Kurzarbeit, Kündigungen, Homeoffice: Maßnahmen wie diese bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Doch virtuelle Abstimmungen sieht das Gesetz nicht vor. Der Arbeitsminister regelt das Problem über eine Erklärung.
Der Bundestag hat am Mittwoch das große Corona-Paket verabschiedet: Änderungen im Baugesetzbuch, im Infektionsschutzgesetz, im Arbeitszeitrecht und vielen anderen Bereichen. So ziemlich alles scheint in der Coronakrise vereinbart werden zu können - nur die betriebliche Mitbestimmung, an der die Einführung der Kurzarbeit, des Kurzarbeitergeldes, Kündigungen und selbst die Anordnung von Homeoffice hängen, die hat es nicht in das große Corona-Paket geschafft.
Viele Arbeitsrechtler hätten das aber durchaus für wünschenswert gehalten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 33 Abs. 1 BetrVG nämlich vor, dass die Arbeitnehmervertreter ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der "anwesenden" Mitglieder fassen müssen. "Eine herkömmliche Meinung geht davon aus, dass Beschlüsse nur bei einem körperlichen Zusammensitzen möglich sind", so Professor Dr. Thomas Kania, Honorarprofessor an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und Partner der Kanzlei Seitz in Köln. Danach könnten Betriebsräte so lange keine Beschlüsse fassen, wie sie nicht real zusammenkommen können. Zu Telefonkonferenzen sind die Arbeitsrechtler da ziemlich einer Meinung, starke Stimmen halten aber zumindest eine Beschlussfassung per Videokonferenz für möglich.
Mitbestimmung lahmgelegt?
Kania selbst hat ein Gutachten zu der Frage verfasst, ob man an der Unzulässigkeit virtueller Betriebsratsbeschlüsse auch in Coronazeiten festhalten sollte. "Da Reisen und Zusammenkünfte unmöglich sind, ohne dass sich die Betriebsratsmitglieder einer Gesundheitsgefährdung aussetzen, wäre das Betriebsverfassungsrecht derzeit lahmgelegt", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das ginge mal zulasten der Arbeitgeber, mal zulasten der Arbeitnehmer.
"Das wäre natürlich abenteuerlich", meint auch Prof. Dr. Gregor Thüsing, Leiter des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit an der Universität Bonn. "Ohne wirksamen Beschluss zur Kurzarbeit, gäbe kein Kurzarbeitergeld, ein wirksamer Widerspruch gegen Kündigungen wären nicht möglich", erklärt Thüsing, der sich schon lange dafür einsetzt, virtuelle Betriebsratsbeschlüsse gesetzlich zu ermöglichen.
Die, die hier keine Änderung wollen, befürchten vielleicht einen Dammbruch in der Richtung, dass Betriebsräte damit künftig auf virtuelle Treffen verwiesen würden, anstatt regelmäßig zusammenzukommen. Ein anderes Argument gegen virtuelle Beschlüsse ist stets die Vertraulichkeit: "Die Sitzungen des Betriebsrats sind nach § 39 Abs. 4 BetrVG nicht öffentlich", so Thüsing. Natürlich gebe es immer Unwägbarkeiten bei der Nutzung von Technik. Er findet aber auch: "Abgesehen davon ist es aber ein Leichtes sicherzustellen, dass außer den Betriebsratsmitgliedern niemand im Raum ist, zum Beispiel, indem man kurz einmal die Kamera durch den Raum schwenkt", so der Bonner Professor.
"Es wäre ausreichend gewesen, eine entsprechende Ausnahme auf Konsens zwischen Betriebsräten und den Unternehmen anzulegen und etwa zu regeln, dass Betriebsratsbeschlüsse auf Wunsch des Betriebsrats virtuell gefasst werden können", sagt Prof. Dr. Michael Fuhlrott. "Die Corona-Zeit ist eine Ausnahmesituation", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Hamburg. Das Problem, dass Vertrauliches nicht nach außen gelangen darf, stelle sich zudem bei allen Mitarbeitern im Homeoffice und nicht nur bei Betriebsräten, betont Fuhlrott. Ein jeder, sei es Betriebsrat, sei es Arbeitnehmer, müsse daher gewährleisten, dass personenbezogene Daten auch im Homeoffice geschützt würden – natürlich unter Berücksichtigung dieser besonderen Situation in Abwägung aller Umstände. Wichtig sei vor allem Rechtssicherheit, auch aus Arbeitgebersicht, damit zum Beispiel kein Mitarbeiter auf die Idee kommt, in einigen Monaten die Beschlüsse zur Kurzarbeit in Frage zu stellen und das volle Gehalt einzuklagen.
BMAS verweist auf Ministerklärung
Auch das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat die Problematik erkannt und zur Lösung mit einer sogenannten Ministererklärung reagiert. Nur: "Das ist keine gesetzliche Regelung, keine Verordnung und befugt auch nicht zu einer rechtsverbindlichen Auslegung", meint Kania. "Das gleicht eher einer Stellungnahme", so sieht es auch Thüsing: "Rechtssicherheit ist das natürlich nicht, auch wenn es gut ist, dass eine solche Erklärung gekommen ist. Es ist zu hoffen, dass sich Gerichte daran orientieren - aber das ist nur eine Hoffnung. Das Rechtsinstitut des Ministerschreibens gibt es nicht".
Viele gesetzliche Neuregelungen aufgrund der Coronakrise sind zeitlich befristet. Zur Frage, warum das SPD-geführte BMAS diese Möglichkeit nicht auch genutzt hat, um Klarheit für virtuelle Betriebsratsbeschlüsse zu schaffen, wollte sich das Ministerium auf LTO-Anfrage nicht äußern: "Zum Thema virtuelle Beschlussfassung kann ich ausschließlich auf die Ministererklärung verweisen", weitere Informationen könne das Ministerium nicht zukommen lassen, so ein BMAS-Sprecher.
Die Arbeitsrechtler nehmen es pragmatisch: "Wir sehen das Schreiben jetzt als Auslegungshilfe und gehen davon aus, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, sich nach der Krise auf einen Formmangel in der Beschlussfassung zu berufen", so Kania. In der Arbeitsrechtswelt hätte man auch diskutiert, ob die Vertragsparteien neben den Betriebsratsbeschlüssen gesonderte Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern fassen sollten, um die Wirksamkeit von Maßnahmen zu regeln. Davon rät der Anwalt aber ausdrücklich ab: "Wenn nicht alle Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer eine solche Vereinbarung unterschreiben, brächte sie nur weitere Unsicherheiten. Wir gehen jetzt einfach davon aus, dass eine Ministererklärung Gesetzeskraft hat."
Virtuelle Betriebsversammlungen
Rechtssicherheit wünscht sich auch die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA): Die Aussage des Bundesarbeitsministers sei ein wichtiges Signal, so der BAD in einem Rundschreiben, und weiter: "Dies sollte zur Unterstützung der Anwendung des Gesetzes und um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern zumindest befristet gesetzlich klargestellt werden. Die Praxis wünscht sich eine klare gesetzliche Regelung, damit unterschiedliche Handhabungen durch die Gerichte vermieden werden und dadurch Rechtssicherheit geschaffen wird."
Die Klarstellung müsse sich auf die Sitzungen von Gesamt- und Konzernbetriebsräten sowie europäischen Betriebsräten beziehen. Klargestellt werden sollte, dass Beschlussfassungen des Betriebsrats bspw. in Videokonferenzen und im Umlaufverfahren per E-Mail zulässig sind. Flankiert werden müsse dies von der Klarstellung, dass auf die Pflicht der beiderseitigen physischen Unterzeichnung von Betriebsvereinbarungen gem. § 77 BetrVG zugunsten der beiderseitigen Bestätigung in Textform verzichtet werden kann. Wenn es eh schon virtuell geht, könnten auch gleich die virtuellen Betriebsversammlungen und -wahlen – zeitlich befristet - ermöglicht werden.
Tanja Podolski, Virtuelle Betriebsratsbeschlüsse in der Coronakrise: . In: Legal Tribune Online, 30.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41123 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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