Druckversion
Sonntag, 14.06.2026, 06:51 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/cornelius-gurlitt-kunstfund-schwabing-bilder
Fenster schließen
Artikel drucken
10269

Erwägungen zum Schwabinger Kunstfund: Nur Anschauen erlaubt

von Pascal Lippert

05.12.2013

Gedankenspiele zum Schwabinger Kunstfund (Symbolbild)

© olly - Fotolia.com

Besitz und Eigentum sind bekanntlich nicht dasselbe, was gerade beim Schwabinger Kunstfund zu interessanten Konsequenzen führt. Denn selbst wenn Cornelius Gurlitt letztlich alle Bilder behalten dürfte, wäre er nicht automatisch ihr Eigentümer – und könnte so gut wie nichts mit den Werken anfangen. Einige juristische Gedankenspiele hierzu unternimmt Pascal Lippert – Vorsicht, examensrelevant!

Anzeige

Der Schwabinger Kunstfund erweist sich auch als Fundgrube (zivil)rechtlicher Probleme und Erwägungen. Diese stehen zwar unter dem Vorbehalt, dass der Sachverhalt nicht vollends aufgeklärt, insbesondere die früheren Eigentümer und der Weg der Werke in die Gurlittsche Sammlung im Einzelnen nicht bekannt ist. Doch kann man davon ausgehen, dass es sich bei den noch unter staatsanwaltlicher Beschlagnahme stehenden Bildern zumindest zum Teil um solche handelt, die ihren zumeist jüdischen Eigentümern in der NS-Zeit entzogen wurden. Darin liegt, rechtlich gesprochen, ein Abhandenkommen, sodass ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an diesen Bildern nach § 935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausscheidet. Zu diesen Werken, deren Behandlung auch unter moralischen Aspekten die stärksten Kontroversen auslöst, im Folgenden ein paar Gedankenspiele.

Zunächst könnten Herr Gurlitt oder sein Vater im Wege der Ersitzung nach § 937 Abs. 1 BGB zu Eigentum an den Bildern gelangt sein. Diese Möglichkeit ist für viele Opfer eines Kunstraubes durch die Nationalsozialisten ein großes Problem. Der redliche Besitzer, der an sein Eigentum glaubt, kann nach zehn Jahren kraft Gesetzes Eigentümer werden. Für die Redlichkeit gibt es gemäß § 937 Abs. 2 BGB zwei Maßstäbe: Im Zeitpunkt des Erwerbs schaden Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit, für die folgenden zehn Jahre lediglich positive Kenntnis.

Indizien sprechen gegen Ersitzung

Gegen die Gutgläubigkeit lassen sich von Fall zu Fall unterschiedliche Indizien anführen. So dürfte sie etwa ausscheiden, wenn Werke in entsprechende Register für Raubkunst aufgenommen worden sind. Doch solche Register gibt es noch nicht allzu lange. Im Falle von Cornelius Gurlitt kann zur Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit nur spekuliert werden. Sein klandestines Vorgehen bei den Verkäufen von Werken in der Vergangenheit ist allerdings ein anknüpfungsfähiges Indiz für eine Unredlichkeit im Sinne des § 937 BGB.

Unterstellt man, dass die Ersitzung auf diese Weise zu Fall gebracht werden könnte, läge das Eigentum an den Bildern weiterhin bei den ursprünglichen Eigentümern bzw. ihren Erben. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB wäre jedoch nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt; Eigentum und Besitz würden dauerhaft auseinanderfallen. Zur Lösung dieses Dilemmas wurde vorgeschlagen, die staatsanwaltliche Beschlagnahme als Zäsur zu begreifen, nach welcher auch die Verjährungsfrist eines Herausgabeanspruchs neu beginnt. Das lässt sich hören, ist aber rechtlich nicht zwingend; ob ein Gericht dieser Argumentation Folge leisten würde, ist ungewiss.

Übereignung bei Weiterverkauf der Bilder wäre rechtlich unmöglich

Doch selbst, wenn Herr Gurlitt einen Herausgabeprozess aufgrund der Verjährungseinrede tatsächlich als Sieger verlassen sollte, wäre das alles andere als ein rechtlicher Triumph. Das wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass er als bloßer Besitzer – und eben nicht als Eigentümer – der Werke diese nicht verkaufen, nicht verschenken, ja nicht einmal versichern kann.

Beim Kaufvertrag hat der Verkäufer dem Erwerber nämlich gemäß § 433 Abs. 1 BGB Eigentum und Besitz an der Kaufsache zu verschaffen. Ersteres könnte Gurlitt im skizzierten Szenario nicht leisten, da er selbst nicht Eigentümer wäre und auch ein gutgläubiger Erwerb an abhanden gekommenen Sachen ausscheidet. Der Kaufvertrag bliebe zwar wirksam, die Leistungsverpflichtung des Verkäufers wäre jedoch nach § 275 BGB unmöglich. Auch eine Ersitzung käme für den Erwerber nicht in Betracht, denn spätestens nach der medienwirksamen Aufarbeitung des Sachverhalts kann sich niemand mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Allenfalls noch könnte er als Rechtsnachfolger Gurlitts einem Herausgabeanspruch nach § 198 BGB gleichfalls die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

Anzeige

Genehmigung durch Eigentümer könnte ihnen Kaufpreis sichern

Aus Sicht der tatsächlichen Eigentümer wäre ein solcher Kaufvertrag jedoch nicht das schlechteste. Denn nach § 185 BGB stünde es ihnen frei, eine – zunächst erfolglose – Übereignung der Bilder von Cornelius Gurlitt an den Käufer zu genehmigen. Das wirkt nur auf den ersten Blick absurd. Zwar würden die Bilder auch auf diesem Weg nicht zu ihren früheren Eigentümern zurückgelangen. Doch denen stünde immerhin das Bereicherungsrecht zur Seite: Nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB könnten sie dann vom nichtberechtigten Veräußerer die Herausgabe des Erlöses aus dem Kaufvertrag verlangen.

Dieser Gedanke lässt sich noch weiterspinnen: So wäre es möglich, dass ein Erwerber im Auftrag des Eigentümers, aber im eigenen Namen handelt. Dann bekäme der Eigentümer das Eigentum am Bild und das Geld zurück. Notfalls alles vorab gesichert durch einen im Eilverfahren erwirkten Arrest hinsichtlich der Auskehr des Verkaufserlöses. Es besteht somit die Gefahr, dass Gurlitt Junior leer ausginge, auch wenn eine Auktion oder ein Privatverkauf als solche äußerlich normal verlaufen.

Wollte Gurlitt sich hingegen damit begnügen, die Bilder zu verschenken, so stünde die Lage kaum besser. In diesem Fall könnte der Eigentümer die Übereignung gleichfalls genehmigen und Eigentum und Besitz am Werk sodann nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB unmittelbar vom Beschenkten herausverlangen.

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Die Lage in Schwabing und ein Blumenstrauß von Rechtsproblemen

  • Seite 2:

    Noch mehr Probleme und die Hoffnung auf eine Einigung

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Erwägungen zum Schwabinger Kunstfund: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10269 (abgerufen am: 14.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Kunst
    • Nationalsozialismus
    • Verjährung
Jacques Tilly, im Hintergrund sein 2026er-Wagen 09.06.2026
Kunstfreiheit

Russisches Berufungsgericht bestätigt Verurteilung:

Es bleibt bei der Haft­strafe für Kar­ne­vals­wa­gen­bauer Tilly

In Moskau ging es schnell: Das dortige Berufungsgericht hat das Rechtsmittel in Abwesenheit des deutschen Satirikers wortkarg abgeschmettert. Der nimmt es gelassen und verspricht, auch weiterhin Karnevalswagen mit Putin als Motiv zu bauen.

Artikel lesen
Frau trägt Tasche mit Aufschrift "Nur Ja heißt Ja" 26.05.2026
Sexualstrafrecht

NRW und Hamburg wollen die Justizminister überzeugen:

"Nur Ja heißt Ja" ins Straf­ge­setz­buch?

Hinkt Deutschland beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung hinterher? Auf der anstehenden Konferenz der Justizminister fordern Hamburg und NRW eine Reform des § 177 StGB. Auch an anderer Stelle soll das Sexualstrafrecht verschärft werden. 

Artikel lesen
Bundespräsident Theodor Heuss (6.v.l.) unterhält sich bei der Überreichung der Ernennungsurkunde und der Vereidigung der 24 Richter des Bundesverfassungsgerichts in der Villa Hammerschmidt in Bonn mit dem Präsidenten des Gerichts Hermann Hoepker-Aschoff ( 22.05.2026
BVerfG

Bundesverfassungsgericht und NS-Belastung:

Wie NS-Opfer und Ange­passte gemein­sam Karls­ruhe auf­bauten

Am Freitag wurde eine Studie zur Nachkriegsgeschichte des BVerfG vorgestellt. Wie NS-belastet waren die ersten Karlsruher Richter:innen? Wie gingen NS-Verfolgte und NS-Angepasste miteinander um? Christian Rath hat die Studie gelesen.

Artikel lesen
Petr Bystron 07.05.2026
AfD

Doch keine "Hitlergruß"-Collage:

LG Mün­chen I spricht AfD-ler Petr Bys­tron frei

AfD-Politiker Petr Bystron wurde 2025 wegen der Verwendung von NS-Kennzeichen vom AG München verurteilt. Er hatte eine Montage von Angela Merkel und Bettina Wulff mit durchgestrecktem Arm gepostet. Das LG hat dieses Urteil jetzt aufgehoben.

Artikel lesen
Das Bild zeigt einen Laptop-Nutzer, der im Kontext von Anonymität, Kunst und rechtlichen Aspekten recherchiert. 27.04.2026
Podcast

Anonymität im Internet / Sind Regale Kunst? / Juranoten-Hype:

"Jeder kann das Gericht ein­spannen, um den Täter im Netz zu finden"

Wie gut funktioniert das neue Gesetz gegen digitale Gewalt wirklich? Und war es das dann mit der Anonymität im Netz? Außerdem im LTO-Podcast: Der BGH und die Designermöbel, der Hype um 18 Punkte und Videoüberwachung in der Küche. 

Artikel lesen
Kraftwerk 2025 in Düsseldorf 15.04.2026
Kunst

EuGH-Urteil zu "Metall auf Metall" von Kraftwerk:

Ein Pastiche umfasst den Dialog mit dem Werk

Wieder einmal geht es um "Metall auf Metall" vor dem EuGH. Das Gericht konkretisiert nun die Pastiche-Schranke im Urheberrecht. Damit könnte der Streit um zwei Sekunden von Kraftwerk zugunsten von Pelham ausgehen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (m/w/d) Wirt­schafts­straf­recht

Redeker Sellner Dahs, Ber­lin

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für pri­va­tes Bau­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von Flick Gocke Schaumburg
As­sis­tenz / Tea­mas­sis­tenz (m/w/d)

Flick Gocke Schaumburg, Mün­chen

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH