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1309

Einstweilige Verfügung gegen YouTube: GEMA wählt das falsche Verfahren

Dr. Pietro Graf Fringuelli

27.08.2010

YouTube Screenshot

Screenshot: www.youtube.com

Die GEMA hat vor dem Landgericht Hamburg eine Niederlage gegen das Videoportal YouTube einstecken müssen. Sie hatte eine einstweilige Verfügung zur Löschung von 600 Musikvideos beantragt. Dr. Pietro Graf Fringuelli über die Entscheidung und den aktuellen Stand der Rechtsprechung.

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Gemeinsam mit acht weiteren Musikautorengesellschaften hatte die GEMA vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen YouTube beantragt, die heute abgewiesen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die GEMA gegen diese Entscheidung Berufung einlegen wird oder versuchen wird, ihre Ansprüche im "normalen" Klageweg durchzusetzen.

Seit April 2009 verhandelte die GEMA mit YouTube über den Abschluss eines Lizenzvertrages für die Musiknutzung des von der GEMA vertretenen Repertoires in Deutschland auf dem Videoportal. Da sich GEMA und YouTube nicht über die Höhe der Vergütung einigen konnten, brachen sie im Mai dieses Jahres die Vertragsverhandlungen ab.

Hiernach beantragte die GEMA zusammen mit acht weiteren Verwertungsgesellschaften im Mai 2010 eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg, nachdem sich YouTube weigerte, 600 Musikwerke von seiner deutschen Seite zu löschen bzw. den Abruf aus Deutschland zu sperren.

Da das von der GEMA gewählte Verfügungverfahren ein Eilverfahren ist und der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen dient, musste die GEMA darlegen, dass die ganze Sache "eilbedüftig" ist. Dabei wird eine Eilbedürftigkeit nur dann angenommen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er erst kurze Zeit vorher von den Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt hat.

Eilbedürftigkeit nicht gegeben

Für das Landgericht Hamburg hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die GEMA erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren habe. Dass Musikkompositionen bei You Tube genutzt werden, war der GEMA lange bekannt. Dies ergebe sich auch daraus, dass das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden ist. Abgesehen davon zeigt die Historie (Verhandlungen mit YouTube seit April 2009), dass die GEMA über die Rechtsverletzungen Kenntnis gehabt hatte.

Diese Entscheidung stellt sich nicht als eine Überraschung dar, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg herausgestellt hatte, dass es sich bei den 600 bezeichneten Videoclips nicht um aktuelle, also erst kürzlich erschienene Musikwerke handelte, sondern um bereits mehrere Jahre alte Musikwerke.

Mit dieser Entscheidung ist die grundlegende Frage hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Handelns von Youtube weiterhin unbeantwortet.

Primäres Ziel der GEMA dürfte in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht die Löschung der 600 konkret bezeichneten Videoclips sein, sondern die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, welche Maßnahmen YouTube in Zukunft zu ergreifen hat, um eine Nutzung des gesamten Repertoires der GEMA zu verhindern.

YouTube muss auf Verlangen des Rechteinhabers Titel löschen…

Ein Hostprovider wie YouTube ist nach dem TMG (Telemediengesetz) grundsätzlich nicht für fremde Inhalte bzw. fremde Rechtsverletzungen verantwortlich und ihn trifft auch grundsätzlich keine Überwachungspflicht bezüglich fremder Inhalte. Wird er jedoch von einem Rechteinhaber auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, so ist dieser verpflichtet, den entsprechenden Verstoß zu unterbinden ("Notice and Take Down").

Mit anderen Worten: YouTube muss das konkret bezeichnete Video, in dem die Musik vorkommt, von seiner Plattform löschen.

Darüber hinaus ist der Provider verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Musikwerke kommt und alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Verstöße für die Zukunft zu unterbinden.

Durch Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe ("alles technisch Mögliche und Zumutbare") bleibt ungewiss, was genau unter die Prüfungspflicht des Providers bezüglich hochgeladener Inhalte fällt, was zumutbare Vorkehrungsmaßnahmen sind und was unter der Vermeidung zukünftiger, gleichartiger Rechtsverletzungen zu verstehen ist.

Betreffen gleichartige Verstöße lediglich die Nutzer, die bereits durch rechtswidriges Verhalten in Erscheinung getreten sind, oder alle gleich oder ähnlich gelagerten Rechtsverletzungen aller Nutzer? Welche Anforderungen sind an die Kontrollmöglichkeiten gleichartiger Rechtsverletzungen zu stellen?

…und mit technischen Mitteln weitere Rechtsverstöße verhindern

Der BGH hat in der Entscheidung "Jugendgefährdende Medien bei eBay" sowie in der Entscheidung "Namensklau im Internet" festgehalten, dass ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes eine erhöhte Prüfungspflicht bezüglich der konkret auffällig gewordenen User besteht.

Bezüglich der technischen Möglichkeiten, künftige Rechtsverstöße gleichgelagerter Art zu verhindern, führt der BGH aus, dass den Rechteinhaber (hier die GEMA) grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass es dem Provider technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Rechtsverletzung weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Insoweit müsste der Rechteinhaber konkrete technische Maßnahmen bezeichnen, die sowohl effektiv, als auch zumutbar für den Provider wären, um zukünftige Rechtsverstöße zu verhindern.

Dem Betreiber würde sodann die sekundäre Darlegungslast obliegen, d.h. er müsste im Einzelnen vortragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm – falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten – weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind. Erst aufgrund eines solchen Vortrages des Providers wird der Rechteinhaber in die Lage versetzt, seinerseits darzulegen, ob aus seiner Sicht weitergehende Schutzmaßnahmen möglich sind oder nicht.

Tendenzen in der Rechtsprechung

Insgesamt zeichnet sich eine Tendenz in der deutschen Rechtsprechung ab, wonach sich die Providerhaftung nicht nur auf den konkret gerügten Verstoß bezieht, sondern dem Provider ab Kenntnis erhöhte Prüfungspflichten treffen, insbesondere bezüglich ähnlicher Schutzrechtsverletzungen sowie bezüglich der Schutzrechtsverletzer. So wird von der deutschen Rechtsprechung überwiegend der Einsatz von Filtersoftware, die z.B. Dateinamen scannt, als ein Mittel angesehen, dessen Einsatz dem Provider zumutbar ist.

Ferner ist die Tendenz erkennbar, dass an Provider erhöhte Anforderungen gestellt werden, technische Maßnahmen zu ergreifen, um Schutzrechtsverletzungen zu verhindern. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung bei der Frage, was einem Provider hinsichtlich des Einsatzes von technischen Schutzmechanismen zumutbar ist oder nicht, danach, ob es sich um einen kommerziellen oder um einen gemeinnützigen Provider handelt.

Hierbei stellt die Rechtsprechung bei kommerziellen Providern keine all zu strengen Anforderungen an die Zumutbarkeit. Verdient der Provider finanziell in irgendeiner Art und Weise – und sei aus auch nur mittelbar – an der Rechtsverletzung, legt ihm die Rechtsprechung tendenziell eher erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf zukünftige Rechtsverstöße auf. Denn in diesen Fällen soll dem Interesse des Providers an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf seines Geschäftsbetriebes ein geringeres Gewicht zukommen als Providern, die an der Rechtsverletzung nicht finanziell verdienen.

Angesichts der von YouTube erzielten nennenswerten Werbeumsätze dürfte das Unternehmen Schwierigkeiten haben zu behaupten, dass der Einsatz technischer Schutzmechanismen für sie nicht zumutbar wäre.

Im Übrigen erscheint ein etwaiger Vortrag von YouTube, derartige technische Schutzmechanismen seien generell nicht zumutbar, fragwürdig. Denn ungeachtet der unüberschaubaren Anzahl von Usern und den damit einhergehenden Uploads an einem Tag, schafft es das Unternehmen doch, dass so gut wie keine Videos über ihr Portal abrufbar sind, in denen pornografische Inhalte vorkommen. Es scheint also doch bereits ein technisches Verfahren zu bestehen, dass die Identifizierung von Inhalten faktisch ermöglicht und dessen Einsatz als zumutbar erachtet wird.

Seitenblick in die USA

Ein Seitenblick zur Rechtslage in den USA und der jüngst in erster Instanz entschiedenen Klage vom MTV-Mutterkonzern Viacom gegen den Internetkonzern Google und dessen Videoportal YouTube macht deutlich, dass sich dort eine gegenläufige Tendenz bezüglich der Prüfungspflichten ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes abzeichnet. Das Medien- und Unterhaltungsunternehmen Viacom wirft beiden die unerlaubte Verbreitung von Viacom-Programminhalten vor und reichte wegen Urheberrechtsverletzungen eine Schadenersatzklage auf mehr als 1 Mrd. Dollar ein, die in erster Instanz jedoch nicht erfolgreich war.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass YouTube nicht grundsätzlich im Vorfeld prüfen müsse, ob Urheberrechte bei hochgeladenen Videoclips verletzt werden. Insoweit stimmt die deutsche und amerikanische Rechtssprechungspraxis überein. Allerdings bleibt die amerikanische Rechtsprechung auf diesem Ergebnis stehen und lehnt eine Haftung für gleichartige Verstöße bzw. Folgeverstöße, auf die nicht im Einzelnen aufmerksam gemacht wurde, ab. Der Digital Millenium Copyright Act sei insoweit unmissverständlich, dass Kenntnis nur bezüglich der konkret abgemahnten Schutzrechtsverletzung vorläge. Prüfungspflichten bezüglich der auffällig gewordenen Nutzer oder ähnlicher Schutzrechtsverletzungen in anderen Videos, in denen genau die gleichen Inhalte verletzt würden, bestehen nicht. Allerdings bleibt – da es sich lediglich um ein erstinstanzliches Urteil handelt – abzuwarten, ob sich diese gegensätzliche Rechtsentwicklung fortsetzt.

Der Autor Dr. Pietro Graf Fringuelli ist Partner im Kölner Büro von CMS Hasche Sigle und Chairman der CMS Mediagroup. Er ist zudem Berater und Beirat des Verbandes der Film-, Fernseh- und Videoindustrie NRW (VFFVmedia) und Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Internationalen Filmschule in Köln.

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Einstweilige Verfügung gegen YouTube: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1309 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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