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Eckpunktepapier zur Strafbarkeit korrupter Ärzte: Was erlaubt ist, bleibt weiter ungewiss

von Dr. Oliver Sahan

09.04.2013

Symbolbild: Arzt steckt Geld in seinen Kittel

© el lobo - Fotolia.com

Kassenärzte können sich nicht wegen Korruption strafbar machen – ganz gleich, was sie von Pharmaunternehmen annehmen. Das stellte der BGH im vergangenen Jahr klar. Etwaige Strafbarkeitslücken habe der Gesetzgeber zu schließen. Das wird nun mit einem unzureichenden Vorschlag versucht, der die eigentlichen Defizite der Korruptionsdelikte nicht angeht, meint Oliver Sahan.

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Einladungen zu Tagungen an illustren Orten, "Aufwandsentschädigungen" für Anwendungsbeobachtungen, Zuweisungspauschalen für die Empfehlung bestimmter Krankenhäuser oder Fachärzte oder überzogene Vortragshonorare – all das dürfen Kassenärzte zur Zeit von Pharmaunternehmen annehmen ohne Strafe zu fürchten, auch dann wenn die Zuwendungen nachgewiesenermaßen erfolgen, um das Verschreibungsverhalten der Ärzte sachwidrig zu beeinflussen. So ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschl. v. 29.03.2012, Az. GSSt 2/11).

Die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen war auf Unverständnis gestoßen. Sollten Ärzte doch eigentlich ausschließlich im Sinne und zum Wohle ihrer Patienten handeln und sich nicht durch persönliche Vorteile beeinflussen lassen. Der Senat begründete seinen Beschluss damit, dass das bestehende Strafrecht die Beeinflussung von Vertragsärzten auch bei einer weiten Auslegung des Gesetzes eben nicht erfasste. Eine Bestrafung nur aus rechtsethischen Erwägungen heraus widerspreche dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber entscheiden müsse, welche Verhaltensweisen bestraft werden sollen. Dieser müsse prüfen, ob er die aktuelle Gesetzeslage dahingehend abändern will, dass eine sachwidrige Beeinflussung von Kassenärzten als Korruption strafbar ist.

Berufsrechtliche Sanktionen selten

Dieser Aufforderung will die Koalition nun noch in dieser Legislaturperiode nachkommen und hat dafür vergangene Woche ein Eckpunktepapier vorgelegt. Darin weist das Bundesgesundheitsministerium darauf hin, dass es bereits berufs- und sozialrechtliche Bestimmungen gebe, die Ärzten korruptive Verhaltensweisen ausdrücklich untersagten. So sei es Ärzten etwa verboten, Patienten gegen Entgelt in bestimmte Krankenhäuser einzuweisen. Sie dürfen weder direkte Geldzahlungen annehmen noch sonstige wirtschaftliche Vorteile wie die unentgeltliche Überlassung von Geräten oder die Beteiligung an Kosten für die Praxisausstattung.

Die Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und andere Spitzenverbänden hatten in ihren Stellungnahmen zu den Plänen des Gesetzgebers berichtet, dass es nach ihren Erfahrungen nur selten zu schwerwiegenden berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen komme. So unterliege die schwerste Sanktion, der Entzug der Zulassung oder der Approbation, was einem Berufsverbot gleichkomme, bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hohen verfassungsrechtlichen Hürden.

Aber auch für kleinere Sanktionen fehle es den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kammern schlicht an effektiven Ermittlungsorganen und -befugnissen, um Korruption in den eigenen Reihen effektiv verfolgen zu können. In der Praxis würden daher regelmäßig die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgewartet, um auf Grundlage des dort ermittelten Sachverhaltes gegebenenfalls zusätzliche berufs- und disziplinarrechtliche Maßnahmen zu prüfen.

Strafnorm im SGB V

Deshalb und weil die Staatsanwaltschaft ihrerseits nur dann ermitteln darf, wenn ein korruptives Verhalten nicht nur berufs- und sozialrechtlich verboten, sondern eben (auch) strafbar ist, schlägt die Bundesregierung nun vor, eine Strafvorschrift im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches einzuführen. Die neue Norm soll sich an den Bestechungsdelikten des Strafgesetzbuches orientieren und dabei die Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigen. Bestechlichen Ärzten droht danach je nach Schwere der Schuld entweder eine Geldstrafe oder Haft von bis zu drei Jahren.

Die Delikte sollen nur auf Antrag verfolgt werden, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafverfolgung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen geboten ist. Antragsberechtigt sollen die betroffenen Versicherten ebenso sein wie deren gesetzliche Krankenversicherungen, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die jeweilige Kammer sowie Mitbewerber und Verbände.

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Überarbeitung der Korruptionsdelikte bleibt aus

Damit enthält das Eckpunktepapier von Daniel Bahr keine Überraschungen. Angesichts der öffentlichen Empörung über die Straflosigkeit korrupter Ärzte nach dem Grundsatzbeschluss des BGH war zu erwarten, dass eine Verschärfung der Gesetzeslage reflexartig vorgeschlagen werden würde. Leider ebenfalls nicht unerwartet beschränkt sich das Papier darauf, ausschließlich eine Lösung für das Phänomen der Korruption im Kassenarztwesen zu suchen. Der Vorschlag, eine Sonderregelung im Sozialgesetzbuch zu schaffen, beweist, dass von vornherein nicht beabsichtigt ist, die strukturellen Defizite der Korruptionsdelikte zu beseitigen.

Dies ist bedauerlich, da die Mängel der bestehenden Gesetzeslage nicht nur im Gesundheitswesen zu großer Unsicherheit geführt haben. So sollte der Gesetzgeber etwa mit der noch auf reichsgerichtlichen Entscheidungen beruhenden Vorstellung aufräumen, es handele sich um strafbare Korruption, wenn ein Einkäufer mit Zustimmung seines Chefs Zuwendungen von einem Lieferanten annimmt. Es sollte ebenfalls für Klarheit hinsichtlich sozial üblicher Zuwendungen wie Einladungen zum Essen oder zu Sportereignissen gesorgt werden.

Stattdessen wird nun also eine weitere Einzelregelung geschaffen, die die Praktiker mit der bestehenden Gesetzeslage in Einklang bringen werden müssen. Keine einfache Aufgabe, bleibt doch das Schutzgut der vorgeschlagenen Strafnorm unklar, der Tatbestand ist eine Kombination unterschiedlichster Korruptionsdelikte und wie mit dem Erfordernis eines Strafantrags umgegangen werden soll, ist fraglich.

Klar ist dagegen schon jetzt, dass nicht beabsichtigt ist, die dringend notwendige grundlegende Neuregelung der Korruptionsdelikte im Allgemeinen anzugehen. Dabei lässt die derzeitige Rechtslage nicht nur Ärzte und Pharmaunternehmen im Ungewissen über die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem, sondern jegliche  Bereiche der Wirtschaft.

Der Autor Dr. Oliver Sahan ist Strafverteidiger bei der Roxin Rechtsanwälte LLP in Hamburg.

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Eckpunktepapier zur Strafbarkeit korrupter Ärzte: . In: Legal Tribune Online, 09.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8489 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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