Vincent Lambert, der seit 2008 im Wachkoma liegt und künstlich ernährt wird, darf sterben. Die Richter des EGMR entschieden, dass der Stopp der lebenserhaltenden Maßnahmen kein Verstoß gegen das Recht auf Leben wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Sterbehilfe für den querschnittsgelähmten Wachkomapatienten Vincent Lambert in Frankreich gebilligt. Die Entscheidung des obersten französischen Verwaltungsgerichts, die künstliche Ernährung des Patienten zu beenden, sei kein Verstoß gegen das Recht auf Leben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), befand die Mehrheit der 17 Richter der Großen Kammer des EGMR am Freitag (Beschwerdenummer 46043/14).
Nun können die Ärzte mit Zustimmung der Ehefrau Lamberts und mehrerer Geschwister die Magensonde des früheren Krankenpflegers entfernen und ihn sterben lassen. Vor dem EGMR geklagt hatten die Eltern und zwei Geschwister des 38-jährigen ehemaligen Krankenpflegers, der bei einem Verkehrsunfall 2008 schwere Kopfverletzungen erlitt und seitdem im Krankenhaus künstlich ernährt wird. Sie wollten ihn mit künstlicher Ernährung weiter am Leben halten.
Nach Ansicht seiner Ärzte sind die Gehirnverletzungen des querschnittsgelähmten Wachkoma-Patienten irreversibel. 2012 beobachteten die mit der Pflege des Mannes Betrauten, dass Lambert Zeichen des Widerstandes gegen seine tägliche Behandlung zeigte. Aus diesem Grund entschieden sich die Ärzte im Jahr 2013 zusammen mit der Ehefrau Lamberts und mehreren seiner Geschwister dafür, die lebenserhaltenden Maßnahmen einzustellen und ihn sterben zu lassen.
„Künstliche Lebensverlängerung um jeden Preis unzumutbar“
Grundlage gab ihnen hier das Gesetz vom 22 April 2005, welches sich auf das Recht der Kranken und der Beendigung des Lebens bezieht („Gesetz Leonetti“). Es erlaubt die sogenannte passive Sterbehilfe, das heißt, es kann auf Wunsch des Patienten eine medizinische Behandlung abgebrochen werden, auch wenn das den Tod beschleunigt. Ärzte können danach zusammen mit Angehörigen eine „Lebensverlängerung um jeden Preis“ abbrechen und unheilbar Kranke am Lebensende „sterben lassen“.
Dass die anderen Familienangehörigen es hingegen ablehnten, seine künstliche Ernährung einzustellen, führte zu einem tiefen Zerwürfnis innerhalb der Familie des Patienten und schließlich zur Klage vor dem französischen Staatsrat. In ganz Frankreich hat der Fall heftige Diskussionen ausgelöst.
Problematisch ist in diesem Fall, dass der frühere Krankenpfleger Lambert keine Patientenverfügung hat und sich nicht äußern kann. Nach Angaben seiner Frau habe er jedoch vor seinem Unfall lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt.
Im Juni 2014 befand der Conseil d’État, das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs, dass die Entscheidung des Arztes, die künstliche Ernährung einzustellen, rechtmäßig sei, und wies die Klage der Familienangehörigen dagegen ab. Da der 1976 geborene Lambert irreversible Gehirnverletzungen erlitten habe, sei eine künstliche Lebensverlängerung um jeden Preis unzumutbar, hieß es in dem Staatsrats-Gutachten.
2/2: Keine „verkappte Euthanasie“
Die streng katholischen Eltern und zwei Geschwister des Patienten klagten daraufhin vor dem EGMR. Für sie ist Lambert schwerstbehindert. Sie sahen daher in dem geplanten Stopp der lebensverlängernden Maßnahmen eine „verkappte Euthanasie“ und hielten die Pläne daher unter anderem für einen Verstoß gegen das Recht auf Leben, Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Das sahen die Richter des EGMR anders und entschieden für das Recht des Patienten, zu sterben. Das Gesetz und seine Anwendung durch den französischen Staatsrat stünden im Einklang mit Art. 2 EMRK. Im vorliegenden Fall sei es auch nicht um Euthanasie gegangen, sondern um den Entzug künstlich lebensverlängernder Maßnahmen.
Dabei hoben die Straßburger Richter hervor, dass sie sich bewusst waren, dass in diesem Fall sehr komplexe medizinische, rechtliche und ethische Probleme zusammen kämen. Da der Patient selber seinen Wunsch nicht mehr äußern könne, hätten zwangsweise die Familienmitglieder ihre Wünsche für ihn zum Ausdruck bringen müssen – diese seien in diesem Fall nur sehr gegensätzlich.
Französisches Urteil im Einklang mit Art. 2 EMRK
Die Rolle der Straßburger Richter liege lediglich darin, zu überprüfen, ob Frankreich die aus Art. 2 EMRK erwachsenen Verpflichtungen eingehalten habe. Denn das Recht auf Leben garantiere auch, dass der Staat die positive Pflicht habe, das Leben seiner Bürger zu schützen.
Das französische Gesetz sei, so wie es vom Staatsrat interpretiert wurde, eine mit Art. 2 EMRK kompatible, ausreichende Gesetzesgrundlage, um die Entscheidungen der Ärzte, die in Fällen wie diesen getroffen werden, zu regeln. Das französische Gericht habe sich daher versichern müssen, ob die Entscheidung, die Behandlung abzubrechen, mit den nationalen Regelungen kompatibel sei und den Patientenwunsch im Einklang mit dem dortigen Recht erfülle.
Dies sei in diesem Fall geschehen. Der Staatsrat habe den Fall in aller Tiefe behandelt und alle Aspekte ausreichend berücksichtigt. Insbesondere seien alle Sichtweisen, also der mutmaßliche Wunsch des Patienten, der der Angehörigen und die Ansicht der Ärzte, im Laufe des Prozesses angemessen zur Geltung gekommen. Obwohl am Ende Zweifel verblieben seien, habe der Staatshof die Entscheidung getroffen, die den Interessen des Patienten am besten diene.
Das Urteil der Straßburger Richter ist endgültig, eine Berufung dagegen nicht möglich.
Sterbehilfe in Europa
Für die Deutschen Stiftung Patientenschutz ist dieser Streit um Sterbehilfe "ein Trauerspiel". Ein Fall wie Vincent Lambert, bei dem sich die Angehörigen nicht einig sind, sei auch in Deutschland denkbar, wenn keine wirksame Patientenverfügung vorliege, sagte Vorstand Eugen Brysch der Deutschen Presse-Agentur. Er schätzt die Zahl der Wachkoma-Patienten in Deutschland auf etwa 10 000 Personen.
Aktive Sterbehilfe, also einem Menschen ein tödlich wirkendes Mittel verabreichen, ist in Deutschland und Frankreich wie in den meisten europäischen Ländern verboten. Erlaubt ist in Deutschland, ähnlich wie in Frankreich, passive Sterbehilfe, bei der Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen abbrechen und etwa das Beatmungsgerät abschalten.
In der Europäischen Union erlauben nur die Niederlande, Luxemburg und Belgien ausdrücklich die Tötung auf Verlangen. Außerhalb der EU ist es in der Schweiz gesetzlich erlaubt, sterbenskranken Menschen auf Wunsch tödliche Mittel anzubieten, die sie dann selbst einnehmen. In Belgien ist seit 2002 ein Sterbehilfe-Gesetz in Kraft, das als besonders liberal gilt. Es erlaubt erwachsenen, unheilbar kranken Patienten die Tötung auf Verlangen, sofern Ärzte ihnen unerträgliche Leiden bescheinigen. Anfang 2014 dehnte das Parlament die Sterbehilfe auf todkranke Minderjährige aus, wenn die Eltern zustimmen.
Mit Materialen von dpa
Anne-Christine Herr, EGMR billigt Sterbehilfe für Wachkomapatienten: Lebenserhaltende Maßnahmen dürfen gestoppt werden . In: Legal Tribune Online, 05.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15764/ (abgerufen am: 28.03.2024 )
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