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Dopingkontrollen: Mit "Frei­wil­lig­keit" zum sau­beren Sport

Dr. Steffen Lask

09.12.2010

Doping

© Sportlibrary - Fotolia.com

Das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Antidopingkampf und Datenschutz steht erneut im Fokus der öffentlichen Diskussion. Anlass sind rechtliche Einschätzungen von Datenschützern, die bereits im Vorfeld der Beratungen mit der NADA in Düsseldorf in Auszügen ans Licht kamen. Wie es tatsächlich um die Rechte der Sportler steht, erläutert Dr. Steffen Lask.

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Laut dem Gutachten der Datenschützer sind die Regelungen des Nationalen Anti-Doping-Codes rechtswidrig und verletzen die Persönlichkeitsrechte der Athleten. Von Seiten des Deutchen Olympischen Sportbundes (DOSB) wird dem entgegen gehalten, dass der Datenschutz und das Dopingkontrollsystem der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA) miteinander vereinbar seien. Athleten würden sich freiwillig dem Dopingskontrollsystem unterwerfen, um so "unter fairen Bedingungen ihren Spitzensport ausüben" zu können.

Tatsächlich unterliegen die Sportler weitreichenden Meldeverpflichtungen. Sie müssen Aufenthaltsorte und -zeiten in dem weltweit zugänglichen Datenbanksystem der NADA, dem Anti-Doping Administration & Management System (ADAM) registrieren lassen. In Erfüllung der Meldepflichten übermitteln Sportler umfangreiche personenbezogene Daten.

Allein über die Angabe der Aufenthaltsorte und –zeiten lassen sich Bewegungsbilder erstellen. Zudem werden Daten – gewonnen aus Blut- und Urinproben – über den Gesundheitszustand übermittelt und erfasst. Dadurch lassen sich auch (zugelassene) Medikationen wegen bestehender Erkrankungen oder Verletzungen ermitteln.

Freie Entscheidung gerade bei Kontrolle Minderjähriger kritisch

Es ist evident, dass diese persönlichen Daten in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) fallen. In diesen Schutzbereich darf grundsätzlich eingegriffen werden, allerdings bedarf es hierzu einer Eingriffsermächtigung.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hält eine solche Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 1 bereit. Danach ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt. An diesem Punkt, nämlich der Einwilligung, knüpft die Argumentation des DOSB an.

Nach § 4a BDSG ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Aus der Diskussion kann man erkennen, dass die Datenschützer diesen Punkt gerade bei Dopingkontrollen bei Minderjährigen als kritisch bewerten.

Nichterfüllung von Meldepflichten kommt Berufsverbot gleich

Das Argument, dass sich die Sportler letztlich "gezwungenermaßen" dem Melde- und Kontrollsystem der NADA unterwerfen, um am System teilnehmen zu können, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Nichterfüllung der Meldepflichten bedeutet nämlich, vom Wettkampf ausgeschlossen zu werden, was letztlich einem Berufsverbot gleichkommt.

Freiwilligkeit ist logisch nur dann gegeben, wenn es Entscheidungsalternativen gibt. Auf der anderen Seite gibt es im täglichen Leben viele Situationen, in denen persönliche Daten als Voraussetzung für den Abschluss eines Vertragsverhältnisse angefordert werden, etwa die Unterzeichnung einer so genannten SCHUFA-Klausel bei Abschluss eines Mobilfunk-, Giro- oder auch Mietvertrages. Es ist grundsätzlich also nicht ausgeschlossen, die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung persönlicher Daten zur Bedingung zu machen und erst bei Eintritt dieser Bedingung Teilhabe zu gewähren.

Im Falle der Einwilligungserklärung gegenüber der NADA, wie sie formularmäßig im "Protokoll der Dopingkontrolle außerhalb des Wettkampfs" hinterlegt ist und massenhaft Verwendung findet, ist die Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen jedenfalls zweifelhaft. Bereits die verbandsrechtlichen Vorgaben verpflichten den Athleten, diese Erklärung zu unterzeichnen, weshalb die Wirksamkeit der Einwilligung in diese Form äußerst fraglich erscheint.

Der Sportler hat eben keine Wahl. Das Verlangen einer "Einwilligungserklärung" ist daher schlichter Formalismus. Aus diesem Grund regt sich zu Recht nicht nur Widerstand bei den Datenschützern, sondern auch bei namenhaften Athleten. Ihnen darf deshalb aber nicht vorgeworfen werden, dass sie es mit ihren Bekenntnissen gegen den Betrug im Sport nicht Ernst meinen. Im Ergebnis scheint die Einschätzung von Experten zutreffend, dass Sportler jene sind, die im Kampf gegen Doping unverhältnismäßig stark in die Verantwortung genommen werden.

Dr. Steffen Lask ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Sportrecht und Strafrecht. Er ist Lehrbeauftragter der Universität Potsdam und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin.

 

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Dopingkontrollen: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2158 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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