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Corona-Prävention an Schulen: "Ver­fahren bringen nichts"

von Tanja Podolski

06.11.2020

Vater zieht Sohn eine Maske auf

volurol - stock.adobe.com

Jeder hat eine Meinung zum Umgang mit Corona. Besonders emotional wird es, wenn es um die Frage von Schul- und Kitaöffnungen geht. Auch wenn die Anordnungen besorgten Eltern nicht passen: Juristisch ausrichten können sie derzeit nichts. 

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Selten hat ein Thema die Eltern- und Schülerschaft so gespalten wie die Maßnahmen an den Schulen zur Eindämmung der Corona-Infektionen: Einige wollen den Mund-Nase-Schutz (MNS) auch in Grundschulen und Kindergärten, andere wollen ihn nicht einmal an den weiterführenden Schulen. Viele Eltern oder Schüler fordern, dass Klassen aufgeteilt werden und es einen täglichen Schichtbetrieb mit unterschiedlichen Anfangszeiten des Unterrichts gibt. Sie wollen den Einsatz von Luftfiltern in den Klassen, die Aufhebung der Präsenzpflicht oder geteilte Klassen mit täglich oder wöchentlich wechselndem Distanz- und Präsenzunterricht. Andere wollen all das nicht. So führen die Maßnahmen seit Monaten zu einer Vielzahl an Klagen vor den Verwaltungsgerichten. 

Wie durchaus üblich, sind die Entscheidungen der Gerichte nicht einheitlich. Denn abgesehen von dem Verfassungsgrundsatz der Unabhängigkeit der Richter und der Gesetzgebungskompetenz der Länder für diesen Bereich, ist das Infektionsgeschehen regional unterschiedlich – und daher sind auch die Maßnahmen anzupassen. Einige Maßnahmen wurden gerichtlich erfolgreich angegriffen allein schon, weil sie zeitlich nicht befristet waren Dieser Fehler aus den Anfängen der Pandemiebekämpfung passiert inzwischen nicht mehr. 

Die aktuellen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind meist bis Ende November befristet, für die Schulen bis zum Jahresende. Einige Länder haben auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zudem Pläne aufgestellt, wie der Unterricht ab bestimmten Inzidenzzahlen auszusehen hat. Der Infektionsschutz in Bayern etwa sieht bei einer – auf den Kreis bezogenen - Inzidenz von 50 Fällen je 100.000 Einwohner vor, dass die für Schulklassen ausgesetzte Regelung zum Mindestabstand von 1,5 Metern wieder eingeführt werden kann. Zudem gilt die Maskenpflicht im Unterricht auch für Grundschüler und Lehrkräfte bei einer Inzidenz ab 35. Diese Regelungen decken sich mit den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und denen von der Gesellschaft für Virologie von August.

VG München: Maßnahmen sind verhältnismäßig

Vor Gericht gezogen wird trotzdem, etwa in Bayern: Das Landratsamt Fürstenfeldbruck hatte bereits im Oktober die Stufe 3 der Rahmenhygienepläne für Schulen und Kitas ausgerufen und in der Folge gegenüber Schulen die Verkleinerung der Klassen mit wöchentlichem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht sowie gegenüber Kitas die Reduzierung der Gruppengröße angeordnet. Eine Schülerin forderte vor dem VG München die Beschulung im Präsenzunterricht an der Grundschule, eine weitere Antragstellerin die Wiederermöglichung einer durchgehenden Betreuung im Kindergarten. 

Das VG München hat die Anträge abgelehnt (Beschl. v. 29.10.2020, Az. M 26b E 20.5338). Das Gericht befand, dass die Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Lehrer, Erzieher, Mitschüler und mitbetreuten Kinder verhältnismäßig seien. Bei den hohen Zahlen im Kreis seien die Maßnahmen geeignet zur Eindämmung der Infektionen, um dem Geschehen nicht hinter zu laufen. Es bei einer Maskenpflicht in Schulen zu belassen, genüge nicht. Wesentliche – durch das Wechselmodell bzw. der Gruppengrößenreduzierung bedingte – Nachteile sah das Gericht weder für Schüler noch für Kindergartenkinder. Die Einschränkungen, die mit den Anordnungen einhergehen, seien zumutbar, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, so das VG. 

Eine weitere Entscheidung gegen die Anordnung zum Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht einer Grundschülerin war ebenfalls vor dem VG München erfolglos. Die Antragsteller hatten den Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben – das ist der Eilrechtsschutz für den Fall, dass in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre. Die Kammer hat sich daher veranlasst gesehen, sich die Anordnung des Gesundheitsamtes gegenüber Schulen genauer anzusehen. Ergebnis: Diese sei kein Verwaltungsakt – und damit der 80V-er Antrag der falsche. Der Kammer fehlt die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung der Anordnung. Möglich wäre demnach in diesen Fällen nur der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO. 

Land NRW pfeift Solingen zurück

In Nordrhein-Westfalen gibt es derartige Anträge bisher nicht, allein schon, weil es keine denen in Fürstenfeld vergleichbaren Anordnungen der Gesundheitsämter an die Schulen gibt. Der Präsenzunterricht läuft seit dem Schuljahresbeginn, zunächst auch an den weiterführenden Schulen ohne Maskenpflicht im Unterricht, nach den Herbstferien wurde diese eingeführt. NRW handelt auf Grundlage der Coronabetreuungsverordnung, diversen Schulmails und Verhaltensempfehlungen - ein der bayerischen Regelung ähnlicher Hygpieneplan mit festgelegten Maßnahmen ab bestimmten Inzidenzwerten für die NRW-Schulen ist nicht erkennbar. NRW-Bildungsministerin Yvonne Gebauer (FDP) aber wird nicht müde zu betonen, dass die Aufrechterhaltung der Präsenzpflicht oberstes Ziel sei. Distanzunterricht im Wechsel mit Präsenzunterricht etwa lehnt sie daher ab. 

Die nordrhein-westfälische Stadt Solingen beurteilte die aktuelle Lage anders. Seit Anfang Oktober liegt die 7-Tages-Inzidenz dort über 50 – also dem Wert, bei dem in Bayern die Stufe drei ausgerufen wird, seit rund drei Wochen sogar über 200. Die Stadt hat daher eine Allgemeinverfügung erlassen, im Amtsblatt bekannt gemacht am 30. Oktober, in der ein "Wechselmodell" von Präsenz- und Distanzunterricht eingeführt wurde. 

Das hatte aber keinen Bestand: Das NRW-Gesundheitsministerium als oberste Gesundheitsbehörde hat die Stadt Solingen - als untere Gesundheitsbehörde – in Form eines Erlasses angewiesen, die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben. Das sei auf Veranlassung des Schul- und Bildungsministeriums geschehen, teilte die Stadt Solingen auf Nachfrage von LTO mit. Den Erlass wiederum hat die Bezirksregierung Düsseldorf auf Weisung des NRW-Gesundheitsministeriums an die Stadt Solingen weitergeleitet. 

Die Stadt ist dieser Weisung am 4. November nachgekommen. Gegen die Weisung gibt es kein Rechtsmittel, der Gesundheitsschutz gehört zu den Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Der Solinger Oberbürgermeister Tim Kurzbach und Rechtsdezernent Jan Welzel haben allerdings bereits am selben Tag "schriftlich und förmlich remonstriert", teilte die Stadt mit, also förmlich ihre Bedenken gegen die Anweisung vorgebracht. Sollte die Infektionslage in Solingen es erfordern, werde das Modell dem Land wieder vorgelegt als Mittel, um das Infektionsrisiko zu begrenzen.

Was Schüler und Eltern tun können

Wenn eine Stadt schon nichts ausrichten kann - Schüler und Eltern sollten sich wenig Hoffnung machen, die aktuell bestehende Maskenpflicht abzuschaffen oder gar weitere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erfolgreich einfordern zu können. "Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber hat bei seinem Handeln stets eine sogenannte Einschätzungsprärogative", sagt Sibylle Schwarz, auf Schulrecht spezialisierte Rechtsanwältin. "Er hat also einen Spielraum bei der Beurteilung einer Situation." Für die Schulen bedeute das: Die Landesregierungen haben ihre Maßnahmenkataloge aufgesetzt und zuvor Abwägungen getroffen. 

"Solange die Maßnahmen also geeignet, erforderlich und angemessen sind, haben sie auch Bestand", so Schwarz weiter. In den Bildungseinrichtungen bestünden neben der MNS-Pflicht beispielsweise noch die Vorgaben zum Händewaschen, Regelungen für die Pausen und Wege durch das Schulhaus, Besuchsverbote von Externen und das regelmäßige Lüften. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat – wenn auch im September mit noch geringeren Fallzahlen – den Antrag einer Schülerin auf weitere Maßnahmen für die Schule abgelehnt (VGH Baden-Württemberg Beschl. V. 18.9.2020, Az. 1 S 2831/20).

Und wenn die Eltern die Maßnahmen nicht für ausreichend halten, um die Kinder zu schützen? "Mit einem Verpflichtungsantrag auf die Einführung weiterer Maßnahmen oder die Anordnung des Wechselmodells wird man mit Ach und Krach scheitern", befürchtet Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Düsseldorf. Denn was sollten die Eltern - wohlgemerkt lediglich als Prozessvertreter für ihre klagenden Kinder – konkret einfordern? CO2-Melder, Wechselmodell, weitere Abstände der Tische, häufigeres Lüften? Was auch immer es wäre, es müsste die einzig mögliche Maßnahme sein, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Und um diese Maßnahme durchsetzen zu können, müsste das Gericht eine Ermessensreduzierung auf null feststellen – es dürfte also keine andere Maßnahme gleichermaßen geeignet sein, so Hotstegs. "Zu diesem Ergebnis wird man niemals kommen können."

Corona ist ein bisschen wie hitzefrei

Rein juristisch betrachtet seien die Gefahren durch Corona vergleichbar mit den Regelungen zu hitzefrei. "Auch hitzefrei können die Schüler nicht erzwingen", erklärt Hotstegs. Sie profitieren dabei lediglich von den Arbeitsschutzvorschriften zugunsten der Lehrer, weil sie mit denen in einem Raum sitzen. Für die Lehrer allerdings seien die Gefährdungsbeurteilungen kürzlich überarbeitet worden, weiß der Düsseldorfer Anwalt. Und ein besonders schulspezifisches Risiko für eine Infektion sei dabei nicht festgestellt worden. "Was den Schüler bleibt", sagt auch Schulrechtlerin Sibylle Schwarz, "ist die individuelle Befreiung von der Präsenzpflicht". 

Für besorgte Eltern mag das frustrierend klingen, aber: "Es ist nicht verkehrt, dass die Organisation der Schule beim Land und beim Schulträger verbleibt und nicht faktisch an die Eltern und Gerichte ausgelagert wird", so Hotstegs.

Greifbar werde das, wenn man sich vorstellt, dass andere Eltern eine Maßnahme gerichtlich erreichten, die konträr zu den eigenen Wünschen wäre, und die dann für alle Kinder in der Klasse oder gar an der Schule eingeführt würde – womöglich nur, weil der andere Antragsteller schneller war als man selbst. Oder der eigene Antrag läge bei einer anderen Kammer am selben VG – dann hätte man zwei unterschiedliche Maßnahmen für eine Klasse, nicht aber für die ganze Schule.

Vielleicht sei das nicht das stärkte juristische Argument, räumt Hotstegs ein, selbst Vater eines schulpflichtigen Kindes. Aber als gedankliche Kontrollebene könne das vielleicht funktionieren.

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Corona-Prävention an Schulen: . In: Legal Tribune Online, 06.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43340 (abgerufen am: 17.04.2026 )

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