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EuGH bejaht Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe: Mil­lionen Diesel-Autos droht Still­le­gung wegen Ther­mo­fenster

von Dr. Felix W. Zimmermann

08.11.2022

Das Bild zeigt das Kraftfahrt-Bundesamt, zentral in der Debatte über Diesel-Autos und Umweltklagen.

Das Kraftfahrtbundesamt genehmigte Software-Updates von Dieselfahrzeugen trotz massiven Grenzwertüberschreitungen picture alliance / photothek | Thomas Trutschel

Die frühere Bundesregierung wollte es verhindern, doch der EuGH gibt grünes Licht. Die Deutsche Umwelthilfe darf das Kraftfahrtbundesamt wegen Abschalteinrichtungen in Dieselautos verklagen. Es geht um über 5 Millionen Fahrzeuge.

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Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) darf gegen das Kraftfahrbundesamt (KBA) vor Gericht ziehen, weil dieses Dieselautos, die Abgasgrenzwerte zum Gesundheitsschutz um ein Vielfachs überschreiten, gleichwohl auf den Straßen fahren lässt. Konkret entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Umweltvereinigungen gegen EG-Typgenehmigungen von Dieselautos vor Gericht ziehen können (Urt. v. 8.11.2022, Rs. C-873/19). Zudem stellte der EuGH nochmals klar, dass Thermofenster, also temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen, in Dieselautos regelmäßig illegal sind.

Hintergrund des Urteils sind Klagen der DUH gegen die Genehmigungen von Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Das KBA hatte Thermofenster in den Softwareupdates in Freigabebescheiden für rechtmäßig erachtet. Und zwar auch in Fällen, in denen bei völlig üblichen Temperaturen die Abgasreinigung zurückgeregelt wird, womit Grenzwerte für saubere Luft um ein Vielfaches überschritten und die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet wird. Betroffen sind u.a. Euro-5 Fahrzeuge von Volkswagen, Porsche, Audi, Seat und Daimler. Aber auch ausländische Modelle verwenden derartige Abschalteinrichtungen. Das KBA sowie das Bundesverkehrsministerium halten bis heute – trotz entgegenstehendem Urteil des EuGH – daran fest, dass die Thermofenster legal seien. 

Bundesregierung wollte Klagebefugnis vereiteln

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erhob gegen die Genehmigungen des KBA Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht (VG). Das VG entschied in einer früheren Entscheidung 2017, dass es der DUH an der Klagebefugnis zur Anfechtung von Entscheidungen des Kraftfahrtbundesamtes fehle (Urt. v. 13.12.2017, Az. 3 A 26/17 u.a.). Sie sei nämlich nicht in ihren eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verletzt. Auch eine Klagebefugnis über das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) komme nicht in Betracht, da dort Umweltverbänden keine Klagebefugnis zum Vorgehen gegen Produktzulassungen zugesprochen werde. 

Genau diese fehlende Klagebefugnis im UmwRG war der Plan der vorherigen Bundesregierung. Sie wollte zum Schutz der Autoindustrie vereiteln, dass die DUH EG-Typengenehmigungen oder Freigabebescheide anfechten kann. So verlangte der damalige Staatssekretär im Bundesverkehrsministerium Rainer Bomba (CDU) kurz nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals in einem Schreiben an das Bundesumweltministerium (BMU), dass Umweltverbänden keine Klagebefugnis für die Überprüfung von Produktzulassungen eingeräumt wird. Wörtlich hieß es: "Diese Klarstellung ist für das BMVI mit Blick auf Typprüfgenehmigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes für Kfz bedeutsam.", so die Recherchen des ZDF (Frontal21). Und so wurde das Umweltrechtsbehelfsgesetz im August 2017 im Sinne des BMVI novelliert, eine Klagebefugnis für Produktzulassungen wurde nicht aufgenommen.

VG Schleswig lehnt Klagebefugnis erst ab, doch dann dem EuGH vor

Aufgrund dieser vorangegangenen Diskussion um die Klagebefugnis sah sich das VG auch für eine analoge Anwendung der Vorschriften zur Klagebefugnis bei ortsfesten Anlagen, wo eine Klagebefugnis für Umweltverbände statuiert ist, außer Stande. Dies käme wegen des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht in Betracht. Auch aus der Aarhus-Konvention erwachse keine Klagebefugnis, da völkerrechtliche Verträge nicht unmittelbar anwendbar seien. 

Wegen kurz nach dem Urteil ergangener EuGH-Rechtsprechung (Urt. v. 20.12.2017, C‑664/15) zweifelte das VG allerdings im neuen DUH-Verfahren an seiner Rechtsprechung. Es legte dem EuGH in einem Präzedenzfall zu einem VW Golf Plus TDI mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (Euro 5) Fragen vor. 

Mit Beschluss vom 22.11.2019 (Az. 3 A 113/18) wollte das VG vom EuGH wissen, ob die DUH auch Freigabebescheide vor nationalen Gerichten anfechten kann, da sich eine Klagebefugnis unmittelbar aus Unionsrecht ergebe. Zudem fragte das VG den EuGH, ob sich die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen wie des Thermofenster nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung richtet oder ob andere Umstände hinzuzuziehen sind.

Nachdem der Generalanwalt des EuGH im März bereits beide Fragen im Sinne der DUH bejahte, schloss sich der EuGH nun dieser Ansicht an.

EuGH: Vereitelung von Rechtsschutz widerspricht Unionsrecht

Er entschied, dass sich aus dem Aarhus-Übereinkommen in Verbindung mit der Charta der Europäischen Union ergebe, dass eine anerkannte Umweltvereinigung klagebefugt ist, um gegen Freigabebescheide von Abschalteinrichtungen gerichtlich vorzugehen. Die völkerrechtliche Aarhus-Konvention wurde 1998 von 47 Staaten – darunter alle EU-Mitglieder – unterzeichnet. In dem seit dem 30. Oktober 2001 geltenden Konvention der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) einigten sich die Unterzeichnerstaaten über Rechte über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. 

Nach dem Urteil des EuGH folge aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass Verbände gegen Behörden wegen des Verstoßes von Umweltbestimmungen vorgehen können müssen. Die deutschen Vorschriften im Umweltrechtsbehelfsgesetz verwehrten der DUH zu Unrecht die Klagebefugnis. 

Zwar habe Art. 9 Abs 3 der Konvention keine unmittelbare Wirkung im Unionsrecht, doch gebiete schon der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge, das nationale Recht so auszulegen, dass es mit deren Anforderungen in Einklang steht. Das VG Schleswig müsse versuchen, das deutsche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass die Klagebefugnis der DUH bestehe. Dass eine solche Auslegung zugunsten der Klagebefugnis eines Umweltverbandes möglich sei, zeige eine andere deutsche Gerichtsentscheidung (gemeint ist das Urteil des VG Berlin v. 18.04.2018, Az.: 11 K 216.17).

Auf welchem Weg auch immer – die Klagebefugnis der DUH muss bejaht werden

Doch für den Fall, dass nach Ansicht des VG Schleswig eine Klagebefugnis nach deutschem Recht nicht bejaht werden könne, verweist der EuGH auf Art. 47 der Grundrechtecharta der EU (GRCh) als Hebel für die Ermöglichung der Klagebefugnis. Sofern deutsches Recht der Klagebefugnis entgegenstehe, müsse es unangewendet bleiben mit der Folge, dass Art 47 der Charta zur Geltung komme. Die Vorschrift verpflichte Mitgliedstaaten dazu, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zu ermöglichen. Diese Pflicht bestehe in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention auch im Bereich des Umweltrechts. Das dort statuierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf entfalte von sich heraus Wirkung und müsse nicht durch Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts konkretisiert werden, um dem Einzelnen eine Klagebefugnis zu verleihen. Aufgrund der Aarhus-Konvention markiere Art. 47 insoweit eine Grenze des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten.

Umweltvereinigungen dürfe durch nationales Recht nicht die Möglichkeit genommen werden, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften (hier das Verbot der Abschalteinrichtung in Art. 5 Abs. 2 EGV 715/2007) überprüfen zu lassen, zumal es hier um das Allgemeininteresse und nicht Partikularinteressen Einzelner gehe. Der DUH müsse die Klagebefugnis eingeräumt werden, um wirksam gegen einen Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen vorzugehen.

Das VG Schleswig muss also entweder versuchen, das deutsche Recht (wie zuvor das VG Berlin im Verfahren 11 K 216.17) so auszulegen, dass die Klagebefugnis der DUH bejaht wird - oder eben das deutsche Recht unangewendet lassen, mit der Folge, dass sich die Klagebefugnis direkt aus Unionsrecht (Art 47 GRCh) i.V.m. der Aarhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) ergibt. 

Und nochmal: Thermofenster sind illegal

Zudem stellte der EuGH zu sogenannten Thermofenstern nochmals klar, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschaltreinrichtung auf den Stand der Technik abzustellen ist. Insoweit hatte der EuGH bereits im Juli eindeutig geurteilt. Hersteller können sich also nicht damit herausreden, dass das hergestellte Auto die Abgasreinigung bei in Europa völlig üblichen Temperaturen ausschalten muss, um nicht kaputt zu gehen, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung bessere Technik zur Verfügung stand - also eine Technik, die eine funktionierende Abgasreinigung ohne Beschädigungsgefährdungen auch bei niedrigeren Temperaturen ermöglicht. 

Vielfach haben sich Autohersteller für Europa teure Technik schlicht gespart. In den USA, wo die Behörden besonders streng sind, hat etwa BMW seinen X3 mit einem modernen, sogenannten SCR-Katalysator mit AdBlue-Technik ausgestattet. So kann der Wagen auch bei niedrigen Temperaturen die Abgaswerte einhalten, ohne dass das Fahrverhalten beeinträchtigt wird. Für europäische Fahrzeuge ist diese Technik aber einfach nicht eingebaut worden - obwohl im Fall des BMW X3 sogar eine Aushöhlung, also ein Bauraum, für die Technik vorhanden ist, wie Frontal21 berichtete. Die Folge: Das Fahrzeug reißt die geltenden Grenzwerte im Realbetrieb um ein Vielfaches.

Keine Stellungnahme vom Bundesverkehrsministerium 

Nach dem Urteil des EuGH kann die DUH nun also gegen Bescheide des KBA, welches ein derartiges Vorgehen der Autohersteller unbeanstandet ließ und temperaturbedingte Abschaltung für zulässig erachtet, gerichtlich vorgehen.  

Ob das Bundesverkehrsministerium nach dem Urteil des EuGH nun einlenkt und das ihr unterstehende KBA anweist, von sich aus die Einstufung von Thermofenstern als rechtmäßig zu überprüfen, war bislang nicht zu erfahren. Eine Bitte um Stellungnahme von LTO blieb unbeantwortet. Ein Umdenken ist hingegen nicht wahrscheinlich. Noch im Juli 2022 hieß es aus dem Ministerium auf eine LTO-Anfrage zum EuGH-Urteil zu Thermofenstern kontrafaktisch, das KBA habe sich "bisher bereits strikt" an der Rechtsprechung des EuGH zu Abschalteinrichtungen "ausgerichtet".

DUH will Nachrüstung oder notfalls Stilllegung von Millionen Dieselfahrzeugen

Nach den Vorstellungen der DUH sollen die Hersteller Autos mit Hardware nachzurüsten, um eine tatsächlich gut funktionierende Abgasreinigung zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang strebt die DUH auch weitere gerichtliche Schritte an. So sollen das KBA im Rahmen seiner Marktüberwachungspflicht auch gegen ausländische Hersteller mit illegaler Abschalteinrichtung vorgehen. Sofern keine Nachrüstung erfolgt, müssten – nach Ansicht der DUH – fünf Millionen Fahrzeuge stillgelegt und die Halter entschädigt werden. 

Zivilrechtlich hat der BGH indes zuletzt mehrfach entschieden, dass zwar die Prüfstandserkennung von VW, nicht aber Thermofenster eine sittenwidrige Schädigungen darstellen. Entsprechend gingen Kunden bei Schadensersatzklagen leer aus. Noch. Denn auch hier könnte Luxemburg deutsche Gerichte bald zum Umdenken zwingen. In einem Verfahren sieht der Generalanwalt bereits eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Folgt der EuGH auch dieser Ansicht des Generalanwalts müssten Autohersteller nicht mehr vorsätzlich sittenwidrig gehandelt haben, sondern nur fahrlässig, um schadensersatzpflichtig zu werden. Gerade vor dem Hintergrund der nunmehr realen Gefahr der Stilllegung der Fahrzeuge droht den Autoherstellern für diesen Fall eine neue gigantische Klagewelle.

 

Den Kommentar von LTO-Chefredakteur Felix W. Zimmermann zum EuGH-Urteil können Sie hier lesen.

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Zitiervorschlag

EuGH bejaht Klagebefugnis der Deutschen Umwelthilfe: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50098 (abgerufen am: 16.02.2026 )

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