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Facebook-Partys: "Nur gezielte Aktionen der Behörden können dau­er­haft etwas bewirken"

Interview mit Dr. Dr. Frank Ebert

27.06.2011

Immer öfter verabreden sich Menschen via Facebook zu öffentlichen Massenpartys, die regelmäßig in Alkoholexzessen oder Ausschreitungen enden. Im LTO-Interview erklärt Dr. Dr. Frank Ebert, was das neue Phänomen von anderen Veranstaltungen unterscheidet, wie der Staat darauf reagieren sollte und wer eigentlich für die Kosten der erforderlichen Polizeinsätze aufkommen muss.

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LTO: "Facebook-Partys" eskalieren derzeit überall, Ordnungshüter warnen vor der Teilnahme an Veranstaltungen, die über das soziale Netzwerk angekündigt werden. Was genau ist der Unterschied zwischen dieser Art von Feiern und anderen öffentlich zugänglichen Veranstaltungen, an denen doch immerhin auch jeder teilnehmen kann?

Ebert: Der Unterschied besteht vor allem darin, dass Facebook-Partys völlig spontan ablaufen, dass es keinen verantwortlichen Leiter gibt und keine Behörde die oftmals enormen Risiken prüfen kann. Für eine zuverlässige Gefahrenprognose, die angemessene rechtliche Reaktionen ermöglichen würde, ist einfach keine Zeit.

Die Behörden werden von solchen Veranstaltungen regelrecht überrollt. Schon die Zahl der Teilnehmer vermag niemand vorherzusagen. Hinzu kommt, dass diese sich oft exzessiv verhalten. Minderjährige geraten durch Alkoholexzesse in höchste Gefahr. Kürzlich wurden in Hannover 37 betrunkene Kinder aufgegriffen! Wenn eine große deutsche Tageszeitung titelt "Wenn der Suff zur Jugendbewegung wird", zeugt dies von der großen Sorge über eine fatale gesellschaftliche Entwicklung, bei der etwas massiv aus dem Ruder läuft.

LTO: Auch wenn die Probleme zunächst ganz praktischer Natur sind - die erste auf der Hand liegende Rechtsfrage ist doch: Ist es verboten, schlicht zu initiieren, dass eine beliebige Menge Menschen sich öffentlich an einem bestimmten Ort trifft?

Ebert: Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert solche Initiativen sogar. Es gibt vielfältige neue Aktionsformen, ich denke etwa an Public Viewing, Flashmob, Smartmob oder das Planking, bei dem sich Menschen in aller Öffentlichkeit auf beliebige Gegenstände legen. Gegen das Initiieren solcher Verhaltensweisen ist prinzipiell nichts einzuwenden. Kritisch wird es, wenn Menschen in Gefahr geraten – beim Planking gab es schon Tote.

"Veranstaltungen im öffentlichen Raum haben hohes Gefahrenpotenzial"

LTO: Wer eine große Veranstaltung initiiert, muss diese also nicht in jedem Fall vorher anmelden?

Ebert: Man muss differenzieren. Es kommt vor allem auf die Art der Veranstaltung an. Ein Kindergeburtstag oder ein Faschingsumzug ist etwas anderes als eine Freiluft-Massenparty, wie die aus Frankreich bekannten apérot géants, bei denen sich Tausende verabreden, ein Feierabendbierchen zu sich zu nehmen. Neuartige Medien wie Facebook oder Twitter ermöglichen solche Verabredungen ja erst. Gegen das Bierchen ist natürlich nichts einzuwenden. Aber man muss berücksichtigen, dass sich eine Menschenmenge anders verhält als ein paar Freunde oder Kollegen, die sich abends treffen.

Für Versammlungen besteht eine gesetzliche Anmeldepflicht, ebenso für die Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen. Einige Länder sehen Anzeigepflichten für bestimmte öffentliche Vergnügungen vor.

LTO: Ist für die Pflicht zur Anmeldung entscheidend, ob die Veranstaltung öffentlich zugänglich oder auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist?

Ebert: Neben der Zahl der teilnehmenden Menschen und der Art der Veranstaltung ist die Tatsache entscheidend, ob das Ganze in der Öffentlichkeit stattfindet oder etwa privat. Vergnügungen im öffentlichen Raum können kritisch werden. Sie haben ein deutlich höheres Gefahrenpotenzial als geschlossene Veranstaltungen, wobei nochmals zwischen Aktionen in Räumen und unter freiem Himmel zu differenzieren ist.

Beispielsweise impliziert eine Menschenmenge von mehr als eintausend Besuchern allein aufgrund ihrer Größe eine Gefahr, wie auch schon vor den tragischen Ereignissen um die Loveparade 2010 in Duisburg bekannt war. Befindet sich eine derart große Anzahl von Menschen in einem geschlossenen Raum, so besteht von vornherein eine erhöhte Gefahrneigung, weil anders als unter freiem Himmel ein Entweichen nach allen Seiten hin ausgeschlossen ist.

Eine Evakuierung geschlossener Räume ist nur über die dafür vorgesehenen Ausgänge möglich. Müssen erst noch Treppenhäuser, Flure oder Balkone überwunden werden, um unbeschadet ins Freie zu gelangen, liegt die Brisanz der Situation auf der Hand, wenn Partygäste oder Unbeteiligte panisch zu reagieren beginnen oder die Veranstaltung aus anderen Gründen entgleitet.

LTO: Wen genau trifft die Pflicht zur Anmeldung von großen Veranstaltungen? Reicht es aus, Initiator im Sinne desjenigen zu sein, der einfach nur eine Einladung ausspricht?

Ebert: Die Anmeldepflicht trifft dem Veranstalter. Nach der Rechtsprechung ist das derjenige, der eine Vergnügung organisiert, leitet oder in sonstiger Weise Voraussetzungen für sie schafft. Wie auch bei Flashmob-Aktionen  besteht das Problem bei den Facebook-Partys darin, dass kein Verantwortlicher auszumachen ist, obwohl es natürlich einen Initiator gibt. Dieser kann aber die Verantwortung für das Verhalten seiner "Gäste" nicht übernehmen, weil er keinerlei Einfluss auf sie hat. Ich bezweifele auch, ob die Teilnehmer ihn als Autorität akzeptieren werden. Unterm Strich haben Polizei und Ordnungsämter keinen Ansprechpartner, an den sie sich wenden oder dem sie Auflagen erteilen könnten. Sie sehen sich einer ungeordneten Masse gegenüber.

"Einsatzkosten der Polizei trägt auch der Steuerzahler"

LTO: Darf die Polizei eine nicht angemeldete oder nicht genehmigte Feier ohne Weiteres beenden?

Ebert: Auch hier muss differenziert werden. Eine öffentliche Versammlung ist zwar anmeldepflichtig, aber genehmigungsfrei. Das Bundesverfassungsgericht hat für ihre Beendigung ebenso klare wie hohe  rechtliche Hürden aufgestellt. Bei anderen Veranstaltungen, die anzeige- oder genehmigungspflichtig sind, kommt es auf das jeweilige Landesrecht an.

Bayern und Thüringen haben insoweit klar umrissene gesetzliche Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis versagt oder eine Veranstaltung untersagt werden kann. In anderen Ländern greifen die Behörden auf die polizeirechtliche Generalklausel zurück. Im Ergebnis richten sich Untersagungen und Auflösungen aber wohl überall danach, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht. Das kann der Fall sein, wenn Teilnehmer gegen geltendes Recht verstoßen und etwa Ordnungswidrigkeiten begehen oder wenn die Gesundheit oder gar das Leben von Menschen in Gefahr gerät.

LTO: Ein solcher Polizeieinsatz verursacht hohe Kosten, wie die Veranstaltungen allein der letzten Wochen gezeigt haben. Wen können die Behörden dafür haftbar machen und auf welcher Grundlage?

Ebert: Normalerweise tragen die Kosten für polizeiliche Maßnahmen die Verantwortlichen. Die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder sehen für ganz bestimmte Maßnahmen Kostenregelungen vor. Im Übrigen trägt die Kosten der Gefahrenabwehr der Steuerzahler. Es handelt sich um eine staatliche Aufgabe, für welche die Gemeinschaft aufkommt. Gebührenerhebungen, die über die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten hinausgehen, wären schon verfassungsrechtlich unzulässig.

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"Präventive und repressive Maßnahmen kombinieren"

LTO: Gerade bei den Facebook-Partys lässt sich allerdings derjenige, der über das soziale Netzwerk eingeladen hat, häufig gar nicht mehr ermitteln. Bleibt die Stadt dann auf den Kosten für die Einsätze sitzen?

Ebert: Abgesehen davon, dass es ohnehin schwierig ist, Einsatzkosten genau zu beziffern: Gebühren und Auslagen können nur von so genannten Störern und nur auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage verlangt werden. Wenn niemand als Verantwortlicher festzustellen ist, scheitert die Refinanzierung. Kosten können aber beispielsweise gegenüber demjenigen erhoben werden, der sich derart betrunken hat, dass ihn die Polizei nach Hause fahren oder zu seinem eigenen Schutz in Gewahrsam nehmen muss. Gleiches gilt für Rettungseinsätze, die in der Regel teurer sind als ein Taxi.

LTO: Seit den letzten Facebook-Partys in NRW mit Ausschreitungen gibt es Überlegungen, die gemeindlichen Satzungen zu präzisieren. Währenddessen hat die Stadt Wuppertal nach Medienberichten bereits eine bei Facebook angekündigte Party anonymer Veranstalter per Allgemeinverfügung verboten. Gibt es rechtlichen Änderungsbedarf oder sind die Probleme, die adäquate Reaktionen der Behörden auf solche Veranstaltungen derzeit unmöglich machen, eher praktischer, personeller oder organisatorischer Art?

Ebert: Wenn die Polizei in einer Vielzahl von Fällen zunehmend nachts, aber auch tagsüber, betrunkene Kinder bei ihren Eltern abliefert oder ihre Einweisung ins Krankenhaus veranlasst, ist dies zunächst ein bedenkliches Signal für den Zustand unserer Gesellschaft. Überhaupt ist der ungehemmte Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit in den zurückliegenden Jahren mehr und mehr zu einem riesigen Problem für die Kommunen geworden.

Ich glaube, dass hier nur gezielte und konzentrierte Aktionen der Behörden dauerhaft etwas bewirken können. Präventive und repressive Maßnahmen müssen kombiniert werden: Die Kommunen sollten versuchen, die Benutzung ihrer Einrichtungen in dieser Hinsicht restriktiv zu regeln und Verbote konsequent durchsetzen.

Das Polizeirecht, vor allem aber das Jugendschutz- und Sozialrecht ermöglichen gegenüber Kindern, Jugendlichen und Eltern eine Fülle geeigneter Schutzmaßnahmen. Gaststätten und Getränkemärkte bedürfen verstärkter Kontrolle. Auswüchse, wie sie derzeit zu beobachten sind, bedürfen der Anstrengung aller Kräfte.

LTO: Herr Dr. Dr. Ebert, wir danken Ihnen für dieses Interview.

Die Fragen stellten Pia Lorenz und Steffen Heidt.

Dr. Dr. Frank Ebert ist Ministerialrat und Vertreter des öffentlichen Interesses beim Thüringer Innenministerium. Er war Lehrbeauftragter für Kriminologie an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Leiter der Polizeiabteilung im Thüringer Innenministerium und ist Verfasser diverser Publikationen sowie Vorträgen zum Polizeirecht.

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Frank Ebert, Facebook-Partys: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3601 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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