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Frau stirbt nach Angriff von Corona-Infiziertem: Spu­cken mit Töt­ungs­vor­satz

Gastbeitrag von Dr. Cornelia Spörl

15.05.2020

Speichel

Chris Tefme - stock.adobe.com

Töten war selten einfacher als heutzutage. Eine etwas feuchte Aussprache, Husten und Spucken, all das kann tödlich sein. Cornelia Spörl erklärt, wann bedingter Tötungsvorsatz vorliegt – und eine Infizierung Mord oder Totschlag bedeutet.

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Es ist passiert: In London wurden zwei Bahnangestellte von einem an Covid-19 erkrankten Mann angespuckt. Beide infizierten sich, eine starb. Auch hierzulande gab es schon mehrere Spuckattacken, insbesondere auf ältere Menschen und Polizisten. Der britische Spucktod löst den spontanen Wunsch nach viel, ja sehr viel, Social Distancing aus, wirft aber auch juristische Fragen auf. Wie würde das deutsche Strafrecht mit einem solchen Fall umgehen?

Die britische Polizei hat Ermittlungen wegen Tötungsdelikten ausgeschlossen – müsste man das auch in Deutschland machen? Und wie würden die Gerichte mit einem solchen Fall umgehen? Strafrechtlich interessant ist insbesondere der Tötungsvorsatz.

Die Frage, ob ein "Tod durch Spucken" vorsätzlich herbeigeführt wurde, kann natürlich niemals abstrakt, sondern immer nur mit Blick auf den konkreten Einzelfall entschieden werden. Als "innere Tatseite" ist der Vorsatz abhängig von dem Wissen und Wollen des Täters im Tatzeitpunkt. Bedingten Tötungsvorsatz hat nur, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement).

Wer nicht an Corona glaubt, hat auch keinen Tötungsvorsatz

Einige Spuck-Attacken erfüllen diese Kriterien schon auf den ersten Blick nicht: Wenn etwa eine Corona-Leugnerin auf einer Demo einen Polizisten anspuckt, dann will sie weder töten noch hält sie es überhaupt für möglich töten zu können. Weil sie das Virus bzw. seine Gefährlichkeit für "Fake News" hält, weiß sie noch nicht einmal um die Gefährlichkeit ihrer Handlung und verkennt so die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (§ 16 Abs. 1 StGB).

Solche Konstellationen sind aufgrund der umfassenden medialen Aufklärung kaum vorstellbar. In besonders gelagerten Fällen kann die Strafbarkeit jedoch wegen eines (versuchten) Tötungsdelikts mangels kognitiver Vorsatzkomponente ausgeschlossen sein. Es bleibt die fahrlässige Tötung.

Im Londoner Fall gibt es nach bisherigen Medienberichten keine Anhaltspunkte für eine solche Sonderkonstellation. In der Bahnhofshalle der London Victoria Station soll der noch unbekannte Täter zwei uniformierte Ticketverkäuferinnen angesprochen haben. Demnach rief er "Ich habe Corona!" und spuckte den Frauen ins Gesicht. Beide entwickelten wenige Tage später Symptome und wurden positiv auf das Virus getestet. 14 Tage nach der Attacke starb Belly Mujinga an den Folgen der Lungenerkrankung.

Spucken ist gefährlicher als sonst

Der britische Fall gibt Anlass, noch einmal ganz grundsätzlich über den Tötungsvorsatz nach deutschem Strafrecht nachzudenken. Die sog. Hemmschwellentheorie des Bundesgerichtshofs (BGH) spielt hierbei nur noch eine untergeordnete Rolle. Der Theorie wurde in der Vergangenheit mitunter eine vorsatzkritische Bedeutung zugeschrieben.

Der BGH hat in seinen jüngeren Entscheidungen allerdings immer wieder hervorgehoben, dass sich die Hemmschwellentheorie „in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung" nach § 261 Strafprozessordnung (StPO) erschöpft. Für die Annahme eines Tötungsvorsatzes bedarf es also keiner gesteigerten Voraussetzungen, sondern lediglich einer besonders genauen Prüfung. Dass diese Prüfung schwierig sein kann, zeigt nicht zuletzt die jüngere, scharf geführte Diskussion um die Raserfälle: Nahmen etwa die Teilnehmer an einem illegalen Autorennen auf dem Berliner Ku'damm den Tod von Passanten billigend in Kauf – und sind als Mörder zu verurteilen?

Klar ist, dass die Lebensgefährlichkeit der Handlung in der Gesamtschau der objektiven und subjektiven Tatumstände als gewichtiges Indiz für den Tötungsvorsatz gewertet werden muss. SARS-CoV-2 ist zwar hoch infektiös, die statistische Wahrscheinlichkeit an Covid-19 zu sterben, aber eher gering. Die Virusdosis bei Spuckattacken ist wiederum sehr hoch; zudem ist von außen häufig nicht erkennbar, ob jemand zur Risikogruppe gehört. Spuckt ein Infizierter einem anderen ins Gesicht, besteht grundsätzlich Lebensgefahr.

Parallelen zu den Raserfällen: Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit

Handelt der Täter dennoch – also in Kenntnis der Lebensgefährlichkeit – dann wird ihm das Schicksal seines Opfers regelmäßig egal sein. Denn anders als in den Raserfällen intendiert der Spucker sogar den sozialen Bezug; er handelt mit Schädigungsabsicht und will, dass der andere den Konsequenzen seines Handelns ausgesetzt ist. Hofft ein solcher Gefährder lediglich auf einen glücklichen Ausgang, spielt er Russisch Roulette mit seinem Opfer, nimmt dessen Tod also billigend in Kauf. In der Dichotomie von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist genau das Tötungsvorsatz.

Man muss sich aber bewusst machen, dass der "Wille des Täters" häufig genug Fiktion sein wird. Wie will man auch die innere Einstellung des Täters zum Tatzeitpunkt feststellen? Natürlich muss das Tatgericht versuchen, seine Feststellungen zur mentalen Verfassung des Angeklagten anhand verschiedener Indizien so konkret wie möglich zu treffen – auf Zuschreibungen und Gewichtungen kann es indes nicht verzichten.

In diesem Graubereich entscheidet sich das Schwarz-Weiß zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit – mit gravierenden Konsequenzen für den Strafrahmen. Die Corona-Attacken bestätigen daher einmal mehr den Befund von Tatjana Hörnle und Elisa Hoven in Bezug auf die Raserfälle: Man sollte nicht mehr nur zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit unterscheiden, sondern besser eine Dreiteilung von fahrlässiger, leichtfertiger und absichtlicher Tatbegehung vorsehen. Im Zuge einer solchen Neuordnung sollte dann die jetzige Übergangszone, insbesondere Fälle fehlender innerer Einstellung zur Tat, ausdrücklich als Leichtfertigkeit (also grobe Fahrlässigkeit) definiert werden.

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Der Londoner Fall: Mordmerkmale verwirklicht?

Tödliche Spuck-Attacken können auch Mord sein. Im Fall des britischen Spuckers ist das Motiv noch genauso ungeklärt wie seine Identität. Weil die Verwerflichkeit des Beweggrundes aber über die Strafbarkeit wegen Mordes entscheiden kann (§ 211 Gruppe 1 und 3 StGB), wäre zu ermitteln, warum und wozu gehustet und gespuckt wurde. Der Täter könnte ggf. aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (Mordlust) oder aus rassistischen Motiven (sonst niedrige Beweggründe) gehandelt haben. In Betracht kommt zudem die Tötung eines zufälligen Opfers im öffentlichen sozialen Raum, also eine krasse Missachtung des personalen Werts des Opfers (wiederum sonst niedrige Beweggründe).

Der Täter könnte sogar heimtückisch gehandelt haben. Dazu müsste er eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit der Opfer bewusst zur Tat ausgenutzt haben. Es gehört zu der Tragik des Londoner Falles, dass das Opfer, soweit bisher bekannt, seinen Arbeitgeber vor der Attacke über Atemwegsvorerkrankungen informierte und es für zu riskant hielt, im Gedränge der Bahnhofshalle zu arbeiten, in der Übergriffe auf die Angestellten häufig vorkommen – und dass der Vorgesetzte auf Ausübung der üblichen Tätigkeit ohne Maske (!) bestand. Offenbar sorgte Belly Mujinga sich vor einer Covid-19-Infizierung und hatte daher im Zeitpunkt des Anspuckens nicht die Vorstellung, vor einem Angriff sicher zu sein. Eine solche latente Furcht steht der Arglosigkeit aber nicht entgegen.

Die Frage nach einer möglichen Strafbarkeit des allzu sorglosen Vorgesetzten (wegen fahrlässiger Tötung durch Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften?) und des Arbeitgebers (Stichwort: Unternehmensstrafrecht) muss an anderer Stelle geklärt werden.

Grundsätzlich scheint bei einer böswilligen Spuck-Attacke die strafrechtliche Wertung als Totschlag angemessen. Doch der böse Wille ist tatrichterlich schwer festzustellen. Es wäre Sache des Gesetzgebers, die problembeladene Zweiteilung durch Vorsatz und Fahrlässigkeit gegen eine Dreiteilung von Vorsatz, Leichtfertigkeit und Fahrlässigkeit zu ersetzen. So oder so gilt: Begibt man sich nach einer Corona-Infektion in Quarantäne, schützt man daher nicht nur das Leben anderer – sondern bewahrt sich selbst ggf. auch vor einem längeren Aufenthalt hinter Gittern.

Die Autorin Dr. Cornelia Spörl, LL.M. (Melbourne LTU) ist PostDoc am Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht in Freiburg. Hier gibt sie ihre persönliche Auffassung wieder.

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Frau stirbt nach Angriff von Corona-Infiziertem: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41628 (abgerufen am: 20.07.2026 )

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