sich wegen Mitgliedschaft in Terroreinheiten an, etwa um subsidiären Schutz zu erhalten. Tatsächlich nützt das aber nicht viel, in der Regel ist der sogar ausgeschlossen. 

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Immer mehr Flüchtlinge bezichtigten sich selbst, Mitglied in einer terroristischen Vereinigung gewesen zu sein: Die Staatsanwaltschaften in Stuttgart und Karlsruhe hätten allein im ersten Quartal des Jahres 159 solcher Fälle registriert - im gesamten vergangenen Jahr seien es 300 gewesen, teilte das Justizministerium Baden-Württemberg zunächst auf Anfrage der Stuttgarter Nachrichten mit. "Ein Grund für eine Selbstbezichtigung kann sein, damit einer befürchteten Abschiebung zunächst zu entgehen", sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Andere vermuten, die Flüchtlinge spekulierten auf subsidiären Schutz.

Tatsächlich kann ein Asylbewerber sogar subsidiären Schutz nach § 4 Asylgesetz (AsylG) erhalten, wenn er stichhaltige Gründe dafür vorbringt, dass ihm im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und er den Schutz des Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen will. Bei einer Zwangsmitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung können diese Gründe durchaus vorliegen. Und auch Abschiebungsverbote sind mehr als denkbar.

In der Praxis bringen die Ausländer diesen Fluchtgrund bei der Anhörung im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor. Das erstattet Strafanzeige und gibt die Anhörungsprotokolle an die für den Staatsschutz zuständigen Staatsanwaltschaften weiter - die im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben sind strafprozessual verwertbar. Wie häufig derartige Vorträge vorkommen, kann das BAMF nicht angeben, es ist die immer wieder vorkommende Problematik bei der Anfrage von näheren Angaben von Fluchtgründen: "Da Asylgründe statistisch nicht erfasst werden, kann keine Aussage darüber getroffen werden, wie viele Asylantragsteller Angaben zu einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Asylverfahren geltend gemacht haben", teilte das BAMF auf Anfrage von LTO mit.

Viel Arbeit für die Staatsanwälte

Schon im vergangenen Jahr hatten die Justizbehörden auch anderer Bundesländer wie Bayern, Hessen, Schleswig-Holstein und Hamburg diesen Trend zur Selbstanzeige beobachtet.

Natürlich rufen diese die Ermittlungsbehörden auf den Plan: In Baden-Württemberg etwa wird die Strafanzeige dann an eine der beiden Staatsschutzstaatsanwaltschaften des Landes weitergeleitet. "Dort wird geprüft, ob der Sachverhalt Anlass gibt, den Vorgang zuständigkeitshalber dem Generalbundesanwalt zur dortigen Prüfung des Anfangsverdachts einer Straftat nach den §§ 129a, 129b Strafgesetzbuch (StGB) – Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland – vorzulegen", erklärt Jan Dietzel, Pressesprecher und Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart. Der könnte ggf. das Verfahren in eigener Zuständigkeit führen oder an die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart abgeben.

Für den Anfangsverdacht muss der Vortrag des Ausländers ausreichend plausibel und ohne wesentliche Widersprüche sein. "Bis zur Urteilsverkündung muss zudem feststehen, dass deutsches Strafrecht anwendbar ist. Das ist bei den Straftaten der §§ 129a, 129b StGB stets der Fall. Ansonsten prüfen die Staatsanwälte § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Der Tatort darf keiner Strafgewalt unterliegen und der ausländische Täter - obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe – wird nicht ausgeliefert, u.a. weil die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Viel Aufwand bei wenig internationaler Rechtshilfe

Für die Staatsanwaltschaften bedeutet all das aufwändige Ermittlungsverfahren, auch, weil aus den Herkunftsländern nicht immer Informationen zu beziehen sind. "Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen", erklärt ein Sprecher des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).

Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit und Erfahrungen besonderer Bedeutung stellt das Bundesamt für Justiz im Länderteil der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) zusammen. Die allgemeine Zusammenarbeit mit einzelnen Staaten sei nicht "ausgeschlossen oder gar verboten. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass Ersuchen, die eine Staatsanwaltschaft zu stellen beabsichtigt, nicht vom Auswärtigem Amt und dem Bundesamt für Justiz oder der sonst zuständigen Bewilligungsbehörde (§ 74 IRG) bewilligt werden können", sagte ein Sprecher des BMJV. Tatsächlich sind die in den RiVASt abgelegten Informationen mehr als spärlich und viele Jahre alt.

Gerichtsentscheidungen sind aktueller: "Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Auslieferungsverkehr mit Syrien nicht stattfindet (BGH, Urt. v. 13.07.2017, Az. AK 31/17), auch ein Rechtshilfeverkehr mit Syrien ist derzeit nicht Erfolg versprechend“, erklärt Oberstaatsanwalt Dietzel. "Damit ist zwar zum einen in Bezug auf Syrien das deutsche Strafrecht momentan immer anwendbar, zum anderen können wir aber für die Ermittlungsverfahren derzeit grundsätzlich keine Informationen aus Syrien beziehen." So werden die Generalstaatsanwaltschaften selbst zu Experten der Länder. Das ist nicht nur schlecht: "Wir treiben in diesen Verfahren einen großen Aufwand", sagt Stuttgarts Generalstaatsanwalt Achim Brauneisen. "Alle diese Verfahren bieten unabhängig von ihrem Ergebnis zugleich die Chance, abzuklären, ob von der Person des Beschuldigten eine Gefahr hier in Deutschland ausgeht."

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Ausschluss und Abschiebungsverbote

Der Aufwand kann aber auch ins Leere gehen: "Ein Grund für eine Selbstbezichtigung kann sein, damit einer befürchteten Abschiebung zunächst zu entgehen", sagte ein Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Celle. Das ist nicht auszuschließen. Mit Asylrecht befasste Anwälte sehen das differenziert: "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein seriöser Anwalt zu einem derartigen falschen Vortrag rät", sagt Marcel Keienborg, Anwalt für Asylrecht. Allerdings hielten sich zum einen nicht alle Flüchtlinge an die Ratschläge der Anwälte, abgesehen davon, dass natürlich nicht alle vertreten seien. Bekannt ist, dass sich die Menschen in den Unterkünften austauschen, mit welchem Vortrag sie die besten Chancen auf ein Bleiberecht in Deutschland hätten.

Bei der tatsächlichen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung würde dieses Bleiberecht in einer Haftanstalt ohnehin wohl anders aussehen, als sich die Ausländer das einmal vorgestellt haben. Abgesehen davon werden Abschiebungen, wenn auch derzeit nicht nach Syrien oder Somalia, so doch nach Afghanistan und Irak durchaus vollzogen.

Davon abgesehen kann die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung einen Ausschlussgrund gemäß § 60 Abs.8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 3 Abs.2 oder § 4 Abs.2 AsylG darstellen. "Bei dieser Fallkonstellation kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags des Antragstellers", teilte das BAMF mit. "Das Bundesamt hat auch insoweit die Verpflichtung, den Sachverhalt ggf. unter Beteiligung der Polizeibehörden aufzuklären. Soweit sich der Sachverhalt als unglaubhaft erweisen sollte, kommt auch eine positive Entscheidung nicht in Betracht", so das BAMF. Allerdings fänden Ausschlusstatbestände nur im Bereich der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes Anwendung, nicht aber bei der Feststellung der nationalen Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. "Es könnte also sein, dass die Antragsteller in diesem Kontext auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes abzielen", so das BAMF. Bei einer Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit könne dem Betroffenen indes kein Schutzstatus erteilt werden.

In Sachsen hatte ein syrischer Flüchtling behauptet, an der Entführung von Journalisten beteiligt gewesen zu sein – auch ihm wurde zunächst nicht geglaubt. Schließlich wurde der Mann zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Urt. v. 05.12.2017, Az. 4 St 2/17).

Mit Material von dpa

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Tanja Podolski, Selbstanzeigen von Flüchtlingen: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28147 (abgerufen am: 16.05.2026 )

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